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§ 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt die Erzwingung von Unterlassungs- oder Duldungspflichten. Verstößt der Schuldner dagegen, verurteilt ihn das Prozessgericht erster Instanz auf Antrag des Gläubigers für jede Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre Ordnungshaft. Voraussetzung ist eine vorherige Androhung, die im Urteil enthalten sein oder nachträglich vom Prozessgericht erster Instanz erlassen werden kann. Zusätzlich kann der Schuldner auf Antrag verpflichtet werden, für künftige Zuwiderhandlungen für bestimmte Zeit Sicherheit zu leisten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2)Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3)Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

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Rechtsprechung zu § 890 ZPO

112
2026-02-24
2025-12-18
2025-11-06
2025-02-04

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.