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Europaius

§ 898 ZPO – Gutgläubiger Erwerb

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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