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§ 894 ZPO – Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass eine Willenserklärung, zu der der Schuldner verurteilt wurde, als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. War die Erklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, tritt diese Wirkung erst ein, sobald nach den §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt wurde.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

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Rechtsprechung zu § 894 ZPO

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2023-02-17
2021-04-01
2021-03-17

Verweise in dieser Vorschrift

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