§ 887 ZPO – Vertretbare Handlungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(1)Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2)Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3)Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 887 ZPO
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2026-03-31
2025-11-06
2025-10-21
2025-08-20
2025-07-31
2025-07-31
2025-04-16
2025-03-06
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb