§ 894 ZPO – Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass eine Willenserklärung, zu der der Schuldner verurteilt wurde, als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. War die Erklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, tritt diese Wirkung erst ein, sobald nach den §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt wurde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Rechtsprechung zu § 894 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 893Klage auf Leistung des Interesses
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb