Verlassenschaftsverfahren in Österreich: Ablauf, Erbantritt, Kosten
Stirbt jemand mit letztem Wohnsitz in Österreich, wird von Amts wegen ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen; das Vermögen geht erst mit der Einantwortung durch das Bezirksgericht auf die Erben über (§ 797 ABGB). Die meisten Schritte erledigt aber nicht der Richter, sondern ein Notar als Gerichtskommissär: Er nimmt den Todesfall auf, ermittelt Vermögen, Schulden, Testamente und Erben, fordert die Erben zur Erbantrittserklärung auf und bereitet die Einantwortung vor.
Diese Anleitung richtet sich an Angehörige, die nach einem Todesfall wissen wollen, was auf sie zukommt. Sie erklärt den Ablauf von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung, wer gesetzlicher Erbe ist, wenn es kein Testament gibt, welchen Unterschied die bedingte und die unbedingte Erbantrittserklärung für die Haftung für Schulden machen, wann das Verfahren bei kleinem Nachlass entfällt, was bei Überschuldung geschieht und welche Kosten entstehen.
Das Ergebnis ist ein Einantwortungsbeschluss, mit dem die Erben über Konten verfügen, Liegenschaften im Grundbuch umschreiben und Verträge übernehmen können, oder eine bewusste Ausschlagung, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Der Gerichtskommissär setzt zur Abgabe der Erbantrittserklärung eine Frist von mindestens vier Wochen; eine Bedenkzeit von insgesamt höchstens einem Jahr ist möglich (§ 157 Abs 2 AußStrG). Wer die Frist versäumt, wird dem Verfahren nicht mehr beigezogen, bis er die Erklärung nachholt. Ansprüche wie Testamentsanfechtung oder Pflichtteil verjähren drei Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
Was tun
Todesfall melden und Termin beim Gerichtskommissär abwarten. Das Standesamt beurkundet den Tod und verständigt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz. Das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär, der die Angehörigen zur Todesfallaufnahme einlädt (§ 145 AußStrG). Sie können sich auch selbst beim zuständigen Notar melden; welcher zuständig ist, erfahren Sie beim Bezirksgericht.
Zur Todesfallaufnahme bringen Sie mit: Sterbeurkunde, Personaldokumente, Heirats- und Geburtsurkunden der Angehörigen, Kontoauszüge, Versicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, Zulassungsscheine, Mietvertrag, Rechnungen für das Begräbnis und alle letztwilligen Verfügungen, die Sie finden. Der Notar fragt im Österreichischen Zentralen Testamentsregister nach weiteren Testamenten.
Dringende Angelegenheiten regeln. Bis zur Einantwortung darf niemand eigenmächtig über den Nachlass verfügen. Laufende Zahlungen (Miete, Strom, Versicherungen) können aber notwendig sein. Banken zahlen auf Vorlage der Rechnung meist die Begräbniskosten aus dem Konto des Verstorbenen. Für andere dringende Maßnahmen, etwa die Kündigung der Mietwohnung oder den Verkauf verderblicher Sachen, kann der Gerichtskommissär eine Vertretung der Verlassenschaft genehmigen oder das Gericht einen Verlassenschaftskurator bestellen.
Kündigen Sie Daueraufträge und Abos erst in Absprache mit dem Notar. Melden Sie den Tod beim Pensionsversicherungsträger; zu viel ausbezahlte Pension wird zurückgefordert.
Kleiner Nachlass: Unterbleiben der Abhandlung. Übersteigt das Aktivvermögen 5 000 Euro nicht und sind keine Eintragungen ins Grundbuch nötig, unterbleibt die Abhandlung, sofern niemand die Fortsetzung beantragt (§ 153 AußStrG). Auf Antrag ermächtigt das Gericht dann diejenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, etwa wer die Begräbniskosten bezahlt hat oder nahe Angehörige, das Vermögen ganz oder teilweise zu übernehmen, zum Beispiel das Konto aufzulösen (§ 153 Abs 2 AußStrG).
Ist der Nachlass überschuldet, kann das Gericht die Aktiven auf Antrag den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen, ohne dass jemand Erbe wird (§ 154 AußStrG). Zuerst werden dabei die Kosten eines einfachen Begräbnisses berichtigt. Die Erben haften dann für nichts.
Wer erbt: Testament oder gesetzliche Erbfolge. Gibt es ein gültiges Testament, erben die eingesetzten Personen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 730 ff ABGB): Zuerst erben die Kinder zu gleichen Teilen, an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Kinder. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben Kindern ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel, sonst alles (§ 744 ABGB). Fehlen Kinder, erben die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister.
Der überlebende Ehegatte hat zusätzlich das gesetzliche Vorausvermächtnis: das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die Haushaltsgegenstände (§ 745 ABGB). Ein Lebensgefährte, der mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat ein ähnliches Wohnrecht für ein Jahr, aber kein allgemeines gesetzliches Erbrecht neben Verwandten.
Erbantrittserklärung abgeben oder ausschlagen. Wer erben will, muss dem Gericht seinen Erbrechtstitel nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten (§ 799 ABGB). Der Gerichtskommissär fordert die möglichen Erben dazu nachweislich auf und setzt eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 157 AußStrG). Wer nicht erben will, schlägt die Erbschaft aus (§ 805 ABGB); das ist sinnvoll bei Überschuldung oder um den Anteil anderen Familienmitgliedern zukommen zu lassen.
Eine Erbantrittserklärung kann nicht widerrufen werden. Überlegen Sie deshalb genau, welche Form Sie wählen, und lassen Sie sich vom Notar die Vermögenslage erklären, bevor Sie unterschreiben.
Bedingt oder unbedingt? Mit der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie persönlich und unbeschränkt für alle Schulden des Verstorbenen und für alle Vermächtnisse, auch wenn der Nachlass nicht reicht (§ 801 ABGB). Mit der bedingten Erbantrittserklärung, also unter Vorbehalt eines Inventars, haften Sie nur bis zum Wert des Nachlasses (§ 802 ABGB); dafür wird ein Inventar errichtet, was Zeit und Kosten verursacht (§ 165 AußStrG).
Die bedingte Erklärung ist die sichere Wahl, wenn Sie die Schulden nicht genau kennen. Die unbedingte Erklärung beschleunigt das Verfahren, wenn klar ist, dass keine nennenswerten Schulden bestehen. In jedem Fall haften die Erben für Verlassenschaftsschulden erst nach der Einantwortung.
Pflichtteile und Vermächtnisse berücksichtigen. Nachkommen und Ehegatten, die im Testament nicht oder zu gering bedacht wurden, haben Anspruch auf den Pflichtteil in Geld, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§§ 757, 759 ABGB). Vermächtnisnehmer erhalten bestimmte Sachen oder Beträge, werden aber nicht Erben. Pflichtteile und Vermächtnisse werden nicht automatisch im Verfahren ausbezahlt, sondern sind von den Erben zu erfüllen; bei Streit entscheidet ein eigener Prozess.
Auf Verlangen werden Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet (§ 781 ABGB). Der Pflichtteil kann vom Verstorbenen auf höchstens fünf Jahre gestundet worden sein (§ 766 ABGB).
Einantwortung und danach. Stehen die Erben und ihre Quoten fest und sind die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen (etwa Zahlung der Gebühren, Sicherstellung von Pflichtteilen minderjähriger Kinder), antwortet das Gericht den Erben die Verlassenschaft mit Beschluss ein (§ 177 AußStrG, § 797 ABGB). Der Beschluss nennt Erben, Quoten und gegebenenfalls ein Erbteilungsübereinkommen (§ 178 AußStrG).
Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss lassen sich Konten auflösen, Fahrzeuge ummelden und Liegenschaften im Grundbuch auf die Erben umschreiben. Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft; einigen sie sich nicht, ist eine Erbteilungsklage möglich.
Kosten und Steuern. Der Gerichtskommissär verrechnet seine Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz, abhängig vom Wert des Nachlasses; dazu kommen Gerichtsgebühren, bei Liegenschaften die Eintragungsgebühr ins Grundbuch und eventuell Kosten für Schätzungen. Die Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt.
Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht. Beim Erwerb von Grundstücken fällt aber Grunderwerbsteuer an, die unter Angehörigen nach einem begünstigten Stufentarif berechnet wird. Lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten vom Notar vorab nennen, vor allem wenn Sie die unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung abwägen.
Worauf achten
- Unbedingte Erbantrittserklärung bei unklaren Schulden: Sie haften dann persönlich und unbeschränkt, auch mit eigenem Vermögen.
- Eigenmächtige Verfügung über Konten oder Wertsachen: Vor der Einantwortung darf niemand den Nachlass in Besitz nehmen; das kann zu Haftung und Streit mit Miterben führen.
- Testament nicht abgegeben: Wer ein Testament findet, muss es dem Gerichtskommissär übergeben; Unterdrücken kann zur Erbunwürdigkeit führen.
- Frist für die Erbantrittserklärung versäumt: Dann wird man dem Verfahren nicht mehr beigezogen, bis man die Erklärung nachholt.
- Pflichtteil zu spät eingefordert: Die Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis (§ 1487a ABGB).
- Ausschlagung ohne Blick auf die Folgen: Schlägt ein Kind aus, fällt der Anteil oft dessen eigenen Kindern zu, die dann ebenfalls entscheiden müssen.
- Lebensgefährte ohne Testament: Er erbt neben Verwandten nichts; ohne letztwillige Verfügung bleibt nur das befristete Wohnrecht.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Bei einfachen Verhältnissen und unbedingter Erbantrittserklärung oft drei bis sechs Monate. Mit Inventar, Liegenschaften, Unternehmen, Auslandsvermögen oder Streit unter den Erben kann es ein Jahr und länger dauern. Bei einem Nachlass bis 5 000 Euro ohne Liegenschaft unterbleibt die Abhandlung meist ganz (§ 153 AußStrG).
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Zuerst die Kinder zu gleichen Teilen, an Stelle verstorbener Kinder deren Nachkommen. Der Ehegatte erhält neben Kindern ein Drittel, neben Eltern zwei Drittel und sonst alles (§ 744 ABGB). Ohne Kinder erben die Eltern und Geschwister. Lebensgefährten erben ohne Testament neben Verwandten nichts.
Was ist der Unterschied zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung?
Bei der unbedingten Erklärung haften Sie persönlich und unbeschränkt für alle Schulden des Verstorbenen (§ 801 ABGB). Bei der bedingten Erklärung wird ein Inventar errichtet, und Sie haften nur bis zum Wert des Nachlasses (§ 802 ABGB). Die bedingte Erklärung ist sicherer, aber aufwendiger.
Muss ich die Schulden des Verstorbenen zahlen?
Nur wenn Sie die Erbschaft antreten, und erst nach der Einantwortung. Mit bedingter Erbantrittserklärung haften Sie nur bis zum Wert des Nachlasses. Wer ausschlägt, haftet gar nicht. Bei überschuldetem Nachlass kann das Gericht die Aktiven den Gläubigern überlassen (§ 154 AußStrG).
Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?
Die Gebühren des Notars als Gerichtskommissär richten sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz und dem Wert des Nachlasses; dazu kommen Gerichtsgebühren und bei Liegenschaften die Grundbuchseintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer. Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht. Die Kosten trägt der Nachlass.
Darf ich vor der Einantwortung auf das Konto des Verstorbenen zugreifen?
Nein, nicht eigenmächtig. Das Konto wird mit Bekanntwerden des Todes gesperrt. Begräbniskosten zahlen Banken meist auf Vorlage der Rechnung. Für andere Zahlungen braucht es eine Ermächtigung des Gerichtskommissärs oder einen Verlassenschaftskurator; nach der Einantwortung verfügen die Erben frei.
Kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Ja, durch Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär (§ 805 ABGB). Die Ausschlagung ist endgültig. Ihr Anteil fällt dann den nächsten Berechtigten zu, oft Ihren Kindern. Schlagen Sie nicht vorschnell aus, wenn Sie die Vermögenslage nicht kennen; eine bedingte Erbantrittserklärung schützt ebenfalls vor Schulden.
Wie finde ich heraus, ob es ein Testament gibt?
Der Gerichtskommissär fragt im Österreichischen Zentralen Testamentsregister bei Notaren und Rechtsanwälten nach registrierten Testamenten. Privat aufbewahrte Testamente müssen von dem, der sie findet, dem Gerichtskommissär übergeben werden. Gibt es mehrere, gilt grundsätzlich das jüngste, soweit es das frühere aufhebt.
Was ist ein Gerichtskommissär?
Ein vom Bezirksgericht beauftragter Notar, der das Verlassenschaftsverfahren für das Gericht durchführt (§ 145 AußStrG). Er nimmt den Todesfall auf, ermittelt Vermögen und Erben, nimmt die Erbantrittserklärungen entgegen und bereitet die Einantwortung vor. Welcher Notar zuständig ist, hängt vom letzten Wohnsitz und dem Sterbedatum ab.
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