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Pflichtteil in Österreich: wer Anspruch hat und wie Sie ihn einfordern

Wer ein Testament schreibt, darf frei bestimmen, wer erbt, aber nicht völlig frei: Kinder und deren Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner haben Anspruch auf den Pflichtteil (§ 757 ABGB). Eltern und Geschwister sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was dem Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB), und ist ein Anspruch auf Geld gegen die Verlassenschaft bzw. die Erben, kein Anteil an einzelnen Sachen.

Diese Anleitung richtet sich an Kinder und Ehegatten, die im Testament übergangen oder zu gering bedacht wurden, und an Erben, die mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sind. Sie erklärt, wie der Pflichtteil berechnet wird, welche Schenkungen zu Lebzeiten hinzugerechnet werden, wann eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung wirksam ist, wie Sie den Anspruch im Verlassenschaftsverfahren anmelden und durchsetzen, welche Stundung möglich ist und welche Frist gilt.

Das Ergebnis ist ein bezifferter Pflichtteilsanspruch, der durch Vereinbarung mit den Erben oder durch Klage durchgesetzt wird, bevor er verjährt.

Erbrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden, unabhängig davon spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schritte
Rechtsprechung
4
Stand
03.11.2026

Frist

Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden, unabhängig davon spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Der Geldpflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden (§ 765 Abs 2 ABGB), bis zur Erfüllung gebühren gesetzliche Zinsen (§ 778 Abs 2 ABGB); eine Stundung durch Testament ist auf höchstens fünf Jahre möglich (§ 766 ABGB).

Was tun

  1. Prüfen, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, an Stelle verstorbener Kinder deren Kinder) und der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Ein Pflichtteil steht Ihnen zu, wenn Sie bei gesetzlicher Erbfolge erben würden, nicht wirksam enterbt wurden und nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben (§ 758 ABGB).

    Lebensgefährten, Stiefkinder, Eltern und Geschwister haben keinen Pflichtteil. Ein Pflichtteilsverzicht ist nur in Form eines Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls gültig; prüfen Sie, ob Sie einen solchen Vertrag zu Lebzeiten des Verstorbenen unterschrieben haben, etwa im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsübergabe.

  2. Die Höhe berechnen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Beispiel: Verwitwete Mutter, zwei Kinder, Testament zugunsten einer Freundin. Gesetzlich erhielte jedes Kind die Hälfte, der Pflichtteil beträgt also je ein Viertel des Nachlasswerts. Sind Ehegatte und zwei Kinder vorhanden, erhielte der Ehegatte gesetzlich ein Drittel, sein Pflichtteil beträgt ein Sechstel; jedes Kind erhielte ein Drittel, sein Pflichtteil beträgt ein Sechstel.

    Grundlage ist der reine Nachlass zum Todeszeitpunkt, also Vermögen abzüglich Schulden und Kosten des Verfahrens. Zuwendungen auf den Todesfall, die Sie selbst erhalten (etwa ein Vermächtnis), werden auf Ihren Pflichtteil angerechnet (§ 780 ABGB).

  3. Schenkungen zu Lebzeiten hinzurechnen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, wird es auf Verlangen der Verlassenschaft rechnerisch hinzugerechnet und der Pflichtteil von der vergrößerten Summe berechnet (§§ 781, 787 ABGB). Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte, etwa an ein Geschwister, werden zeitlich unbegrenzt berücksichtigt (§ 783 ABGB); Schenkungen an Dritte nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB).

    Häufiger Fall ist die Übergabe eines Hauses an ein Kind gegen Wohnrecht der Eltern: Ob und in welchem Ausmaß das unentgeltlich war, beurteilt der OGH nach den Wertverhältnissen bei Vertragsabschluss, wobei übernommene Belastungen wie Wohnrecht oder Ausgedinge den Wert mindern. Reicht der Nachlass nicht, haftet der Beschenkte bis zur Höhe des Geschenks (§ 789 ABGB).

  4. Enterbung und Pflichtteilsminderung prüfen. Der Verstorbene kann den Pflichtteil durch Testament ganz oder teilweise entziehen, aber nur aus gesetzlichen Gründen: etwa bei einer vorsätzlichen Straftat gegen ihn oder nahe Angehörige mit mehr als einjähriger Strafdrohung, bei schwerem seelischen Leid, gröblicher Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten oder Verurteilung zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe (§ 770 ABGB). Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung erfolgen, der Grund muss nicht im Testament stehen, muss aber für die Enterbung ursächlich gewesen sein (§ 772 ABGB). Im Streit tragen die Erben, die sich auf die Enterbung berufen, die Beweislast für den Grund. Eine Sonderform ist die Enterbung in guter Absicht bei Überschuldung oder Verschwendung zugunsten der Enkel (§ 771 ABGB).

    Bestand zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigtem nie oder über längere Zeit kein familiäres Naheverhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden, auch stillschweigend durch Übergehen (§ 776 ABGB). Das gilt nicht, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

  5. Im Verlassenschaftsverfahren melden. Melden Sie sich beim Gerichtskommissär und teilen Sie mit, dass Sie Pflichtteilsansprüche erheben. Sie können als Pflichtteilsberechtigter die Errichtung eines Inventars beantragen und erhalten Einsicht in die Vermögenslage. Ist ein minderjähriges Kind pflichtteilsberechtigt, wird das Inventar von Amts wegen errichtet und der Pflichtteil vor der Einantwortung sichergestellt.

    Der Pflichtteil wird im Verlassenschaftsverfahren nicht vom Gericht zugesprochen. Pflichtteilsschuldner ist zunächst die Verlassenschaft, nach der Einantwortung sind es die Erben (§ 764 ABGB). Bewahren Sie alle Informationen über Schenkungen auf, die Sie kennen: Übergabsverträge, Grundbuchsauszüge, Kontobewegungen.

  6. Anspruch beziffern und einfordern. Fordern Sie die Erben nach der Einantwortung schriftlich zur Zahlung eines bezifferten Betrags auf, mit Berechnung und Belegen. Den Geldpflichtteil können Sie erst ein Jahr nach dem Tod fordern (§ 765 Abs 2 ABGB); bis zur Erfüllung stehen Ihnen aber die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent jährlich zu (§ 778 Abs 2, § 1000 Abs 1 ABGB); der Nachlass wird auf den Todestag bewertet.

    Hat der Verstorbene eine Stundung angeordnet, kann der Pflichtteil bis zu fünf Jahre nach dem Tod gestundet oder in Raten zu zahlen sein (§ 766 ABGB); auch das Gericht kann auf Antrag eines Erben stunden, etwa wenn sonst die Wohnung oder das Unternehmen verkauft werden müsste. Viele Pflichtteilsstreitigkeiten enden mit einem Vergleich, bei dem der Wert einer Liegenschaft durch ein gemeinsames Gutachten bestimmt wird.

  7. Pflichtteilsklage einbringen. Zahlen die Erben nicht oder bestreiten sie Höhe oder Grund, klagen Sie. Zuständig ist je nach Streitwert das Bezirksgericht oder das Landesgericht; über 5 000 Euro besteht Anwaltspflicht. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben Anspruch auf Auskunft über das Vermögen und die Schenkungen, notfalls im Weg einer Stufenklage (Auskunft, dann Zahlung).

    Achten Sie auf die Frist: Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1487a ABGB). Eine bloße Mahnung oder Verhandlungen unterbrechen die Frist nicht. Klagen Sie rechtzeitig, notfalls zunächst mit einem geschätzten Betrag, und dehnen Sie später aus.

  8. Als Erbe richtig reagieren. Werden Sie als Erbe mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert, prüfen Sie zunächst Berechtigung und Höhe: Liegt ein wirksamer Verzicht vor, ein Enterbungsgrund, eine Minderung wegen fehlenden Naheverhältnisses, oder hat der Berechtigte schon Schenkungen erhalten, die anzurechnen sind (§ 783 ABGB)? Erteilen Sie die geschuldete Auskunft vollständig; unvollständige Angaben verlängern den Streit.

    Wenn die Zahlung den Verkauf einer selbst genutzten Wohnung oder eines Unternehmens erzwingen würde, beantragen Sie eine gerichtliche Stundung. Bewahren Sie Belege über Schulden, Begräbniskosten und Verfahrenskosten auf, denn sie mindern die Berechnungsgrundlage.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Für das familienübliche Naheverhältnis kommt es auf eine geistig-emotionale Beziehung an, die eine gewisse Zeit gedauert haben muss.
Ob eine Liegenschaftsübergabe unentgeltlich war, richtet sich nach den Wertverhältnissen bei Vertragsabschluss; übernommene Belastungen mindern den Wert.
Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei gemischter Schenkung (§ 781 ABGB idF ErbRÄG 2015).
Auskunftspflicht einer Privatstiftung als Geschenknehmerin über Vermögenswidmungen zur Ermittlung des Pflichtteils.

Häufige Fragen

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Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Hinterlässt jemand zwei Kinder und keinen Ehegatten, erhält jedes Kind gesetzlich die Hälfte, als Pflichtteil also ein Viertel des Nachlasswerts. Neben einem Ehegatten erhält jedes von zwei Kindern gesetzlich ein Drittel, als Pflichtteil ein Sechstel.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Nur die Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB). Eltern und Geschwister sind seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Lebensgefährten und Stiefkinder haben ebenfalls keinen Pflichtteil. Voraussetzung ist zudem, dass kein wirksamer Verzicht und keine gültige Enterbung vorliegt (§ 758 ABGB).

Kann man ein Kind komplett enterben?

Nur bei einem gesetzlichen Enterbungsgrund, etwa einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen den Verstorbenen, schwerem seelischen Leid oder gröblicher Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten (§ 770 ABGB). Fehlt über längere Zeit jedes Naheverhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden (§ 776 ABGB).

Werden Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil angerechnet?

Ja, auf Verlangen werden sie dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet (§ 781 ABGB). Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zählen zeitlich unbegrenzt (§ 783 ABGB), Schenkungen an Dritte nur aus den letzten zwei Jahren vor dem Tod (§ 782 ABGB). Reicht der Nachlass nicht, haftet der Beschenkte (§ 789 ABGB).

Wann muss der Pflichtteil ausbezahlt werden?

Der Pflichtteil kann frühestens ein Jahr nach dem Tod gefordert werden; ab dem Todestag fallen aber gesetzliche Zinsen an. Der Verstorbene kann eine Stundung auf höchstens fünf Jahre anordnen, das Gericht kann auf Antrag eines Erben ebenfalls stunden (§ 766 ABGB). Schuldner sind nach der Einantwortung die Erben.

Wie lange kann ich den Pflichtteil einfordern?

Drei Jahre ab Kenntnis der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen, also meist ab Kenntnis von Tod und Testament, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Die Frist wird nur durch eine Klage gewahrt. Verhandlungen mit den Erben unterbrechen sie nicht.

Bekomme ich als Pflichtteilsberechtigter einen Anteil am Haus?

Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft bzw. die Erben (§ 763 ABGB). Sie können nicht die Übertragung eines Hausanteils verlangen. Der Wert des Hauses fließt aber in die Berechnung ein; bei Streit über den Wert wird ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?

Ja, durch Vertrag mit dem künftigen Erblasser zu dessen Lebzeiten, in Form eines Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls. Ein Verzicht wird häufig bei Liegenschaftsübergaben an Geschwister vereinbart, meist gegen eine Abfindung. Nach dem Tod kann man einen entstandenen Anspruch einfach nicht geltend machen oder darauf verzichten.

Wie erfahre ich, wie viel Vermögen der Verstorbene hatte?

Im Verlassenschaftsverfahren können Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventars beantragen (§ 165 AußStrG) und erhalten Einsicht. Gegenüber Erben und Beschenkten besteht ein Auskunftsanspruch über Vermögen und Schenkungen, der notfalls mit einer Stufenklage durchgesetzt wird.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 757 ABGB – Pflichtteilsberechtigte, § 758 ABGB – Voraussetzungen des Pflichtteils, § 759 ABGB – Höhe des Pflichtteils, § 763 ABGB – Geldpflichtteil, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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