§ 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Erzwingung von Unterlassungs- oder Duldungspflichten. Verstößt der Schuldner dagegen, verurteilt ihn das Prozessgericht erster Instanz auf Antrag des Gläubigers für jede Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre Ordnungshaft. Voraussetzung ist eine vorherige Androhung, die im Urteil enthalten sein oder nachträglich vom Prozessgericht erster Instanz erlassen werden kann. Zusätzlich kann der Schuldner auf Antrag verpflichtet werden, für künftige Zuwiderhandlungen für bestimmte Zeit Sicherheit zu leisten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 890 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb