Loi spéciale de réformes institutionnelles Coordination officieuse en langue allemande
En bref
Cette loi spéciale concerne la réforme des institutions en Belgique, notamment la répartition des compétences entre les différentes entités fédérées comme les Communautés et les Régions. Elle établit les cadres juridiques pour l'organisation et le fonctionnement de ces entités.
Ce qu'elle réglemente
- La désignation et les compétences des Parlements et Gouvernements des Communautés et Régions (Flamande, Française, Wallonne).
- La délimitation géographique des Régions flamande et wallonne.
- La reconnaissance de la personnalité juridique des Communautés et Régions.
- La liste des matières culturelles et personnalisables relevant de la compétence des Communautés.
Qui elle concerne
- Les Parlements et Gouvernements des Communautés et Régions (Flamande, Française, Wallonne).
- Les citoyens belges, à travers la répartition des compétences et l'organisation des services publics.
Points clés
- Le Parlement et le Gouvernement de la Communauté flamande sont compétents pour les affaires culturelles et exercent les pouvoirs régionaux en Région flamande.
- Le Parlement et le Gouvernement de la Communauté française sont compétents pour les affaires culturelles.
- La Région wallonne dispose d'un Parlement et d'un Gouvernement compétents pour les affaires régionales.
- Les Régions flamande et wallonne sont délimitées par les provinces et districts tels qu'ils existaient au 1er octobre 1979.
Texte de loi
Loi spéciale de réformes institutionnelles Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 8 août 1980 de r
die [Regierung] der Flämischen Gemeinschaft, nachstehend ["Flämisches Parlament"]
["Flämische Regierung"] genannt, sind für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig. Sie üben unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen
auf die durch vorliegendes Gesetz bestimmte Weise für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten die Befugnisse der regionalen Organe in der Flämischen Region aus. § 2 - Das [Parlament]
die [Regierung der Französischen Gemeinschaft], nachstehend ["Parlament der Französischen Gemeinschaft"]
["Regierung der Französischen Gemeinschaft"] genannt, sind für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten zuständig. § 3 - Für die Wallonische Region gibt es ein [Parlament]
eine [Regierung], nachstehend ["Wallonisches Parlament"]
["Wallonische Regierung"] genannt, die für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in der Wallonischen Region zuständig sind. § 4 - [...] [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 2
Buchstabe A)
B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
Art. 2
Buchstabe A)
B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
Art. 2
Buchstabe A)
B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993) ] Art. 2 - Das Gebiet der Wallonischen
der Flämischen Region wird [...] wie folgt abgegrenzt: Die Flämische Region umfasst das Gebiet der Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern
Limburg sowie das Gebiet der Verwaltungsbezirke Halle-Vilvoorde
Löwen. Die Wallonische Region umfasst das Gebiet der Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg
Namur sowie das Gebiet des Verwaltungsbezirks Nivelles. Unter dem Gebiet der oben genannten Provinzen
Bezirke ist das Gebiet dieser Provinzen
Bezirke, wie es am
- Oktober 1979 bestand, zu verstehen. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Januar 1989 (B.S. vom
- Januar 1989)] Art. 3 - Die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region
die Flämische Region haben Rechtspersönlichkeit. Was die Flämische Region [...] betrifft, werden die Attribute der Rechtspersönlichkeit gemäss dem vorliegenden Gesetz, insbesondere gemäss Artikel 1, ausgeübt. [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] TITEL II - Zuständigkeiten Art. 4 - Die kulturellen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59bis § 2 Nr. 1 der Verfassung bezieht, sind:
- der Schutz
die Veranschaulichung der Sprache, 2.die Förderung der Ausbildung von Forschern, 3. die schönen Künste, 4.das Kulturerbe, Museen
sonstige wissenschaftlich-kulturelle Einrichtungen [mit Ausnahme der Denkmäler
Landschaften], 5. Bibliotheken, Diskotheken
ähnliche Dienste, 6.Rundfunk
Fernsehen mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der [Föderalregierung] [...], [6bis. die Unterstützung der Schriftpresse,] 7. Jugendpolitik, 8.ständige Weiterbildung
kulturelle Animation, 9. Leibeserziehung, Sport
Leben im Freien, 10.Freizeitgestaltung
Tourismus, 11. vorschulische Ausbildung in den Verwahrschulen, 12.nachschulische
nebenschulische Ausbildung, 13. Kunstausbildung, 14.intellektuelle, moralische
soziale Ausbildung, 15. die Förderung des sozialen Aufstiegs, 16.berufliche Umschulung
Fortbildung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beteiligung an den Ausgaben für die Auswahl, die Berufsausbildung
die Neueinstellung von Personal, das ein Arbeitgeber zur Gründung eines Unternehmens, zum Ausbau oder zur Umwandlung seines Unternehmens einstellt,
- [...] [Art. 4 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 1 § 1 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 § 2 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988)
Art. 127§ 1 des G.
vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); einziger Absatz Nr. 6bis eingefügt durch Art. 1 § 3 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); einziger Absatz Nr. 17 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988) ] Art.5 - § 1 - Die personenbezogenen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59bis § 2bis der Verfassung bezieht, sind: I. was die Gesundheitspolitik betrifft:
- die Politik der Pflegeleistung innerhalb
ausserhalb von Pflegeanstalten mit Ausnahme:
- a)der grundlegenden Rechtsvorschriften,
- b)der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden Rechtsvorschriften geregelt wird,
- c)der Kranken-
Invalidenversicherung,
- d)der Grundregeln in Sachen Programmierung,
- e)der Grundregeln in Sachen Finanzierung der Infrastruktur, einschliesslich aufwendiger medizinischer Apparate,
- f)der nationalen Zulassungsnormen, nur soweit sie Auswirkungen auf die oben unter den Buchstaben b), c), d)
- e)erwähnten Zuständigkeiten haben können,
- g)der Festlegung der Bedingungen zur Bezeichnung
der Bezeichnung selbst als Universitätskrankenhaus gemäss den Rechtsvorschriften in Sachen Krankenhäuser, 2.die Gesundheitserziehung
die Tätigkeiten
Dienstleistungen im Bereich der Präventivmedizin mit Ausnahme der Vorbeugungsmassnahmen auf nationaler Ebene. II. was den Personenbeistand betrifft: 1. die Familienpolitik einschliesslich aller Formen von Hilfe
Unterstützung für Familien
Kinder, 2.[die Sozialhilfepolitik einschliesslich der grundlegenden Rechtsvorschriften über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit Ausnahme: a) der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung
der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens gemäss den Rechtsvorschriften zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, b) der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die in den Artikeln 1
2
in den Kapiteln IV, V
VII des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt sind, unbeschadet der Befugnis der Gemeinschaften, zusätzliche oder ergänzende Rechte zu gewähren,
- c)der Angelegenheiten mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, die im Gesetz vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen geregelt sind,
- d)der Regeln mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren der in den Artikeln 6
7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
der Gemeinden Comines-Warneton
Voeren, die in den Artikeln 6 § 4, 11 § 5, 18ter, 27 § 4
27bis § 1 letzter Absatz des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren
im Gesetz vom 9. August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen
des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte angeführt sind,] 3. die Aufnahme-
Integrationspolitik gegenüber Einwanderern, 4.die Behindertenpolitik einschliesslich der beruflichen Ausbildung, Umschulung
Fortbildung der Behinderten mit Ausnahme: a) der Regeln mit Bezug auf die Behindertenbeihilfen
deren Finanzierung, einschliesslich der individuellen Akten, b) der Regeln mit Bezug auf die finanzielle Unterstützung zur Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern, die Arbeitgebern gewährt wird, die Behinderte beschäftigen, 5.die Seniorenpolitik mit Ausnahme der Festlegung des Mindestbetrags, der Bedingungen für die Gewährung
der Finanzierung des gesetzlich garantierten Einkommens für Betagte, 6. [der Jugendschutz einschliesslich des sozialen Schutzes
des gerichtlichen Schutzes mit Ausnahme: a) der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsstellung der Minderjährigen
der Familie, wie sie im Zivilgesetzbuch
in den Gesetzen zur Ergänzung dieses Gesetzbuches festgelegt sind, b) der strafrechtlichen Bestimmungen, die gegen den Jugendschutz verstossende Verhaltensweisen als Straftaten ausweisen
diese Verstösse ahnden, einschliesslich der Bestimmungen, die sich auf die Verfolgung beziehen, unbeschadet des Artikels 11, c) der Organisation der Jugendgerichte, ihrer territorialen Zuständigkeit
des Verfahrens vor diesen Gerichten,
- d)der Festlegung von Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen ergriffen werden können, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben,
- e)der Entziehung der elterlichen Gewalt
der Aufsicht über Familienleistungen oder sonstige Sozialzulagen,] 7.[die Sozialhilfe für Gefangene im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung.] III. [...] § 2 - Die [Gemeinschaftsregierungen] informieren die zuständige [Föderalbehörde] über ihre Beschlüsse in Sachen Zulassung, Schliessung
Investitionen bezüglich der in § 1 römisch I Nr. 1 erwähnten Angelegenheiten. § 3 - Im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt wird ein Konzertierungsorgan für die Gesundheitspolitik eingerichtet. Dieses Konzertierungsorgan besteht aus Vertretern der [Gemeinschaftsregierungen]
der zuständigen [Föderalbehörde]. Seine Zusammensetzung
seine Aufgaben werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Dieser Königliche Erlass sorgt für die Anwesenheit von Vertretern des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt. [Art. 5 § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch II einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III aufgehoben durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993) ] Art. 6 - § 1 - Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 107quater der Verfassung bezieht, sind: I. was die Raumordnung betrifft:
- der Städtebau
die Raumordnung, 2.die Fluchtlinienpläne der Gemeindewege, 3. der Erwerb, die Erschliessung
Ausrüstung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks-
Dienstleistungsgewerbe oder anderer Infrastrukturen für die Ansiedlung von Investoren, einschliesslich der Investitionen für die Ausrüstung von Industriezonen in der Nähe von Häfen
ihrer Bereitstellung für die Benutzer, 4.die Städteerneuerung,
- die Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, 6.die Bodenpolitik, [
- Denkmäler
Landschaften.] II. [was die Umwelt
die Wasserpolitik betrifft: 1. der Umweltschutz, insbesondere der Schutz des Bodens, des Untergrunds, des Wassers
der Luft gegen Verschmutzung
Schädigung,
die Lärmbekämpfung, 2.die Abfallpolitik, 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung in gefährlichen, gesundheitsgefährdenden
lästigen Betrieben, unter Vorbehalt interner Ordnungsmassnahmen, die den Arbeitsschutz betreffen, 4.die Wassererzeugung
-versorgung einschliesslich der technischen Vorschriften mit Bezug auf die Qualität des Trinkwassers, die Abwässerreinigung
die Kanalisation, Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für:
- die Festlegung der Produktnormen, 2.den Schutz vor ionisierender Strahlung einschliesslich radioaktiver Abfälle,
- den Transit von Abfällen.] III. was die ländliche Erneuerung
die Erhaltung der Natur betrifft: 1. die Flurbereinigung
die ländliche Erneuerung, 2.der Naturschutz
die Erhaltung der Natur, mit Ausnahme der Einfuhr, der Ausfuhr
des Transits exotischer Pflanzenarten sowie exotischer Tierarten
ihrer Kadaver, 3. Grüngebiete, Parkanlagen
Grünanlagen, 4.die Wälder, 5. die Jagd, mit Ausnahme der Herstellung, des Handels mit
des Besitzes von Jagdwaffen,
der Vogelfang, 6.die Flussfischerei, 7. [die Fischzucht,] 8.der landwirtschaftliche Wasserbau
die nicht schiffbaren Wasserläufe [einschliesslich ihrer Böschungen], 9. die Entwässerung, 10.die Entwässerungsgenossenschaften
Bewässerungsgenossenschaften, [...]. IV. was das Wohnungswesen betrifft: das Wohnungswesen
die Aufrechterhaltung der Ordnung in Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit
Gesundheit darstellen. V. [die Agrarpolitik
die Seefischerei unbeschadet der föderalen Zuständigkeit in Sachen: 1. Normen für die Qualität der Rohstoffe
Pflanzenerzeugnisse
Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Normen für die Gesundheit
das Wohlbefinden der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Einkommensersatzmassnahmen für ältere Landwirte, die in den Vorruhestand treten, 4.Belgisches Interventions-
Rückgabebüro, wobei die Regionen wohlgemerkt über eine garantierte
bedeutende Vertretung in diesem Büro verfügen. Für Massnahmen der Föderalbehörde im Bereich Wohlbefinden der Tiere ist das Einverständnis der betreffenden Regionalregierungen erforderlich, wenn diese Massnahmen Auswirkungen auf die Agrarpolitik haben.] VI. [was die Wirtschaft betrifft: 1. die Wirtschaftspolitik, 2.die regionalen Aspekte der Kreditpolitik einschliesslich der Gründung
Verwaltung öffentlicher Kreditinstitute, 3. [die Absatz-
Ausfuhrpolitik, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit: a) Garantien gegen Ausfuhr-, Einfuhr-
Investitionsrisiken zu gewähren;es wird eine Vertretung der Regionen in den föderalen Einrichtungen
Organen, die diese Garantien gewähren, gewährleistet, b) im Bereich der multilateralen Handelspolitik, unbeschadet der Anwendung von Artikel 92bis § 4bis,] 4.[die Einfuhr, die Ausfuhr
der Transit von Waffen, Munition
speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material
der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten
Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr
Ausfuhr mit Bezug auf die Armee
die Polizei
unter Einhaltung der Kriterien, die im Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren festgelegt sind,]
- die natürlichen Reichtümer. Jedoch
- unterliegen jegliche von der Region erlassenen Vorschriften mit Bezug auf Steuervorteile, die im Rahmen des nationalen Steuerwesens
in Anwendung der Gesetze über den Wirtschaftsaufschwung gewährt werden, dem Einverständnis der zuständigen [Föderalbehörde], 2.[kann der Ministerrat in Sachen Wirtschaftsaufschwung auf Vorschlag der betreffenden Regionalregierung die in den Artikeln 19 bis 21
22 Absatz 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung vorgesehene Staatsgarantie gewähren.] In Wirtschaftsangelegenheiten üben die Regionen ihre Befugnisse sowohl unter Einhaltung der Grundsätze des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs-
Kapitalverkehrs
der Handels-
Gewerbefreiheit als auch unter Einhaltung des allgemeinen Rechtsrahmens der Wirtschafts-
Währungsunion, wie er durch oder aufgrund des Gesetzes
durch oder aufgrund internationaler Verträge festgelegt worden ist, aus. Zu diesem Zweck ist die [Föderalbehörde] dafür zuständig, allgemeine Regeln festzulegen in Sachen:
- öffentliches Beschaffungswesen, 2.Verbraucherschutz,
- Organisation der Wirtschaft, 4.Höchstbeträge für Hilfen an Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsaufschwungs, die nur mit dem Einverständnis der Regionen geändert werden können. Darüber hinaus ist allein die [Föderalbehörde] zuständig für:
- die sowohl interne als auch externe Währungspolitik, 2.die Finanzpolitik
den Schutz des Sparwesens einschliesslich der Regelung
Kontrolle der Kreditinstitute
sonstigen Finanzinstitute
der Versicherungsunternehmen
damit gleichgesetzten Unternehmen, der Holdinggesellschaften
Investmentfonds, den Hypothekarkredit, den Verbraucherkredit, das Bank-
Versicherungsrecht sowie die Gründung
die Verwaltung ihrer öffentlichen Kreditinstitute, 3. die Preis-
Einkommenspolitik, 4.das Wettbewerbsrecht
das Recht in Sachen Handelspraktiken, mit Ausnahme der Zuerkennung von Qualitätslabels
Ursprungsbezeichnungen regionaler oder lokaler Art, 5. das Handelsrecht
das Gesellschaftsrecht, 6.die Niederlassungsbedingungen[, mit Ausnahme der Zuständigkeiten der Regionen für die Niederlassungsbedingungen im Bereich Tourismus], 7. gewerbliches
geistiges Eigentum, 8.die Kontingente
Lizenzen [mit Ausnahme der Lizenzen für die Einfuhr, die Ausfuhr
den Transit von Waffen, Munition
speziell für militärische Zwecke oder die Aufrechterhaltung der Ordnung benutztem Material
der damit verbundenen Technologie sowie von Produkten
Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit für Einfuhr
Ausfuhr mit Bezug auf die Armee
die Polizei], 9. die Metrologie
die Normung, 10.die statistische Geheimhaltung, 11. die Nationale Investitionsgesellschaft, 12.das Arbeitsrecht
die soziale Sicherheit.] VII. was die Energiepolitik betrifft: die regionalen Aspekte der Energie
auf jeden Fall: a) [die Elektrizitätsversorgung
die lokale Beförderung von Elektrizität durch Netze mit einer Nennspannung von bis zu 70.000 Volt,] b) [die öffentliche Gasversorgung,] c) die Nutzung von Grubengas
von Gas aus Hochöfen,
- d)die Fernwärmeversorgungsnetze,
- e)die Verwertung von Halden,
- f)[die neuen Energiequellen mit Ausnahme derjenigen, die mit der Kernenergie verbunden sind,]
- g)die Energierückgewinnung durch die Industrie
andere Nutzer, [h) die rationelle Energienutzung] [Die [Föderalbehörde] ist jedoch zuständig für Angelegenheiten, die aufgrund der technischen
wirtschaftlichen Unteilbarkeit eine homogene Anwendung auf nationaler Ebene erforderlich machen,
zwar für:
- a)das nationale Ausrüstungsprogramm für den Elektrizitätssektor,
- b)den Kernbrennstoffkreislauf,
- c)die grossen Lagereinrichtungen, den Energietransport
die Energieerzeugung, d) die Tarife.] VIII. [was die untergeordneten Zuständigkeiten betrifft: 1. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis
Arbeitsweise der provinzialen
kommunalen Einrichtungen mit Ausnahme: - der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9.August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen
des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen
im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte aufgenommen sind, - der in den Artikeln 5, 5bis, 70 Nr. 3
8, 126 Absatz 2
3
Titel XI
des Provinzialgesetzes aufgenommenen Regeln, - der in den Artikeln 125, 126, 127
132 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommenen Regeln, insofern sie die Personenstandsregister betreffen, - der Organisation der Polizei
der Politik mit Bezug auf die Polizei, einschliesslich des Artikels 135 § 2 des neuen Gemeindegesetzes,
mit Bezug auf die Feuerwehrdienste, - der Pensionsregelung für Personal
Mandatsinhaber. Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 279
280 des neuen Gemeindegesetzes aus. Die Gemeinde- oder Provinzialräte regeln alles, was von kommunalem oder provinzialem Interesse ist; sie beraten
entscheiden über jeden Gegenstand, der ihnen von der Föderalbehörde oder von den Gemeinschaften unterbreitet wird. Die Provinzgouverneure, der Gouverneur
der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Beigeordnete des Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant, die Bezirkskommissare
die beigeordneten Bezirkskommissare werden aufgrund einer gleichlautenden Stellungnahme des Ministerrats von der betreffenden Regionalregierung ernannt
entlassen. Wenn eine Regional- oder Gemeinschaftsregierung Informationen aus den Personenstandsregistern anfragt, leistet der Standesbeamte dieser Anfrage unmittelbar Folge, 2. die Änderung oder die Korrektur von Grenzen der Provinzen
Gemeinden mit Ausnahme der Grenzen der in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
der Gemeinden Comines-Warneton
Voeren, 3. die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis
Arbeitsweise der Einrichtungen der Agglomerationen
Gemeindeföderationen, ausser für die in Artikel 7 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
die Gemeinden Comines-Warneton
Voeren, 4. die Wahl der provinzialen, kommunalen
intrakommunalen Organe sowie der Organe der Agglomerationen
Gemeindeföderationen, einschliesslich der Kontrolle der damit verbundenen Wahlausgaben [
der Herkunft der dafür verwendeten Gelder]: a) mit Ausnahme der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom 9.August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen
des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen
im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte aufgenommen sind,
- b)mit Ausnahme der ausschliesslichen Zuständigkeit des Staatsrates, im Wege von Entscheiden über letztinstanzlich eingereichte Beschwerden in Wahlangelegenheiten zu befinden,
- c)wobei die Dekrete
Ordonnanzen, durch die die Verhältnismässigkeit der Sitzverteilung im Vergleich zur Stimmenverteilung verringert wird, mit der in Artikel 35 § 3 erwähnten Mehrheit angenommen werden müssen. Die Regionen üben diese Befugnis unbeschadet der Artikel 5 Absatz 2
3, 23bis
30bis des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes
der Artikel 2 § 2 Absatz 4, 3bis Absatz 2, 3novies Absatz 2
5 Absatz 3 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen aus,
