§ 895 ZPO – Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 895 ZPO
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2016-09-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb