Arrêté royal relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den administrativen Status des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und legt die Rechte und Pflichten dieser Feuerwehrleute fest. Es definiert die Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit, von der Ausbildung bis zu den Verhaltensregeln.
Was es regelt
- Die Definitionen wichtiger Begriffe und Akteure im Kontext der Hilfeleistungszonen.
- Die Anwendbarkeit des Statuts auf Berufs- und freiwilliges Personal sowie auf Personal auf Probe.
- Die Hierarchie und die verschiedenen Dienstgrade innerhalb der Hilfeleistungszonen.
- Die allgemeinen und besonderen Rechte und Pflichten des Personals.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Berufspersonals der Hilfeleistungszonen.
- Mitglieder des freiwilligen Personals der Hilfeleistungszonen.
- Personalmitglieder auf Probe.
Eckpunkte
- Das Personal muss Gesetze, Verordnungen und Richtlinien beachten und sich loyal, gewissenhaft und integer verhalten.
- Es besteht ein Recht auf Ausbildung und Information, aber auch die Pflicht zur ständigen Weiterbildung.
- Alkohol- oder Drogenkonsum im Dienst oder bei Rufbereitschaft ist verboten.
- Es gibt Unvereinbarkeiten mit anderen Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt verursachen oder die Würde der Funktion beeinträchtigen könnten.
- Das Personal hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und Kopien zu erhalten.
Texte de loi
Obsah (15)
Artikel 5Artikel 2Artikel 21Artikel 35Artikel 26Artikel 111Artikel 125Artikel 46Artikel 25Artikel 209Artikel 210Artikel 240Artikel 217Artikel 207Artikel 208SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tra
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom
- Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat. Art. 2 - § 1 - Mit Ausnahme von Artikel 332 findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des Berufspersonals der Zone. § 2 - Mit Ausnahme von Artikel 332 und außer bei anders lautenden Bestimmungen findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des freiwilligen Personals der Zone. Sie befinden sich in einem statutarischen Stand sui generis. § 3 - Vorliegendes Statut findet außerdem Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe, außer bei anders lautenden Bestimmungen. Art. 3 - Wenn eine Stelle für vakant erklärt wird, beschließt der Rat, ob diese Stelle durch Anwerbung, Beförderung, Mobilität oder Professionalisierung zu besetzen ist. Art. 4 - Der Rat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der im vorliegenden Statut festgelegten Regeln. Art. 5 - Die verschiedenen Funktionen innerhalb der Zone werden vom Personal im einfachen, im mittleren und im höheren Dienst gewährleistet:
- Das Personal im einfachen Dienst umfasst die Dienstgrade eines Feuerwehrmanns und eines Korporals.
- Das Personal im mittleren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Unteroffiziers: Sergeant und Adjutant.
- Das Personal im höheren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Offiziers: Leutnant, Kapitän, Major und Oberst. Art. 6 - Bei gleichem Dienstgrad wird die Amtsgewalt von dem Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter in diesem Dienstgrad ausgeübt. Art. 7 - Das Personalmitglied kann zusätzlich zu den ihm vorbehaltenen Einsatzaufträgen und gemäß den Funktionsbeschreibungen verpflichtet werden, administrative und logistische Aufträge entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Artikel 11 des Gesetzes vom
- Mai 2007 auszuführen. BUCH 2 - RECHTE UND PFLICHTEN TITEL 1 - Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 8 - Das Personalmitglied übt seine Funktionen unter der Amtsgewalt seiner hierarchischen Vorgesetzten,
Artikel 5erwähnt, aus.
Dies tut es mit Loyalität, Gewissenhaftigkeit und Integrität. Selbst außerhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Personalmitglied, das die vorschriftsmäßige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen. Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied beachtet die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Richtlinien, die ihm im Rahmen der Gesetze und Verordnungen erteilt werden, darunter die Verhaltensregeln in Bezug auf die Berufspflichten, die von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt werden. § 2 - Das Personalmitglied wird mit Würde und Höflichkeit behandelt, sowohl von seinen hierarchischen Vorgesetzten und Kollegen als auch von seinen Untergebenen. Das Personalmitglied behandelt seine Kollegen, hierarchischen Vorgesetzten und Untergebenen mit Würde und Höflichkeit. Art. 10 - Das Personalmitglied behandelt die Nutzer seiner Dienste wohlwollend und ohne Diskriminierung. Art. 11 - Das Personalmitglied vermeidet jegliche Verhaltensweise, durch die das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Dienste beeinträchtigt werden könnte, auch außerhalb der Ausübung seiner Funktionen. Art. 12 - Das Personalmitglied darf selbst außerhalb der Ausübung seiner Funktionen weder direkt noch über eine Zwischenperson irgendwelche persönlichen Schenkungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteile aufgrund seiner Arbeit erbitten oder annehmen. Absatz 1 bezieht sich nicht auf symbolische Geschenke von geringem Wert, die zwischen Personalmitgliedern im Rahmen der normalen Ausübung ihrer Funktionen ausgetauscht werden. Art. 13 - § 1 - Das Personalmitglied genießt das Recht auf freie Meinungsäußerung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat. Bei der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung achtet das Personalmitglied darauf, Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben. Es ist ihm allerdings untersagt, Tatsachen preiszugeben, die sich auf die nationale Sicherheit, den Schutz der öffentlichen Ordnung, finanzielle Interessen der Behörde, die Vorbeugung und Ahndung von Straftaten, das Berufsgeheimnis, die ärztliche Schweigepflicht, die Rechte und Freiheiten der Bürger und insbesondere das Recht auf Wahrung des Privatlebens beziehen. Unbeschadet der Bestimmungen über das Gewerkschaftsstatut gilt dies ebenfalls für Tatsachen mit Bezug auf die Vorbereitung jeglicher Beschlüsse, solange noch kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, und für Tatsachen, die durch ihre Verbreitung den Interessen des Dienstes, in dem das Personalmitglied beschäftigt ist, schaden können. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder, die aus dem Amt ausscheiden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 29 des Strafprozessgesetzbuches setzt das Personalmitglied seinen hierarchischen Vorgesetzten oder gegebenenfalls einen höheren hierarchischen Vorgesetzten von jeglicher Rechtswidrigkeit beziehungsweise Unregelmäßigkeit in Kenntnis. Art. 14 - § 1 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Ausbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte als auch für die Entwicklung seiner Laufbahn. Ausbildung ist Pflicht, wenn sie für eine bessere Ausübung der Funktion oder für die Funktionsweise eines Dienstes erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist das Personalmitglied verpflichtet, sich während seiner Laufbahn ständig weiterzubilden. Die Teilnahme an einer Ausbildung darf jedoch nicht mit den Interessen des Dienstes im Widerspruch stehen. § 2 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Information im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte, insbesondere in Bezug auf seine Sicherheit, unbeschadet seiner Verpflichtung, sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem Laufenden zu halten. Jeder funktionelle Vorgesetzte gewährleistet die Übermittlung von Informationen an seine Untergebenen und umgekehrt. Art. 15 - Das Personalmitglied achtet darauf, bei Dienstbeginn oder bei Rufbereitschaft nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen oder in einem ähnlichen Zustand aufgrund der Einnahme anderer Substanzen zu sein. Im Dienst ist es ebenfalls verboten, Alkohol, Drogen oder Medikamente zu konsumieren, die einen ähnlichen Zustand hervorrufen wie die Einnahme von Alkohol oder Drogen. Art. 16 - Das Personalmitglied arbeitet loyal an Disziplinaruntersuchungen und an der Feststellung eventueller Disziplinarverstöße mit, von denen es nicht betroffen ist oder sein könnte. Es gibt deutliche Antwort auf die ihm gestellten Fragen und übergibt auf Verlangen der Behörde alle für die Wahrheitsfindung dienlichen Schriftstücke beziehungsweise Sachen. Art. 17 - Jedes Personalmitglied hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und eine Kopie der Aktenstücke zu erhalten. Die Kopie ist kostenlos. Die Personalakte umfasst insbesondere ein Verzeichnis der Aktenstücke sowie Unterlagen in Bezug auf Bewertung, Mobilität, Ausbildung, Probezeit und Disziplinarstrafen. Der Personalakte darf kein Aktenstück hinzugefügt werden, ohne dass das Personalmitglied im Voraus davon in Kenntnis gesetzt wird. Art. 18 - § 1 - Das Personalmitglied trägt Sorge für die Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die ihm von der Zone zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Die Kleidungsstücke, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausgehkleidung dürfen nur bei der Ausübung des Dienstes oder anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder von offiziellen Feierlichkeiten getragen werden. § 3 - Nur das Tragen der von der belgischen Regierung verliehenen Auszeichnungen ist erlaubt. Die von ausländischen Regierungen verliehenen Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn es von Uns erlaubt ist. TITEL 2 - Besondere Pflichten bei Einsätzen Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und von Buch 8 wird das Personalmitglied für Einsätze abgerufen, wenn es gemäß dem vorerwähnten Gesetz in der Kaserne anwesend ist oder Rufbereitschaft hat. Art. 20 - Im Laufe von Einsätzen kann das Mitglied des Berufspersonals verpflichtet werden, die Dauer seiner Leistungen zu verlängern. Bei Großeinsätzen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses, für das die Grundmittel nicht mehr ausreichen, kann das Personalmitglied, das nicht im Dienst ist, ausnahmsweise abgerufen werden. BUCH 3 - UNVEREINBARKEITEN UND HÄUFUNG VON BERUFSTÄTIGKEITEN TITEL 1 - Unvereinbarkeiten Art. 21 - Unvereinbar mit der Eigenschaft als Personalmitglied ist jegliche Tätigkeit, die das Personalmitglied selbst oder über eine andere Person ausübt und die: 1. einen Interessenkonflikt verursacht, das heißt eine Situation, in der das persönliche Interesse des Personalmitglieds die unparteiische und objektive Ausübung seiner Funktionen beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, 2.nicht im Einklang mit der Würde seiner Funktion steht oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Dienst beeinträchtigen kann, 3. das Personalmitglied daran hindert, den Pflichten seiner Funktion nachzukommen. Art. 22 - Unvereinbarkeit besteht zwischen: 1. der Funktion eines Mitglieds des Berufspersonals und der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals derselben Zone, 2.der Funktion eines Personalmitglieds und der Funktion eines Mitglieds eines Polizeidienstes, der zur öffentlichen Macht gehört,
Artikel 2des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen,
- der Funktion eines Kommandanten und der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen Zone. Art. 23 - Sobald der Rat das Bestehen einer der im vorliegenden Kapitel erwähnten Unvereinbarkeiten feststellt, fordert er den Betreffenden auf, dieser Situation binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen. Jedes Personalmitglied, das nach Ablauf dieser Frist der Aufforderung des Rates nicht nachkommt, wird gemäß Artikel 302 Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen entlassen. Art. 24 - Die Funktionen des freiwilligen Personals sind in mehreren Zonen vereinbar, sofern die Räte der betreffenden Zonen damit einverstanden sind. Art. 25 - Die Ausübung der Funktion eines Ausbilders in einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit ist nicht unvereinbar mit der Funktion eines Personalmitglieds. TITEL 2 - Zusatztätigkeiten des Mitglieds des Berufspersonals Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 136 § 1 ist die Häufung von Berufstätigkeiten für das Mitglied des Berufspersonals verboten. Unter Berufstätigkeit ist jegliche Beschäftigung zu verstehen, die steuerpflichtige Berufseinkünfte einbringt und nicht der Ausübung des Amtes anhaftet. Als dem Amt anhaftend gilt jeder Auftrag, der gemäß einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung mit diesem Amt verbunden ist, oder jeder Auftrag, für den das Personalmitglied von der Behörde, der es untersteht, bestimmt wird. Ein politisches Mandat wird nicht als Berufstätigkeit angesehen. § 2 - Individuelle Abweichungen können gewährt werden: - sofern die Tätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigt, - für die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines freiwilligen Personals einer anderen Zone. Art. 27 - Der Abweichungsantrag wird nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des hierarchischen Vorgesetzten schriftlich bei dem Kommandanten oder seinem Beauftragten eingereicht. Der Abweichungsantrag umfasst:
- eine möglichst deutliche Benennung der geplanten Tätigkeit, 2.die Dauer der geplanten Tätigkeit,
- die mit Gründen versehene Versicherung, dass die Tätigkeit auch nicht in Zukunft zu einer Unvereinbarkeit,
Artikel 21beschrieben, führen kann.
Art. 28 - Die Erlaubnis wird vom Rat gewährt oder verweigert. Art. 29 - Das Mitglied des Berufspersonals wird binnen achtzig Werktagen nach der Antragstellung über den Beschluss informiert. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass ein günstiger Beschluss gefasst wurde. Art. 30 - Die Erlaubnis wird für eine Höchstdauer von vier Jahren gewährt. Die Erlaubnis kann über einen neuen Antrag erneuert werden. Die Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von Berufstätigkeiten darf keine rückwirkende Kraft haben. Art. 31 - Sobald der Rat feststellt, dass das Personalmitglied Berufstätigkeiten ausübt, deren gleichzeitige Ausübung verweigert oder nicht beantragt wurde, fordert er den Betreffenden auf, dieser Situation binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen. Jedes Personalmitglied, das nach Ablauf dieser Frist der Aufforderung des Rates nicht nachkommt, wird gemäß Artikel 302 Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen entlassen. Art. 32 - Jede Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von Berufstätigkeiten wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit abwesend ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist. Art. 33 - Die Aussetzung der in Artikel 32 erwähnten Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf ihre Dauer. BUCH 4 - ANWERBUNG, PROBEZEIT FÜR EINE ANWERBUNG UND ERNENNUNG TITEL 1 - Anwerbung KAPITEL 1 - Föderaler Befähigungsnachweis Art. 34 - Die Anwerbung des Personals im einfachen Dienst erfolgt im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns und die Anwerbung des Personals im höheren Dienst im Dienstgrad eines Kapitäns. Art. 35 - § 1 - Über die Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit organisiert der FÖD Inneres mindestens einmal im Jahr pro Sprachenregelung und je nach den Bedürfnissen der Zonen spezifische Eignungsprüfungen für das in Artikel 5 Nr. 1 beziehungsweise 3 erwähnte Personal im einfachen und Personal im höheren Dienst vor einer Anwerbung durch die Zone, und zwar auf Antrag des Ministers und gemäß den von ihm auferlegten Modalitäten. § 2 - Die Organisation der Eignungsprüfungen wird spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Einschreibungsdatum mindestens im Belgischen Staatsblatt, auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, des VDAB für das Gebiet der Flämischen Region, des FOREM für das Gebiet der Wallonischen Region und des AKTIRIS für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt veröffentlicht. In der Veröffentlichung sind die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Um an den in § 3 erwähnten Eignungsprüfungen teilnehmen zu können, erfüllen die Bewerber:
- für den Kader des Personals im einfachen Dienst: die in Artikel 37 § 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Bedingungen,
- für den Kader des Personals im höheren Dienst: die in Artikel 38 § 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Bedingungen. § 3 - Die Bewerber müssen folgende Eignungsprüfungen in folgender Reihenfolge bestehen:
- einen Kompetenztest, bei dem geprüft wird, ob der Bewerber über folgende Kompetenzen verfügt: - für den Kader des Personals im einfachen Dienst: Niveau des sechsten Jahres des beruflichen Sekundarunterrichts, - für den Kader des Personals im höheren Dienst: gleichwertige Kompetenzen wie die für ein Diplom der Stufe A erforderlichen Kompetenzen, 2.einen Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten,
- die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungen der körperlichen Eignung. § 4 - Die Eignungsprüfungen haben Ausschlusscharakter; ein Bewerber wird für geeignet oder ungeeignet erklärt. § 5 - Um an den in § 3 Nr. 3 erwähnten Prüfungen teilnehmen zu können, verfügen die Bewerber über ein ärztliches Attest. Mit diesem Attest, das frühestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen ausgestellt werden darf, wird der Bewerber für tauglich erklärt, um die Prüfungen der körperlichen Eignung abzulegen. § 6 - Bewerber, die alle Eignungsprüfungen bestehen, erhalten einen föderalen Befähigungsnachweis, mit dem sie Zugang zu den Prüfungen für die Anwerbung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise des Personals im höheren Dienst haben. Der föderale Befähigungsnachweis wird binnen einem Monat nach Abschluss des Protokolls über alle Eignungsprüfungen zugestellt. Der föderale Befähigungsnachweis gilt für einen unbestimmten Zeitraum, mit Ausnahme der Prüfungen der körperlichen Eignung, die nach Abschluss des Protokolls über alle Eignungsprüfungen zwei Jahre gültig sind. § 7 - Sechs Monate vor Ablauf der in § 6 erwähnten Frist von zwei Jahren kann sich ein Bewerber, der die Gültigkeit seines föderalen Befähigungsnachweises für den Teil der Prüfungen der körperlichen Eignung verlängern möchte, für diese Prüfungen einschreiben. Der Bewerber verfügt über das in § 5 erwähnte ärztliche Attest und den föderalen Befähigungsnachweis. KAPITEL 2 - Bewerberaufruf durch den Rat Art. 36 - Bei einer Vakanz für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns beziehungsweise Kapitäns erlässt der Rat einen Bewerberaufruf oder greift der Rangfolge nach auf die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 37 § 2 Absatz 4 oder in Artikel 38 § 2 Absatz 4 erwähnten Anwerbungsreserve zurück. Im Aufruf wird vermerkt, ob es sich um eine Stelle als Mitglied des freiwilligen Personals und/oder als Mitglied des Berufspersonals handelt. Der Aufruf wird spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Einschreibungsdatum mindestens auf der Internetseite der betreffenden Zone, der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, des VDAB für das Gebiet der Flämischen Region, des FOREM für das Gebiet der Wallonischen Region und des ACTIRIS für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ist Pflicht, unter Androhung der Nichtigkeit des Verfahrens. Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen und die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vermerkt und wird ein kurz gefasstes Funktionsprofil für die vakante Stelle aufgeführt. Der Rat kann gemäß den in seiner Ordnung vorgesehenen Modalitäten durch einen Beschluss, der entsprechend der Organisation der Einsätze der Zone begründet ist, eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vorschreiben, die das Mitglied des freiwilligen Personals zum Zeitpunkt der Ernennung erfüllen muss. Wenn der Rat in seiner Ordnung eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vorsieht, muss er zugleich bestimmen, unter welchen Bedingungen von dieser Pflicht abgewichen werden kann. Unter Verfügbarkeitspflicht versteht man die Pflicht des Mitglieds des freiwilligen Personals, während der in Artikel 174 Nr. 4 erwähnten Rufbereitschaft erreichbar zu sein und sich zur Verfügung einer Wache zu halten, sodass diese bei Abruf binnen einer vom Rat zu bestimmenden Frist erreicht werden kann. KAPITEL 3 - Anwerbung des Personals im einfachen Dienst Art. 37 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Feuerwehrmann erfüllen folgende Bedingungen:
- Belgier oder Bürger eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein, 2.mindestens 18 Jahre alt sein,
- eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht.Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist,
- die zivilen und politischen Rechte besitzen, 5.den Milizgesetzen genügen,
- Inhaber des Führerscheins B sein, 7.Inhaber eines föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im einfachen beziehungsweise im höheren Dienst sein,
Artikel 35vorgesehen.
§ 2 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren und eine ärztliche Untersuchung mit Ausschlusscharakter,
Artikel 26des Königlichen Erlasses vom 28.
Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen, die vom Rat organisiert werden. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einem Gespräch, bei dem die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und der Zone getestet werden soll. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann eventuell eine zusätzliche Prüfung umfassen, wenn dies aus operativen Gründen gerechtfertigt ist. Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der zusätzlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen. Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden. Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. KAPITEL 4 - Anwerbung des Personals im höheren Dienst Art. 38 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Kapitän erfüllen folgende Bedingungen: 1. Belgier sein, 2.eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht. Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.den Milizgesetzen genügen, 5. Inhaber des Führerscheins B sein, 6.Inhaber eines Diploms der Stufe A sein, 7. Inhaber eines föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im höheren Dienst sein,
Artikel 35vorgesehen.
§ 2 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren und eine ärztliche Untersuchung mit Ausschlusscharakter,
Artikel 26des Königlichen Erlasses vom 28.
mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen, die vom Rat organisiert werden. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einem Gespräch, bei dem die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und der Zone getestet werden soll. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann eventuell eine zusätzliche Prüfung umfassen, wenn dies aus operativen Gründen gerechtfertigt ist. Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der zusätzlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen. Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden. Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. TITEL 2 - Probezeit für eine Anwerbung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 39 - Die Bewerber aus der Reserve werden vom Rat in der Rangfolge nach den Ergebnissen der zusätzlichen zonalen Prüfungen zu der Probezeit für eine Anwerbung zugelassen. Jede Ernennung beginnt mit einer Probezeit für eine Anwerbung. Die Probezeit für eine Anwerbung beginnt am Tag des Dienstantritts. Sie beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmten Brevets erforderlich ist, das im Rahmen der Funktion, für die das Personalmitglied auf Probe angeworben wird, nötig ist. Der Rat bestimmt die theoretische und praktische Ausbildung, die das Personalmitglied auf Probe im Dienst durchläuft. Die Probezeit für eine Anwerbung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt. Die Probezeit endet ein Jahr nach Erlangung des von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmten Brevets. Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 40 § 2 kann die gesamte Probezeit ab dem Tag des Dienstantritts für das Berufspersonalmitglied auf Probe nicht drei Jahre und für das freiwillige Personalmitglied auf Probe nicht fünf Jahre überschreiten. Art. 40 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Anwerbung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Anwerbung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund:
- des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs,
- des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom
- September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. Art. 41 - Während der Probezeit für eine Anwerbung als Feuerwehrmann muss das Berufspersonalmitglied auf Probe den Führerschein C erlangen, wenn es älter als einundzwanzig Jahre ist, beziehungsweise den Führerschein C1, wenn es unter einundzwanzig Jahre alt ist. Der Rat kann beschließen, dass das Berufspersonalmitglied auf Probe das Brevet eines Krankenwagenfahrers erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf. Der Rat kann beschließen, dass das freiwillige Personalmitglied auf Probe den Führerschein C oder C1 und/oder das Brevet eines Krankenwagenfahrers erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf. Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Führerscheins C oder C1 und für die Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers. Art. 42 - Der Rat kann auf Vorschlag des Kommandanten oder seines Beauftragten dem Personalmitglied auf Probe erlauben, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten eine Probezeit für eine Anwerbung in einer anderen Zone zu absolvieren, sofern der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen wird, oder sein Beauftragter damit einverstanden ist. Während dieses Zeitraums achtet der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt. Am Ende dieses Zeitraums erstellt der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter einen Bewertungsbericht über das Personalmitglied auf Probe. Art. 43 - § 1 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet. Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Kommandanten oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.drei vom Kommandanten bestimmten Personalmitgliedern mit einem Dienstgrad, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des Personalmitglieds auf Probe ist. Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen. Kein Mitglied des Ausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. Der in Artikel 39 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen. Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung und bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 2 - Der Kommandant nimmt nicht an den Beratungen des Rates teil, wenn dieser über die Verlängerung oder die Entlassung eines Personalmitglieds auf Probe entscheiden soll. KAPITEL 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung Art. 44 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung. Art. 45 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe. Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. Art. 46 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit einer Note "günstig", "zu verbessern" oder "ungünstig" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an. Art. 47 - Am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor:
- entweder die Ernennung des Personalmitglieds auf Probe 2.oder die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten, wenn die in Artikel 46 erwähnten Berichte für das Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen. Für jeden schwerwiegenden Fehler während oder anlässlich der Probezeit kann das Personalmitglied auf Probe, das sich daran schuldig macht, fristlos entlassen werden. Der Betreffende muss vorher angehört oder angemahnt werden. Die Entlassung wird vom Rat auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und nach Stellungnahme des Probezeitausschusses ausgesprochen. Art. 48 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Art. 49 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, das Personalmitglied auf Probe zu entlassen beziehungsweise die Probezeit für eine Anwerbung zu verlängern, kann dieses den Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor. Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 47 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv. Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt. Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. Art. 50 - Das wegen negativer Bewertung entlassene Berufspersonalmitglied auf Probe erhält eine Entlassungsentschädigung, die dem Dreifachen des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate entspricht. Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt. TITEL 3 - Ernennung Art. 51 - Das Personalmitglied auf Probe wird vom Rat ernannt. Die Ernennung eines Personalmitglieds auf Probe wird dem Betreffenden unmittelbar von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert. Sie wird den Mitgliedern der Zone von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert. Das Berufspersonalmitglied auf Probe wird endgültig ernannt. Das freiwillige Personalmitglied auf Probe wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Nach Einholung der Stellungnahme des Kommandanten wird die Ernennung stillschweigend für einen neuen Zeitraum von sechs Jahren erneuert, außer bei einem vom Rat mit Gründen versehenen Beschluss. Wenn der Kommandant spätestens zwei Monate vor Ablauf des sechsjährigen Zeitraums vorschlägt, die Ernennung nicht zu erneuern, wird der Vorschlag gleichzeitig und binnen zehn Tagen dem Rat und dem Betreffenden übermittelt. Der Betreffende kann binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Anhörung durch den Rat beantragen. Er kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Der Kommandant nimmt nicht an der Beratung des Rates teil. BUCH 5 - LAUFBAHN TITEL 1 - Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 52 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels betreffen nur die Beförderung in der Zone, in der das Personalmitglied bereits beschäftigt ist. Die verschiedenen Arten von Beförderung sind:
- für das, was die Verwaltungslaufbahn betrifft: - die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad, - die Beförderung durch Mobilität,
Titel 2
des vorliegenden Buches geregelt, 2.für das, was die Besoldungslaufbahn betrifft, die Beförderung in der Gehaltstabelle,
den Artikeln 10 bis 19 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 geregelt. Art. 53 - Jede Stelle, die über Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad zugänglich ist und die nicht besetzt ist, kann der Rat für vakant erklären. Art. 54 - § 1 - Die vakanten Stellen werden den Personalmitgliedern über die Internetseite der Zone, durch eine in den Wachen der Zone ausgehängte dienstliche Mitteilung, per E-Mail und, für Personen, die zeitweilig vom Dienst entfernt sind, auch per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, zur Kenntnis gebracht. In dieser Bekanntmachung sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, der jeweilige Prüfungsstoff sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Das äußerste Datum darf nicht vor dreißig Kalendertagen nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Internetseite der Zone liegen. § 2 - Berücksichtigt werden nur die Bewerbungen der Personalmitglieder, die binnen der in § 1 festgelegten Frist eingereicht worden sind. § 3 - Jede Bewerbung um eine Beförderungsstelle wird mit Gründen versehen. KAPITEL 2 - Beförderungsbedingungen Art. 55 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches sind die über Beförderung zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Beförderung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich, unbeschadet der Artikel 90 Absatz 2 und 107 Absatz 2. In Bezug auf die Mitglieder des freiwilligen Personals wird für die Erlangung des Dienstgrads eines freiwilligen Sergeanten, Leutnants oder Kapitäns das Dienstgradalter auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berücksichtigt werden kann. Art. 56 - Die Beförderungsbedingungen sind: 1. für den Dienstgrad eines Korporals:
- a)ein Dienstgradalter als Feuerwehrmann von mindestens drei Jahren haben, Probezeit für die Anwerbung nicht einbegriffen,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets BO2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 2.für den Dienstgrad eines Sergeanten:
- a)ein Dienstgradalter als Korporal von mindestens fünf Jahren haben oder von mindestens drei Jahren, sofern man über eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, deren Inhalt von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats worden bestimmt ist, verfügt,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets MO1 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 3.für den Dienstgrad eines Adjutanten:
- a)ein Dienstgradalter als Sergeant von mindestens drei Jahren haben,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets MO2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 4.für den Dienstgrad eines Leutnants:
- a)Belgier sein,
- b)ein Dienstgradalter als Adjutant und/oder Sergeant von mindestens fünf Jahren haben,
- c)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- d)Inhaber des Brevets OFF1 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- e)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 5.für den Dienstgrad eines Kapitäns:
- a)ein Dienstgradalter als Leutnant von mindestens zwei Jahren haben,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets OFF2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben,
- e)Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 6.für den Dienstgrad eines Majors:
- a)ein Dienstgradalter als Kapitän von mindestens fünf Jahren haben,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets OFF3 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben,
- e)Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 7.für den Dienstgrad eines Obersts:
- a)ein Dienstgradalter als Major von mindestens fünf Jahren haben,
- b)bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
- c)Inhaber des Brevets OFF4 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt,
- d)die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben,
- e)Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit. Art. 57 - § 1 - Die Beförderungsprüfung wird von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert. Sie umfasst Eignungstests, darunter eine praktische Prüfung. Der Minister bestimmt den Inhalt und die Modalitäten dieser Beförderungsprüfungen. Nur die Personalmitglieder der Zonen, die spätestens am Tag der Prüfung die in Artikel 56 vorgesehenen Beförderungsbedingungen erfüllen, dürfen an dieser Prüfung teilnehmen. Der Rat bestimmt die Personen, die gemäß Absatz 4 dem Prüfungsausschuss angehören. Der Prüfungsausschuss setzt sich mindestens zur Hälfte aus Offizieren zusammen, die der beziehungsweise den Zonen der Bewerber angehören. Diese Offiziere haben mindestens den Dienstgrad, der dem Dienstgrad der für vakant erklärten Stelle entspricht. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen. Der Prüfungsausschuss stellt pro Zone eine Rangfolge der Bewerber auf. Der Rat ist für die Beförderung oder die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung durch diese Rangfolge gebunden. Der Rat kann eine Beförderungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Beförderungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern. Die Bewerber werden per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, über ihr Ergebnis informiert. § 2 - Der Beschluss über die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung in die Dienstgrade eines Sergeanten und eines Leutnants und der Beschluss zur Beförderung für die anderen Dienstgrade werden dem Betreffenden von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. KAPITEL 3 - Probezeit für eine Beförderung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - Das Personalmitglied, das in den Dienstgrad eines Sergeanten oder Leutnants befördert wird, absolviert eine Probezeit für eine Beförderung mit einer Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit für eine Beförderung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt. Art. 59 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Beförderung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Beförderung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. Art. 60 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung des Personalmitglieds auf Probe errichtet. Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen und berät gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 2 bis 6 und § 2. Der in Artikel 58 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen. Abschnitt 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Beförderung Art. 61 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung. Art. 62 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe. Die Probezeitberichte werden nach drei Monaten und am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. Art. 63 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an. Abschnitt 3 - Bewertung am Ende der Probezeit für eine Beförderung Art. 64 - Am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe zu bestätigen 2.oder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen 3. oder die Probezeit für eine Beförderung für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu verlängern. Art. 65 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen beziehungsweise die Probezeit für eine Beförderung zu verlängern, kann dieses den in Artikel 60 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor. Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 64 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv. Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe befördert. Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. Art. 66 - Wenn der Rat die Beförderung des Personalmitglieds nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion in dem Dienstgrad auf, den es vor der Beförderung innehatte. TITEL 2 - Mobilität KAPITEL 1 - Mobilität im selben Dienstgrad Art. 67 - Unter Mobilität im selben Dienstgrad versteht man die Versetzung eines Personalmitglieds in eine für vakant erklärte Stelle mit demselben Dienstgrad in einer anderen Zone. Mobilität erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die über Mobilität zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Mobilität zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich. Art. 68 - Das Personalmitglied, das über Mobilität in eine andere Stelle mit demselben Dienstgrad versetzt wird, behält seinen Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle, was das Berufspersonal betrifft, und die Leistungsvergütungstabelle, was das freiwillige Personal betrifft. Art. 69 - Für jede über Mobilität zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad wird ein Bewerberaufruf erlassen. In diesem Aufruf sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Der Bewerberaufruf wird mindestens dreißig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen allen Zonen übermittelt, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen. Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen in allen Wachen, auf ihren Internetseiten und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. Jede Bewerbung wird mit Gründen versehen. Art. 70 - Ein Personalmitglied kommt für eine über Mobilität zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. - für ein Mitglied des Berufspersonals - im aktiven Dienst sein und - für ein Mitglied des freiwilligen Personals - als solches ernannt sein und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein.Personalmitglieder auf Probe, gleich ob sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine über Mobilität zugängliche Stelle in Frage, 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, 3.ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren in der Funktion haben, die das Personalmitglied innehat, 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben. Art. 71 - Der Rat organisiert die Mobilitätsprüfung. Bei dieser Prüfung werden die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet. Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Rat beschließt nach Stellungnahme des Kommandanten, welcher Bewerber unter den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der geeignetste für die Besetzung der vakanten Stelle ist. Der Rat begründet seinen Beschluss auf der Grundlage: 1. der Bewerbungen, 2.der Funktionsbeschreibung, 3. der Bewertung der Mobilitätsprüfung. Art. 72 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um dem Rat entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. Die nicht berücksichtigten Bewerber werden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die Akte binnen vierzehn Kalendertagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. Art. 73 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit bei Mobilität binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn dieser Probezeit kann um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die ursprüngliche Zone und die Bestimmungszone damit einverstanden sind. Die Probezeit bei Mobilität dauert für alle Dienstgrade drei Monate, mit Ausnahme der Probezeit für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants, die sechs Monate dauert. Art. 74 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit bei Mobilität werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit bei Mobilität führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. Art. 75 - Die Probezeit bei Mobilität verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Art. 76 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung. Art. 77 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet. Der Probezeitausschuss setzt sich gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 2 bis 6 und § 2 zusammen. Der in Artikel 75 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen. Art. 78 - Am Ende der Probezeit bei Mobilität erstellt der Probezeitleiter, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe und seinem funktionellen Vorgesetzen, den Probezeitbericht. Art. 79 - Im Probezeitbericht wird vorgeschlagen: 1. das Personalmitglied zu ernennen, 2.das Personalmitglied nicht zu ernennen. Er wird vom Probezeitleiter unterzeichnet und dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet ihn und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Der Bericht wird der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. Art. 80 - Was die Probezeit bei Mobilität für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants betrifft, wird nach drei Monaten ein zwischenzeitlicher Bericht erstellt. In diesem zwischenzeitlichen Probezeitbericht wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an. Art. 81 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Art. 82 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, die Ernennung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen, kann dieses den in Artikel 77 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor. Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 78 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv. Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt. Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. Art. 83 - Wenn der Rat die Ernennung des Personalmitglieds nicht bestätigt, kehrt dieses in seine ursprüngliche Zone in den Dienstgrad zurück, den es vor der Mobilität innehatte. KAPITEL 2 - Beförderung durch Mobilität Art. 84 - Unter Beförderung durch Mobilität versteht man die Versetzung eines Personalmitglieds in eine für vakant erklärte Stelle mit einem höheren Dienstgrad in einer anderen Zone. Beförderung durch Mobilität erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die über Beförderung durch Mobilität zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Beförderung durch Mobilität zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich. Art. 85 - Nur wenn innerhalb der Zone keine Bewerber vorhanden sind, die die Beförderungsbedingungen erfüllen, kann der Rat beschließen, die Funktion für Bewerber einer anderen Zone zugänglich zu machen. Art. 86 - Für jede über Beförderung durch Mobilität zugängliche Stelle wird ein Bewerberaufruf erlassen. In diesem Aufruf sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Der Bewerberaufruf wird mindestens dreißig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen allen Zonen übermittelt, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen. Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen in allen Wachen, auf ihren Internetseiten und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. Jede Bewerbung wird mit Gründen versehen. Art. 87 - Ein Personalmitglied kommt für eine über Mobilität zugängliche Stelle mit einem höheren Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. - für ein Mitglied des Berufspersonals - im aktiven Dienst sein und - für ein Mitglied des freiwilligen Personals - als solches ernannt sein und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein.Personalmitglieder auf Probe, gleich ob sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine über Mobilität zugängliche Stelle in Frage, 2. die in Artikel 56 erwähnten Beförderungsbedingungen für den betreffenden Dienstgrad erfüllen, 3.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben. Art. 88 - § 1 - Was die Stellen eines Sergeanten und Leutnants betrifft, die über Beförderung durch Mobilität für vakant erklärt werden, finden die Artikel 57 bis 66 Anwendung. Die in Artikel 58 erwähnte Probezeit für eine Beförderung beginnt binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn der Probezeit für eine Beförderung kann jedoch um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die ursprüngliche Zone und die Bestimmungszone damit einverstanden sind. In den in Artikel 66 erwähnten Fällen kehrt das Personalmitglied in seine ursprüngliche Zone zurück. § 2 - Was die Stellen eines Korporals, Adjutanten, Kapitäns, Majors und Obersts betrifft, die über Beförderung durch Mobilität für vakant erklärt werden, finden die Artikel 57 und 73 bis 83 Anwendung. TITEL 3 - Professionalisierung KAPITEL 1 - Professionalisierung in derselben Zone Art. 89 - Unter Professionalisierung im selben Dienstgrad versteht man die Versetzung eines Mitglieds des freiwilligen Personals in eine für vakant erklärte Stelle des Berufspersonals mit demselben Dienstgrad und innerhalb derselben Zone. Art. 90 - Nur wenn innerhalb der Zone keine Bewerber des Berufspersonals vorhanden sind, die die Beförderungsbedingungen erfüllen, kann der Rat beschließen, die Funktion für Bewerber des freiwilligen Personals zugänglich zu machen. In Abweichung von Absatz 1 kann der Rat beschließen, die Funktion gleichzeitig Bewerbern des freiwilligen Personals und des Berufspersonals zugänglich zu machen. Art. 91 - Für jede über Professionalisierung zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad wird ein Bewerberaufruf erlassen. In diesem Aufruf sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Der Bewerberaufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen in allen Wachen, auf der Internetseite der Zone und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. Jede Bewerbung wird mit Gründen versehen. Art. 92 - Ein Mitglied des freiwilligen Personals kommt für die Professionalisierung im selben Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. als Mitglied des freiwilligen Personals ernannt sein und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein, 2.die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, 3. ein Dienstgradalter von zwei Jahren haben, 4.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben. Art. 93 - Der Rat organisiert die Professionalisierungsprüfung. Bei dieser Prüfung werden die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet. Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Der Rat beschließt nach Stellungnahme des Kommandanten, welcher Bewerber unter den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der geeignetste für die Besetzung der vakanten Stelle ist. Der Rat begründet seinen Beschluss auf der Grundlage: 1. der Bewerbungen, 2.der Funktionsbeschreibung, 3. der Bewertung der Professionalisierungsprüfung. Art. 94 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um dem Rat entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht. Die nicht berücksichtigten Bewerber werden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die Akte binnen vierzehn Kalendertagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen. Art. 95 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit für eine Professionalisierung binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn der Probezeit für eine Professionalisierung kann um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die Zone und der Bewerber damit einverstanden sind. Die Probezeit für eine Professionalisierung dauert drei Monate, mit Ausnahme der Probezeit für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants, die sechs Monate dauert. Art. 96 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Professionalisierung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Professionalisierung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen. Art. 97 - Die Probezeit für eine Professionalisierung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt. Art. 98 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung. Art. 99 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet. Der Probezeitausschuss setzt sich gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 2 bis 6 und § 2 zusammen. Der in Artikel 97 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen. Art. 100 - Am Ende der Probezeit für eine Professionalisierung erstellt der Probezeitleiter, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe und seinem funktionellen Vorgesetzen, den Probezeitbericht. Art. 101 - Im Probezeitbericht wird vorgeschlagen: 1. das Personalmitglied zu ernennen, 2.das Personalmitglied nicht zu ernennen. Er wird vom Probezeitleiter unterzeichnet und dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet ihn und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Der Bericht wird der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt. Art. 102 - Was die Probezeit für eine Professionalisierung für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants betrifft, wird nach drei Monaten ein zwischenzeitlicher Bericht erstellt. In diesem zwischenzeitlichen Probezeitbericht wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an. Art. 103 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. Art. 104 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, die Ernennung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen, kann dieses den in Artikel 99 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor. Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören. Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag. Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 100 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv. Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt. Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht. Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt. Art. 105 - Wenn der Rat die Ernennung des Personalmitglieds nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion als Mitglied des freiwilligen Personals in dem Dienstgrad auf, den es vor der Ernennung innehatte. KAPITEL 2 - Professionalisierung in einer anderen Zone Art. 106 - Unter Professionalisierung in einer anderen Zone versteht man die Versetzung eines Mitglieds des freiwilligen Personals in eine für vakant erklärte Stelle des Berufspersonals mit demselben Dienstgrad und in einer anderen Zone. Art. 107 - Nur wenn innerhalb der Zone keine Bewerber des Berufspersonals vorhanden sind, die die Beförderungsbedingungen erfüllen, kann der Rat beschließen, die Funktion für Bewerber des freiwilligen Personals einer anderen Zone zugänglich zu machen. In Abweichung von Absatz 1 kann der Rat beschließen, die Funktion gleichzeitig Bewerbern des freiwilligen Personals und des Berufspersonals zugänglich zu machen. Art. 108 - Für jede Stelle, die über Professionalisierung in einer anderen Zone zugänglich ist, wird ein Bewerberaufruf erlassen. In diesem Aufruf sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Der Bewerberaufruf wird mindestens dreißig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen allen Zonen übermittelt, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen. Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen in allen Wachen, auf ihren Internetseiten und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht. Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind. Jede Bewerbung wird mit Gründen versehen. Art. 109 - Für Stellen, die über Professionalisierung in einer anderen Zone für vakant erklärt werden, finden die Artikel 92 bis 105 Anwendung. Der Beginn der in Artikel 95 erwähnten Probezeit für eine Professionalisierung kann jedoch um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die ursprüngliche Zone und die Bestimmungszone damit einverstanden sind. In dem in Artikel 105 erwähnten Fall kehrt das Personalmitglied als Mitglied des freiwilligen Personals in seine ursprüngliche Zone zurück. TITEL 4 - Neuzuweisung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 110 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Mitglieder des Berufspersonals. Art. 111 - Eine Neuzuweisung kann in den folgenden zwei Fällen erfolgen: 1. wenn das Personalmitglied für medizinisch untauglich erklärt wird, sein Amt auszuüben, aber für tauglich erklärt wird, ein anderes, mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarendes Amt auszuüben, 2.auf eigenen Antrag des Personalmitglieds, das:
- a)das Alter von sechsundfünfzig Jahren erreicht hat,
- b)ein Dienstalter von fünfzehn Jahren als Mitglied des Berufspersonals in einem operativen Dienstgrad hat und
- c)dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder im mittleren Dienst oder im höheren Dienst angehört, vorausgesetzt, es ist hauptsächlich mit Einsatzaufgaben betraut. Der Rat kann andere Formen der Neuzuweisung in der Zone bestimmen. Art. 112 - Die Neuzuweisung wird vom Rat nach Stellungnahme des Kommandanten beschlossen. Das Personalmitglied erhält eine Neuzuweisung in eine angepasste Funktion, es sei denn, dies ist von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich oder kann aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernunftgemäß nicht verlangt werden. Art. 113 - Die Neuzuweisung in eine Stelle erfolgt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung dieser Stelle. Der Rat kann auferlegen, dass das Personalmitglied eine Kompetenzprüfung besteht und vor oder nach der Neuzuweisung einen Weiterbildungslehrgang absolviert. Art. 114 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in einen Verwaltungsdienst erhält, unterliegt weiterhin dem in vorliegendem Erlass festgelegten Verwaltungsstatut. Art. 115 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle, bis dass es eine vorteilhaftere Gehaltstabelle in der Funktion erhält, in der es die Neuzuweisung erhalten hat. Das Personalmitglied behält seine Ansprüche auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle und verliert seine Ansprüche auf die in Artikel 52 erwähnte Beförderung. Das Anrecht des Personalmitglieds, das eine Neuzuweisung erhalten hat, auf Prämien und Zulagen wird im Königlichen Erlass vom 19. April 2014 festgelegt. Art. 116 - Die Zone kann das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung erhalten hat, ersetzen. KAPITEL 2 - Neuzuweisung aus medizinischen Gründen Art. 117 - Sofern möglich, muss der Rat dem Personalmitglied zeitweilig eine Neuzuweisung erteilen, wenn es aus medizinischer Sicht für zeitweilig untauglich erklärt wird, seine Funktion auszuüben, aber für tauglich erklärt wird, in diesem Zeitraum ein anderes, mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarendes Amt in der Zone auszuüben. Art. 118 - Das für medizinisch untauglich erklärte Personalmitglied kann für die gesamte Dauer der Untauglichkeit die Funktion eines freiwilligen Feuerwehrmanns nicht ausüben. KAPITEL 3 - Neuzuweisung auf eigenen Antrag Art. 119 - Die Neuzuweisung auf eigenen Antrag,
Artikel 111Nr.
2 erwähnt, erfolgt im Rahmen einer der folgenden Regelungen:
- leichtere Einsatzaufgaben als Mitglied des Einsatzpersonals, 2.administrative, technische oder logistische Aufgaben als Mitglied des Verwaltungspersonals. Art. 120 - Das Personalmitglied behält seine Ansprüche auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle und verliert seine Ansprüche auf die in Artikel 52 erwähnte Beförderung. Art. 121 - Das Personalmitglied reicht beim Rat einen schriftlichen Antrag ein und gibt an, für welche der in Artikel 119 erwähnten Regelungen es eine Neuzuweisung erhalten möchte. Der Rat verfügt über eine Frist von drei Monaten nach Empfang des Antrags, um dem Personalmitglied gegebenenfalls die Funktionsbeschreibung der neu zuzuweisenden Stelle und die erforderlichen Informationen in Bezug auf sein neues Besoldungsstatut schriftlich zu übermitteln. Das Personalmitglied kann:
- die vorgeschlagene Stelle annehmen oder 2.entscheiden, seine Stelle zu behalten. Art. 122 - Das Personalmitglied, das auf eigenen Antrag eine Neuzuweisung erhält, muss seine Pensionierung beantragen, sobald es das Alter erreicht, mit dem es die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt. Art. 123 - Die Neuzuweisung auf eigenen Antrag kann nur einmal gewährt werden und ist damit endgültig, unbeschadet der Möglichkeit für den Rat, eine Probezeit vorzusehen, und ungeachtet der Möglichkeit für das Personalmitglied, die Anwendung der Laufbahnenderegelung,
Artikel 125vorgesehen, zu beantragen.
TITEL 5 - Laufbahnenderegelung Art. 124 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Mitglieder des Berufspersonals. Art. 125 - § 1 - Das Personalmitglied, das folgende Bedingungen erfüllt, kann beim Rat die Anwendung der Laufbahnenderegelung beantragen: 1. mindestens folgendes Alter haben:
- a)achtundfünfzig Jahre, wenn die Laufbahnenderegelung 2016 oder später beginnt,
- b)siebenundfünfzigeinhalb Jahre, wenn die Laufbahnenderegelung 2015 beginnt, 2.mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden, darunter mindestens fünfzehn Jahre als Mitglied des Berufspersonals in einem operativen Dienstgrad, 3. am Ende der Laufbahnenderegelung mit einer Höchstdauer von vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Vorruhestandspension,
Artikel 46
des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, zu erheben. § 2 - Der Rat fasst binnen drei Monaten nach Empfang des Antrags einen Beschluss. Art. 126 - Der Rat bestimmt nach Stellungnahme der Laufbahnendekommission eine leichtere, angepasste Funktion, die dem betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird. Das betreffende Personalmitglied muss die Funktion entweder annehmen oder seine derzeitige Funktion behalten. Unter leichterer, angepasster Funktion versteht man eine Funktion operativer, administrativer, technischer oder logistischer Art, die dem Profil und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst ist. Der Minister erstellt eine Liste der leichteren, angepassten Funktionen. Art. 127 - Die Laufbahnendekommission umfasst höchstens sechs Mitglieder und setzt sich paritätisch aus Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen der Zone zusammen. Zu den Vertretern des Arbeitgebers gehören mindestens der Kommandant beziehungsweise sein Beauftragter. Die Laufbahnendekommission hört den Antragsteller an. In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Laufbahnendekommission die Beschreibung der leichteren, angepassten Funktion sowie das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung und bei einfacher Stimmenmehrheit. Art. 128 - Das Personalmitglied, das in einer leichteren, angepassten Funktion beschäftigt ist, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle. Das Anrecht des einer leichteren, angepassten Funktion zugewiesenen Personalmitglieds auf Prämien und Zulagen wird im Königlichen Erlass vom
- April 2014 festgelegt. Art. 129 - Das Personalmitglied, das in einer leichteren, angepassten Funktion beschäftigt ist, muss seine Pensionierung beantragen, sobald es das Alter erreicht, mit dem es die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt. Art. 130 - Die Zone kann das Personalmitglied, das in einer leichteren, angepassten Funktion beschäftigt ist, ersetzen. Art. 131 - Wenn die Laufbahnendekommission in ihrer Stellungnahme keine leichtere, angepasste Funktion vorschlägt und der Rat feststellt, dass es unmöglich ist, eine leichtere, angepasste Funktion zu bestimmen, gewährt er dem Personalmitglied Vorruhestandsurlaub. Art. 132 - Der Vorruhestandsurlaub beginnt am Ersten eines Kalendermonats. Art. 133 - Das Personalmitglied befindet sich im Vorruhestandsurlaub bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom
- Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllt. Der Zeitraum des Vorruhestandsurlaubs wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Das Personalmitglied, das einen Vorruhestandsurlaub erhält, muss seine Pensionierung beantragen, sobald es das Alter erreicht, mit dem es die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt. Art. 134 - Der Bedienstete, der sich im Vorruhestandsurlaub befindet, bezieht ein Wartegehalt in Höhe von 75 Prozent seines letzten Dienstgehalts. Unter letztem Dienstgehalt versteht man den über die letzten fünf Jahre berechneten Durchschnitt des für Vollzeitleistungen gewährten Jahresgehalts und der erhaltenen Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen,
Artikel 25des Königlichen Erlasses vom 19.
April 2014 erwähnt. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden in dem in Absatz 1 erwähnten Verhältnis gewährt. Art. 135 - Die Zone kann das Personalmitglied, das sich im Vorruhestandsurlaub befindet, ersetzen. Art. 136 - § 1 - Personalmitglieder, die den in Artikel 131 erwähnten Urlaub nehmen, dürfen vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis eine Berufstätigkeit ausüben. Falls die Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit jedoch die in den Artikeln 76, 80 und 84 bis 89 des Programmgesetzes vom
- Juni 2013 in Sachen gleichzeitiger Bezug vorgesehenen Grenzbeträge überschreiten, wird das Wartegehalt auf die gleiche Weise wie die Ruhestandspension gekürzt beziehungsweise gestrichen. Die vorherige Erlaubnis wird gemäß dem in den Artikeln 27 bis 33 erwähnten Verfahren erteilt. § 2 - Personalmitglieder, die den in Artikel 131 erwähnten Urlaub nehmen, dürfen die Funktion eines freiwilligen Feuerwehrmanns nicht ausüben. TITEL 6 - Ausübung eines höheren Amtes Art. 137 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter höherem Amt jedes Amt, das einer Stelle innerhalb der Zone mit einem höheren Dienstgrad als dem entspricht, den das Personalmitglied innehat. Art. 138 - Die alleinige Tatsache, dass eine Stelle vakant oder zeitweilig nicht von ihrem Inhaber besetzt ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, um diese Stelle einstweilen zu vergeben. Hierfür müssen Dringlichkeit und Notwendigkeit festgestellt werden. Art. 139 - Nur ein Personalmitglied, das die Bedingungen für die Ernennung in den Dienstgrad erfüllt, der für das höhere Amt erforderlich ist, kann für die Ausübung dieses Amtes bestellt werden. Gibt es keine Personalmitglieder, die die Bedingungen für die Ernennung in den Dienstgrad erfüllen, der für das höhere Amt erforderlich ist, kann ein anderes Personalmitglied durch eine mit Gründen versehene Bestellungsurkunde für die Ausübung dieses Amtes bestellt werden. Art. 140 - Eine Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes in einer vakanten Stelle kann nur erfolgen, wenn das Verfahren für die Vergabe der Stelle eingeleitet wird. Art. 141 - Die Ausübung eines höheren Amtes wird dem Personalmitglied anvertraut, von dem unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung angenommen wird, dass es am geeignetsten ist, um den unmittelbaren Erfordernissen des Dienstes zu entsprechen. Art. 142 - Der Rat veranlasst die Bestellung auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Kommandanten. Art. 143 - § 1 - Eine vakante oder zeitweilig nicht besetzte Stelle darf höchstens sechs Monate lang durch eine Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes besetzt werden. § 2 - Wenn die Stelle nicht vakant ist, kann die in § 1 festgelegte Frist entsprechend den Erfordernissen des Dienstes um Perioden von höchstens sechs Monaten verlängert werden. § 3 - Ist die Stelle vakant, kann die in § 1 festgelegte Frist verlängert werden, nachdem der Rat festgestellt hat, dass das Verfahren für die Vergabe der Stelle läuft. § 4 - In der Urkunde mit Bezug auf die Bestellung beziehungsweise Verlängerung ist Folgendes vermerkt:
- ob es sich bei der Stelle, auf die sich die Bestellung beziehungsweise Verlängerung bezieht, um eine vakante Stelle oder um eine zeitweilig nicht besetzte Stelle handelt, 2.Name des letzten Inhabers der Stelle, wenn diese vakant ist, beziehungsweise Name des gegenwärtigen Inhabers der Stelle, wenn diese zeitweilig nicht besetzt ist,
- gegebenenfalls Datum, seit dem das Verfahren für die definitive Vergabe der Stelle läuft, 4.Notwendigkeit, ein höheres Amt zu vergeben,
- Rechtfertigung der Wahl der bestellten Person. Art. 144 - Das mit einem höheren Amt beauftragte Personalmitglied übt alle mit diesem Amt verbundenen Vorrechte aus. Art. 145 - Die Ausübung eines höheren Amtes verleiht keinerlei Ansprüche auf Ernennung in den mit diesem Amt verbundenen Dienstgrad. Wenn das Personalmitglied jedoch in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, beginnt sein Dienstalter für die Beförderung an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle Bedingungen erfüllt hat, um in den Dienstgrad der ihm zugewiesenen Stelle befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist. Art. 146 - Die Artikel 138, 140, 141, 143 und 144 finden Anwendung auf die Funktion des Kommandanten. Der Rat veranlasst die Bestellung auf Vorschlag des Kollegiums; dies verleiht keinerlei Ansprüche auf eine Bestellung als Mandatsinhaber. Art. 147 - Die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes endet von Amts wegen und je nach Fall an dem Datum, an dem der Inhaber der Stelle sein Amt wieder aufnimmt, oder an dem Datum, an dem die Ernennung beziehungsweise Bestellung des Inhabers der für vakant erklärten Stelle oder der Mandatsfunkion wirksam wird. BUCH 6 - AUSBILDUNG Art. 148 - Der Inhalt der Ausbildungen des Personalmitglieds wird von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt. Art. 149 - Die Ausbildungsstunden stellen in jeder Hinsicht aktiven Dienst dar und werden als Arbeits- oder Dienststunden angerechnet. Art. 150 - Das Personalmitglied nimmt jedes Jahr an mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung teil, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin effizient ausgeübt werden kann. Die in Absatz 1 erwähnten vierundzwanzig Ausbildungsstunden werden von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert. Diese Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden. Der Kommandant oder sein Beauftragter kann zusätzliche Weiterbildungsstunden organisieren. Art. 151 - Der Antrag auf Absolvierung einer Ausbildung wird schriftlich vom Personalmitglied eingereicht. Der mit Gründen versehene Beschluss über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags wird dem Personalmitglied von dem Kommandanten oder seinem Beauftragten binnen dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags übermittelt. Die Fahrt zwischen der Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, wird dem aktiven Dienst gleichgesetzt. BUCH 7 - BEWERTUNG TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 152 - Die Bewertung dient dazu, die Kommunikation zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter zu stimulieren, die Entwicklung der Kompetenzen des Personalmitglieds zu fördern und die Ziele des Dienstes zu erreichen. Art. 153 - Das Personalmitglied wird von einem vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten bewertet. Art. 154 - Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bewertungsakte. Diese Akte umfasst insbesondere:
- die Funktionsbeschreibung, die der Minister auf Vorschlag des in Artikel 175 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnten föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit festgelegt hat,
- den Bericht über das in Artikel 158 erwähnte Funktionsgespräch, 3.Unterlagen in Bezug auf die in Artikel 159 erwähnten Feststellungen und vorteilhaften oder ungünstigen Beurteilungen,
- den Bericht über das in Artikel 163 erwähnte Bewertungsgespräch. Das Personalmitglied kann seine Akte einsehen und erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie. Art. 155 - Vorliegendes Buch findet weder Anwendung auf den Kommandanten noch auf Personalmitglieder auf Probe. TITEL 2 - Ablauf der Bewertung Art. 156 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds entspricht dem Zeitraum zwischen dem Funktionsgespräch und dem Bewertungsgespräch. Art. 157 - Zu Beginn einer jeden Bewertungsperiode findet zwischen dem Personalmitglied und dem funktionellen Vorgesetzten ein Funktionsgespräch statt. Das Funktionsgespräch bezieht sich auf die zu erreichenden Ziele und die Elemente, auf deren Grundlage das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung bewertet wird. Art. 158 - Binnen vierzehn Kalendertagen nach dem Funktionsgespräch erstellt der funktionelle Vorgesetzte einen Bericht über das Funktionsgespräch. Dieser Bericht kann vom Personalmitglied, das eventuell Bemerkungen hinzufügt, mit einem Empfangsvermerk versehen werden. Art. 159 - Im Laufe jeder Bewertungsperiode kann der funktionelle Vorgesetzte der Bewertungsakte vorteilhafte oder ungünstige Feststellungen und Beurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 157 erwähnten Zielen und Bewertungselementen beifügen. Diese Feststellungen werden dem Personalmitglied zur Kenntnis gebracht, wobei dieses eventuell Bemerkungen hinzufügt. Das Personalmitglied kann seiner Bewertungsakte Unterlagen mit einer Beurteilung der Ausübung seiner Arbeit beifügen. Art. 160 - Auf Antrag der bewerteten Person oder des Bewerters findet im Laufe der Bewertungsperiode ein Mitarbeitergespräch zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter statt. Bei einem Mitarbeitergespräch können folgende Punkte behandelt werden:
- Lösungen für Probleme in Bezug auf die Arbeitsweise der bewerteten Person, 2.Lösungen für Probleme, die die Verwirklichung vereinbarter Ziele behindern; diese Lösungen können die Organisation und Arbeitsweise des Dienstes, die Begleitung durch den Chef oder auch externe Faktoren betreffen,
- Entwicklung des Personalmitglieds innerhalb seiner derzeitigen Funktion, 4.Laufbahnperspektiven und -erwartungen des Personalmitglieds und Entwicklung von Kompetenzen, die zu diesem Zweck wünschenswert sind. Die zu erreichenden Ziele können während dieses Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Art. 161 - Am Ende einer jeden Bewertungsperiode führt der funktionelle Vorgesetzte ein Bewertungsgespräch mit dem Personalmitglied. Das Bewertungsgespräch bezieht sich auf die Verwirklichung der Ziele und erfolgt anhand eines Rasters für Bewertungsgespräche, das von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt wird. Das Personalmitglied, das die Bewertungen vornimmt, wird ebenfalls im Hinblick auf seine Bewertungsweise beurteilt. Art. 162 - Das Bewertungsgespräch findet erstmals zwei Jahre nach der Ernennung des Personalmitglieds statt. Danach findet dieses Gespräch bei der Note "genügend" alle zwei Jahre oder bei den Noten "zu verbessern" und "ungenügend" jedes Jahr statt. Art. 163 - Binnen vierzehn Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch erstellt der funktionelle Vorgesetzte einen Bewertungsbericht und erteilt er die Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" zusammen mit einer Begründung. Dieser Bericht kann vom bewerteten Personalmitglied, das eventuell Bemerkungen hinzufügt, mit einem Empfangsvermerk versehen werden. Art. 164 - Am Ende des Bewertungsgesprächs findet ein neues Funktionsgespräch gemäß Artikel 157 in Bezug auf die nächste Bewertungsperiode statt. TITEL 3 - Widerspruchsverfahren Art. 165 - Das Personalmitglied kann binnen zehn Werktagen nach Notifizierung des Bewertungsberichts per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, bei der Bewertungskommission Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Art. 166 - Die Bewertungskommission setzt sich paritätisch zusammen aus:
- einem Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone, 2.dem Kommandanten und den vom Rat bestimmten Personalmitgliedern mit einem Dienstgrad, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds ist. Kein Mitglied der Kommission darf mit dem Personalmitglied verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. Gibt es nicht genügend Inhaber eines Dienstgrades, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des betreffenden Personalmitglieds ist, sitzen Personalmitglieder mit den betreffenden Dienstgraden aus anderen Hilfeleistungszonen in der Kommission, nachdem der Rat, dem das Personalmitglied untersteht, sie bestimmt hat. Der in Artikel 153 erwähnte funktionelle Vorgesetzte darf nicht in der Kommission sitzen. Der Kommandant führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Art. 167 - Die Kommission gibt binnen zwei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Binnen zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme der Bewertungskommission bestätigt der Rat auf der Grundlage dieser Stellungnahme die Bewertung des funktionellen Vorgesetzten oder erteilt er eine der in Artikel 163 vorgesehenen anderen Noten. Ein Beschluss des Rates, der von der Stellungnahme der Kommission abweicht, muss eigens mit Gründen versehen sein. Wenn die Bewertungskommission in der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, befindet der Rat binnen zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist. Der Kommandant nimmt nicht an den Beratungen des Rates teil, wenn dieser einen solchen Beschluss fassen muss. Art. 168 - Das Personalmitglied hat Zugang zu der Akte und wird, auf seinen Antrag hin oder wenn die Bewertungskommission dies für erforderlich erachtet, angehört. Das Personalmitglied kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf der Kommission nicht angehören. Wenn das Personalmitglied oder sein Verteidiger ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, obwohl dies von ihm selbst beantragt wurde, gibt die Kommission eine Stellungnahme ab. Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab, selbst wenn sich das Personalmitglied auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist. TITEL 4 - Folgen der Note "ungenügend" Art. 169 - Erhält das Personalmitglied in einem Zeitraum von drei Jahren zwei Mal die Note "ungenügend", spricht der Rat seine Entlassung von Amts wegen aus. Art. 170 - Binnen zehn Werktagen nach dem Datum der Kenntnisnahme des Beschlusses des Rates kann das von Amts wegen entlassene Personalmitglied vor einer unabhängigen und paritätisch zusammengesetzten föderalen Widerspruchskammer des FÖD Inneres Widerspruch einlegen. TITEL 5 - Widerspruchskammer Art. 171 - Die Widerspruchskammer erkennt über Widersprüche, die gegen die in Artikel 169 erwähnten Bewertungen eingelegt werden, und über die gemäß den Artikeln 255 bis 296 verhängten Maßnahmen. Art. 172 - Die Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus:
- einem Präsidenten, Richter eines Appellationshofes oder Gerichts Erster Instanz, 2.einem Beisitzer, Mitglied der Organe der Zone, vom Vorsitzenden des Rates bestimmt,
- einem Beisitzer, von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt. Art. 173 - Die Modalitäten der Arbeitsweise der Widerspruchskammer wird von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. BUCH 8 - ORGANISATION DER DIENSTZEIT DER MITGLIEDER DES FREIWILLIGEN PERSONALS TITEL 1 - Allgemeines Art. 174 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches versteht man unter:
- Dienstzeit: die von einem Mitglied des freiwilligen Personals geleisteten Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien: - Einsätze, - Brandverhütung, - Übungen und Ausbildungen, - Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, - Bereitschaftsdienste in der Kaserne, 2.Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit,
- Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das Mitglied des freiwilligen Personals verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein.Dieser Zeitraum wird gänzlich als Dienstzeit angerechnet,
- Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das Mitglied des freiwilligen Personals, ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für einen Einsatz Folge zu leisten.Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird als Dienstzeit angerechnet. Art. 175 - Die Artikel 176, 178 und 180 finden keine Anwendung auf Mitglieder des freiwilligen Personals mit den Dienstgraden eines Majors und Obersts. TITEL 2 - Dienst- und Ruhezeit Art. 176 - § 1 - Der Kommandant oder sein Beauftragter organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten. § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten, außer für die Ausführung: - dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, - dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind. Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das Mitglied des freiwilligen Personals keine Rufbereitschaft leisten kann. Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen, damit das Mitglied des freiwilligen Personals so schnell wie möglich ersetzt wird. § 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf aufeinanderfolgenden Stunden folgen. Art. 177 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des Mitglieds des freiwilligen Personals für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es gerufen wird und zur Wache zurückkehrt, werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. § 2 - Der Kommandant oder sein Beauftragter trägt in Absprache mit dem Mitglied des freiwilligen Personals dessen Verfügbarkeiten für die Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung. Art. 178 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden, wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das Mitglied des freiwilligen Personals die Pause nach Ablauf des Einsatzes. Während dieser Pause bleibt das Mitglied des freiwilligen Personals verfügbar, um einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung aufgenommen. Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der Leistungen berücksichtigt. Art. 179 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder Uhrzeit des Tages absolviert werden. Art. 180 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt. Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. BUCH 9 - ADMINISTRATIVE STÄNDE, ABWESENHEITEN UND URLAUBSARTEN TITEL 1 - Bestimmungen für die Mitglieder des Berufspersonals KAPITEL 1 - Administrative Stände Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 181 - Das Mitglied des Berufspersonals befindet sich in einem der folgenden Stände:
- im aktiven Dienst, 2.in Inaktivität,
- in Zurdispositionstellung. Für die Festlegung des administrativen Standes eines Mitglieds des Berufspersonals wird immer davon ausgegangen, dass es im aktiven Dienst ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bestimmung vor, durch die es von Rechts wegen oder auf Beschluss der zuständigen Behörde in einen anderen administrativen Stand versetzt wird. Art. 182 - Keine Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe finden die Bestimmungen in Bezug auf:
- Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit,
Artikel 209
vorgesehen, 2.Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses,
Artikel 210vorgesehen, 3.
langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen,
Artikel 240
vorgesehen, 4.Laufbahnunterbrechungsurlaub,
Artikel 217
§ 1 vorgesehen, mit Ausnahme der Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Unterstützung beziehungsweise Pflege eines kranken Familienmitglieds und Elternurlaub. Art. 183 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches wird gleichgesetzt mit:
- Heirat: Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen von zwei Personen verschiedenen beziehungsweise gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenwohnen, 2.Ehepartner des Mitglieds des Berufspersonals: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Mitglied des Berufspersonals als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt,
- Ehegattin des Mitglieds des Berufspersonals: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Mitglied des Berufspersonals als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, 4.Vater: Person weiblichen beziehungsweise männlichen Geschlechts, die mit der Mutter verheiratet ist oder mit dieser als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt. Abschnitt 2 - Aktiver Dienst Art. 184 - Außer bei anders lautender Bestimmung hat das Mitglied des Berufspersonals im aktiven Dienst Anrecht auf Gehalt und Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle. Es kann seine Ansprüche auf Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad oder in der Gehaltstabelle und auf die Vergabe eines Mandats geltend machen. Art. 185 - Die Teilnahme des Mitglieds des Berufspersonals an einer konzertierten Arbeitsniederlegung wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Das Mitglied des Berufspersonals verliert jedoch sein Anrecht auf Gehalt während dieses Zeitraums. Abschnitt 3 - Inaktivität Art. 186 - Das Mitglied des Berufspersonals kann von Rechts wegen oder auf Beschluss des Rates in den Stand der Inaktivität versetzt werden. Außer bei anders lautender Bestimmung hat das Mitglied des Berufspersonals im Stand der Inaktivität kein Anrecht auf Gehalt und kann es weder seine Ansprüche auf Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad oder in der Gehaltstabelle noch auf die Vergabe eines Mandats geltend machen. Art. 187 - Wer die entsprechenden Bedingungen zum Erhalt einer Ruhestandspension erfüllt, kann nicht in den Stand der Inaktivität versetzt oder in diesem Stand gehalten werden. Abschnitt 4 - Zurdispositionstellung Art. 188 - Unter den in Artikel 232 festgelegten Bedingungen kann das Mitglied des Berufspersonals ohne Vorankündigung in den Stand der Zurdispositionstellung wegen Krankheit versetzt werden, die nicht die definitive Dienstuntauglichkeit zur Folge hat, jedoch zu Abwesenheiten führt, deren Dauer die des Krankheitsurlaubs übersteigt. Art. 189 - Wer die entsprechenden Bedingungen zum Erhalt einer Ruhestandspension erfüllt, kann nicht in den Stand der Zurdispositionstellung versetzt oder in diesem Stand gehalten werden. KAPITEL 2 - Abwesenheiten Art. 190 - Das Mitglied des Berufspersonals darf seinem Dienst nicht fernbleiben, wenn ihm nicht Urlaub oder eine Freistellung gemäß den Bestimmungen von Kapitel 3 gewährt worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt befindet sich das Mitglied des Berufspersonals, das ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund dem Dienst fernbleibt oder nicht in Anwendung einer Disziplinarmaßnahme oder einer anderen administrativen Maßnahme abwesend ist, im Stand der Inaktivität. Das Mitglied des Berufspersonals, das ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund länger als sechsundsiebzig Leistungsstunden dem Dienst fernbleibt, wird per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, aufgefordert, die Gründe für seine Abwesenheit mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort binnen fünf Tagen nach Kenntnisnahme oder im Fall einer unbefriedigenden Antwort wird der Betreffende von Amts wegen entlassen. KAPITEL 3 - Urlaubsarten und Freistellungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 191 - Urlaub und Freistellungen des Mitglieds des Berufspersonals werden von dem Kommandanten oder seinem Beauftragten gewährt. Der Rat gewährt dem Kommandanten Urlaub und Freistellungen. Art. 192 - Für die Anwendung der Bestimmungen in den Abschnitten 3, 5, 6 und 12 des vorliegenden Kapitels versteht man unter Tag die Dauer, die einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitsregelung entspricht. Art. 193 - Außer bei anders lautender Bestimmung werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Urlaubsarten und Freistellungen aktivem Dienst gleichgesetzt. Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für den Kommandanten und die mit der Leitung eines Dienstes beauftragten Mitglieder des Berufspersonals im höheren Dienst Art. 194 - § 1 - Der Kommandant und die Mitglieder des Berufspersonals, die Inhaber des Dienstgrades eines Majors und Obersts sind, haben kein Anrecht auf:
- Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit im Rahmen einer anderen Stelle in einem öffentlichen Dienst oder im subventionierten Unterrichtswesen, 2.Laufbahnunterbrechungsurlaub, mit Ausnahme der Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Unterstützung beziehungsweise Pflege eines kranken Familienmitglieds und Elternurlaub,
- langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 4.die Laufbahnenderegelung,
Buch 5
§ 2 - Der Kommandant hat kein Anrecht auf:
- Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, in einem Strategiebüro, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt, 2.Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses. § 3 - Der Rat kann dem in § 1 erwähnten Mitglied des Berufspersonals auf seinen Antrag hin die in § 1 erwähnten Urlaubsarten und Abwesenheiten gewähren, sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen. Die Stellungnahme des Kommandanten wird im Voraus eingeholt, sofern es sich nicht um einen ihn betreffenden Antrag handelt. Abschnitt 3 - Jahresurlaub Art. 195 - § 1 - Das Mitglied des Berufspersonals hat Anrecht auf einen Jahresurlaub, der in Tagen ausgedrückt wird. § 2 - Das Personalmitglied hat an Feiertagen Urlaub. Als Ersatz für die in Absatz 1 erwähnten Feiertage, die mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfallen, erhält das Personalmitglied zusätzliche Jahresurlaubstage. Für alle an einem Feiertag erbrachten Leistungen erhält das Personalmitglied zusätzlichen Urlaub, der der Anzahl tatsächlich zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr geleisteter Stunden entspricht. § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Urlaubsarten werden einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Wenn das Mitglied des Berufspersonals jedoch an einem Feiertag aus einem anderen Grund Urlaub hat oder sich im Stand der Zurdispositionstellung oder Inaktivität befindet, wird sein administrativer Stand weiter gemäß den auf dieses Personalmitglied anwendbaren Verordnungsbestimmungen bestimmt. § 4 - Die Anzahl Jahresurlaubstage wird je nach Alter des Mitglieds des Berufspersonals am
- Januar eines jeden Jahres berechnet: Bis zum Alter von fünfzig Jahren hat das Mitglied des Berufspersonals Anrecht auf sechsundzwanzig Tage Jahresurlaub. Ab dem Alter von fünfzig Jahren erhält das Mitglied des Berufspersonals einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr. § 5 - Das Personalmitglied erhält drei zusätzliche Jahresurlaubstage, die lokalen Feiertagen in der Zone entsprechen. § 6 - Der Rat kann beschließen, höchstens zwei zusätzliche Jahresurlaubstage pro Jahr zu gewähren. Art. 196 - Die Urlaubstage werden pro Leistung oder pro Abschnitt, der vom Rat zu bestimmen ist, nach Wahl des Mitglieds des Berufspersonals genommen, wobei die Erfordernisse des Dienstes und das Recht, jedes Jahr mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen Urlaub zu nehmen, zu berücksichtigen sind. Art. 197 - Der Rat legt die Modalitäten für die eventuelle Übertragung von Urlaubstagen auf das folgende Jahr fest. Diese Übertragung ist höchstens ein Jahr gültig. Wenn das Mitglied des Berufspersonals seine Urlaubstage nicht oder nicht vollständig nehmen konnte aufgrund einer Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, wird die Übertragung auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Bei Rückkehr des Mitglieds des Berufspersonals werden die Urlaubstage nach Wahl des Mitglieds des Berufspersonals genommen, wobei allerdings die Erfordernisse des Dienstes zu berücksichtigen sind. Art. 198 - Jeder Zeitraum aktiven Dienstes gibt Anrecht auf Jahresurlaub. Der Jahresurlaub wird entsprechend gekürzt, wenn das Mitglied des Berufspersonals im Laufe des Jahres sein Amt antritt, endgültig aus dem Amt ausscheidet oder wenn ihm im Laufe des Jahres eine der unten erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten bewilligt wird:
- außerordentlicher Urlaub wegen Kandidatur bei Wahlen,
Artikel 207Nr.4 vorgesehen, 2.
Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett,
Artikel 208
vorgesehen, 3.Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit,
Artikel 209vorgesehen, 4.
Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 5.Laufbahnunterbrechungsurlaub,
- Abwesenheiten, während deren das Mitglied des Berufspersonals in den administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung versetzt wird. Art. 199 - Wenn das Mitglied des Berufspersonals aufgrund der Erfordernisse des Dienstes seinen Jahresurlaub vor endgültigem Ausscheiden aus dem Amt nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, erhält es eine Ausgleichszulage, deren Betrag dem letzten Dienstgehalt entspricht, das mit der Anzahl nicht genommener Urlaubstage übereinstimmt. Wenn das Mitglied des Berufspersonals mit sofortiger Wirkung die Eigenschaft als Mitglied des Berufspersonals verliert und aufgrund dieses Ausscheidens mit sofortiger Wirkung seinen Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, hat es ebenfalls Anrecht auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag dem letzten Dienstgehalt entspricht, das mit der Anzahl nicht genommener Urlaubstage übereinstimmt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels handelt es sich bei dem zu berücksichtigenden Gehalt um das Gehalt für Vollzeitleistungen, gegebenenfalls einschließlich der Haushalts- oder Ortszulage und der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes sowie der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden. Art. 200 - Der Jahresurlaub wird ausgesetzt, sobald das Mitglied des Berufspersonals Krankheitsurlaub erhält oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt wird, sofern eine medizinische Kontrolle möglich ist. Die aufgrund der Aussetzung nicht genommenen Urlaubstage werden dem restlichen Jahresurlaub hinzugefügt. Abschnitt 4 - Umstandsbedingter Urlaub Art. 201 - § 1 - Umstandsbedingter Urlaub wird dem Mitglied des Berufspersonals zu folgenden Anlässen gewährt:
- Heirat des Mitglieds des Berufspersonals: vier Tage, 2.Heirat eines Kindes des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners: zwei Tage,
- Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter (als Vater und Mutter seines Ehepartners und als Witwer/Witwe eines Elternteils) oder eines Enkelkindes des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners: ein Tag, 4.Entbindung der Ehegattin des Mitglieds des Berufspersonals: zehn Tage,
- Tod des Ehepartners des Mitglieds des Berufspersonals, Tod eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners sowie Tod des Ehepartners des Kindes des Mitglieds des Berufspersonals oder Tod des Ehepartners des Kindes des Ehepartners des Mitglieds des Berufspersonals: vier Tage, 6.Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners, der mit dem Mitglied des Berufspersonals unter einem Dach wohnte: zwei Tage,
- Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners, der nicht mit dem Mitglied des Berufspersonals unter einem Dach wohnte: ein Tag, 8.Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners: ein Tag,
- feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners: ein Tag, 10.Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Jugend" eines Kindes des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners: ein Tag. § 2 - Der in § 1 erwähnte Urlaub wird an aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab dem Tag des Umstands, der den Urlaub rechtfertigt, gewährt. In Abweichung von Absatz 1 wird der in § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Urlaub an nicht aufeinanderfolgenden Kalendertagen gewährt und binnen fünfzehn Tagen ab dem Umstand, der den Urlaub rechtfertigt, genommen. Abschnitt 5 - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art Art. 202 - Das Mitglied des Berufspersonals hat Anrecht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art für einen Zeitraum von höchstens fünfundvierzig Tagen pro Jahr. Der Urlaub wird pro Leistung oder mit dem Einverständnis des Mitglieds des Berufspersonals pro Abschnitt, der vom Rat zu bestimmen ist, genommen. Die zwingenden Gründe familiärer Art müssen vom hierarchischen Vorgesetzten, dem das Mitglied des Berufspersonals untersteht, anerkannt werden. Die folgenden zwingenden Gründe familiärer Art werden von Amts wegen anerkannt:
- Krankenhausaufenthalt einer Person, die mit dem Mitglied des Berufspersonals unter einem Dach wohnt, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit dem Mitglied des Berufspersonals unter einem Dach wohnt, 2.Aufnahme von Kindern des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners unter fünfzehn Jahren während der Schulferien,
- Aufnahme von Kindern des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners unter achtzehn Jahren während der Schulferien, wenn die Kinder unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leiden, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, 4.Aufnahme von Kindern des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners während der Schulferien, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen. Um den Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels zu erhalten, erbringt das Mitglied des Berufspersonals den Nachweis, dass ein zwingender Grund familiärer Art vorliegt. Art. 203 - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art wird nicht besoldet. Art. 204 - Die Dauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art wird für das laufende Kalenderjahr aus den folgenden Gründen entsprechend gekürzt:
- wenn das Mitglied des Berufspersonals im Laufe des Kalenderjahres sein Amt antritt, 2.wenn das Mitglied des Berufspersonals endgültig aus dem Amt ausscheidet,
- wenn dem Mitglied des Berufspersonals außerordentlicher Urlaub,
Artikel 207Nr.4 vorgesehen, bewilligt wird, 4.
wenn dem Mitglied des Berufspersonals Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett, wie i