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§ 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Kurz erklärt

Diese Vorschrift betrifft Handlungen, die niemand außer dem Schuldner vornehmen kann, weil sie allein von dessen Willen abhängen. Auf Antrag erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, dass der Schuldner durch Zwangsgeld bis 25.000 Euro oder, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft zur Vornahme anzuhalten ist; für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. Eine vorherige Androhung dieser Zwangsmittel findet nicht statt. Bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag sind diese Vorschriften nicht anwendbar.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2)Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3)Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 888 ZPO

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2026-05-07
2025-11-06
2025-07-31
2025-07-31
2025-03-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.