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§ 891 ZPO – Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 891 ZPO

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2024-09-11
2023-11-23
2022-12-01
2018-06-07
2015-02-19
2014-12-03
2013-10-09
2013-06-06

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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