- die Disziplinarordnung für die Bürgermeister, wobei ein Bürgermeister, der gegen eine gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe, die nicht auf seinem offenkundig schlechten Lebenswandel, sondern auf der Nichtbeachtung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Regelung oder eines Verwaltungsakts beruht, beim Staatsrat letztinstanzlich Beschwerde einreicht, die Kammer darum ersuchen kann, je nach Fall, entweder beim Schiedshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung zu verweisen, die überprüft, ob die Regelung oder der Verwaltungsakt nicht gegen Artikel 16bis des vorliegenden Sondergesetzes oder gegen Artikel 5bis des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen verstösst; die Kammer muss diesem Ersuchen Folge leisten; der Schiedshof beziehungsweise die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung befindet binnen einer Frist von sechzig Tagen; für die Lösung der Streitsache muss die Kammer sich, je nach Fall, dem Entscheid des Schiedshofs beziehungsweise dem Beschluss der Generalversammlung fügen; die Beschwerde des Bürgermeisters beim Staatsrat hat aufschiebende Wirkung; der Staatsrat befindet über die Beschwerde binnen einer Frist von sechzig Tagen; wird der Verweis an den Schiedshof oder an die Generalversammlung beantragt, befindet der Rat binnen sechzig Tagen nach ihrer Entscheidung,
- die Kirchenfabriken
die Einrichtungen, die damit beauftragt sind, die weltlichen Güter der anerkannten Kulte zu verwalten, mit Ausnahme der Anerkennung der Kulte
der Gehälter
Pensionen der Diener der Kulte, 7.die Grabstätten
die Bestattung, 8. die Vereinigungen von Provinzen
Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit, mit Ausnahme der durch das Gesetz organisierten spezifischen Aufsicht in Sachen Brandbekämpfung, 9.die allgemeine Finanzierung der Gemeinden, der Agglomerationen
der Gemeindeföderationen
der Provinzen, [9bis. die Föderalbehörde kann den Gemeinden jeder Region nach vorheriger gleichlautender Stellungnahme der betreffenden Regionalregierung jährlich den in der betreffenden Region lokalisierten Ertrag des föderalen Beitrags zum Ausgleich des Einkommensverlusts der Gemeinden infolge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zuweisen, sofern diese Zuweisung den Betrag des in der Region lokalisierten Ertrags nicht überschreitet. Im Hinblick auf diese Zuweisung gilt der Ertrag als dort lokalisiert, wo die kWh vom Endverbraucher für den Eigengebrauch verbraucht wird. Die Regionen sind dazu ermächtigt, durch einen Erlass ihrer Regierung nach vorheriger Absprache mit der Föderalbehörde je nach Ort, wo die kWh vom Endverbraucher für den Eigengebrauch verbraucht wird, vollständige oder partielle Befreiungen vom föderalen Beitrag zum Ausgleich des Einkommensverlusts infolge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zu gewähren. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Erlass wird erachtet, niemals wirksam gewesen zu sein, wenn er nicht durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines Inkrafttretens bekräftigt worden ist,] 10. die Finanzierung der Aufgaben, die von den Gemeinden, Agglomerationen
Gemeindeföderationen, Provinzen
anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Regionen fallen, zu erfüllen sind, ausser wenn diese Aufgaben sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde oder der Gemeinschaften fällt, 11.die Bedingungen
der Modus für die Schaffung der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe. Die Handlungen, Regelungen
Verordnungen der Behörden der Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen
Gemeindeföderationen
der anderen Verwaltungsbehörden dürfen nicht gegen die Gesetze
Erlasse der Föderalbehörde oder gegen die Dekrete
Erlasse der Gemeinschaften verstossen, die diese Behörden auf jeden Fall mit der Ausführung davon
mit anderen Aufgaben einschliesslich der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen können sowie damit, alle Ausgaben, die sie diesen Behörden auferlegen, in den Haushaltsplan einzutragen.] IX. [was die Beschäftigungspolitik betrifft: 1. die Arbeitsvermittlung, 2.[die Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden, mit Ausnahme der Wiederbeschäftigungsprogramme in Verwaltungen
