§ 891 ZPO – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 891 ZPO
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2024-09-11
2023-11-23
2022-12-01
2018-06-07
2015-02-19
2014-12-03
2013-10-09
2013-06-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 106Verteilung nach Quoten
- § 107Änderung nach Streitwertfestsetzung
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb