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§ 893 ZPO – Klage auf Leistung des Interesses

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

(1)Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2)Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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