§ 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Kurz erklärt
Diese Vorschrift betrifft Handlungen, die niemand außer dem Schuldner vornehmen kann, weil sie allein von dessen Willen abhängen. Auf Antrag erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, dass der Schuldner durch Zwangsgeld bis 25.000 Euro oder, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft zur Vornahme anzuhalten ist; für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. Eine vorherige Androhung dieser Zwangsmittel findet nicht statt. Bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag sind diese Vorschriften nicht anwendbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 888 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb