§ 893 ZPO – Klage auf Leistung des Interesses
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(1)Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2)Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887Vertretbare Handlungen
- § 888Nicht vertretbare Handlungen
- § 888aKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892Widerstand des Schuldners
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
- § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
- § 898Gutgläubiger Erwerb