Dienststellen, die der Föderalbehörde angehören oder unter ihrer Aufsicht stehen,
mit Ausnahme der Abkommen, die in Abschnitt 5 von Kapitel II des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind.] Für jeden im Rahmen eines Arbeitsvertrags in ein Wiederbeschäftigungsprogramm aufgenommenen [nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden] gewährt [die Föderalbehörde] eine finanzielle Beteiligung, deren durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegter Betrag einer Arbeitslosenentschädigung entspricht. [Die im vorhergehenden Absatz erwähnte finanzielle Beteiligung kann variieren [je nachdem, wie lange der wiederbeschäftigte Arbeitsuchende als Arbeitsuchender eingetragen
arbeitslos gewesen ist]. Der Betrag dieser Beteiligung wird mit dem Einverständnis der Regionalregierungen festgelegt.] [Die Föderalbehörde gewährt die in Absatz 2 erwähnte finanzielle Beteiligung ebenfalls für eine Anzahl von im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts beschäftigten Arbeitnehmern, die der Anzahl der Arbeitsstellen entspricht, die am Tag vor der Aufhebung der Wiederbeschäftigungsprogramme durch eine Region im Rahmen dieser Programme besetzt waren
erhalten worden sind,] 3. die Anwendung der Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte. [Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit der Föderalbehörde. Die Feststellung der Verstösse kann ebenfalls von den durch die Regionen dazu ermächtigten Bediensteten gemacht werden.]] X. [was die öffentlichen Arbeiten
den Verkehr betrifft: 1. die Strassen
ihre Nebenanlagen, 2.die Wasserwege
ihre Nebenanlagen, [2bis. die rechtliche Regelung für Land-
Wasserwege, unabhängig davon, wer sie verwaltet, mit Ausnahme der Schienenwege, die von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen verwaltet werden,] 3. die Häfen
ihre Nebenanlagen, 4.die Küstenbefestigung,
- die Deiche, 6.die Fährdienste,
- die Ausrüstung
Betreibung der Flughäfen
öffentlichen Flugplätze mit Ausnahme des Flughafens Brüssel National, 8.der öffentliche Stadt-
Nahverkehr einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs[, die Taxidienste
die Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer], 9. die Lotsendienste
die Dienste für die Bebakung von
nach den Häfen sowie die Rettungs-
Schleppdienste auf See. Zu den unter den Nummern 2, 3, 4
9 erwähnten Zuständigkeiten gehört das Recht, in Hoheitsgewässern
auf dem Kontinentalsockel die für die Ausübung dieser Befugnisse notwendigen Arbeiten
Tätigkeiten einschliesslich Baggerarbeiten zu verrichten.] § 2 - Die betreffenden [Regierungen] müssen sich absprechen über: 1. die Sonderbestimmungen über Wälder, die auf Gebiet von mehr als einer Region gelegen sind, 2.die Eröffnung
Schliessung der Jagd-, Vogelfang-
Fischfangsaison, 3. Wasserflächen, die sich über mehr als eine Region erstrecken. Wenn die Bestimmungen unter den Nummern 1, 2
3 Angelegenheiten betreffen, die sich auf ein anderes Gebiet als das der Wallonischen
der Flämischen Region beziehen, wird die für dieses Gebiet zuständige Behörde an der Absprache beteiligt. [§ 2bis - [Die betreffenden Regionalregierungen
die Föderalbehörde sprechen sich untereinander ab, was die Vorbereitung der Verhandlungen
Beschlüsse sowie die Überwachung der Tätigkeit der europäischen Institutionen mit Bezug auf die Agrarpolitik betrifft.]] § 3 - Es werden Absprachen zwischen den betreffenden [Regierungen]
der zuständigen [Föderalbehörde] getroffen:
- [...]
- für jegliche Massnahmen im Bereich Energiepolitik, ausser für die in § 1 römisch VII aufgeführten Zuständigkeiten, 3.über die Leitlinien der nationalen Energiepolitik, [
- für die technischen Mindestsicherheitsnormen in Sachen Bau
Unterhalt von Strassen, Häfen, Wasserwegen, Deichen, Flughäfen
Flugplätzen, 5. für Arbeiten, die zugunsten europäischer
internationaler Institutionen zu verwirklichen sind, 6.für den Flugverkehr auf regionalen Flughäfen
öffentlichen Flugplätzen sowie für die sich darauf beziehenden Rechte,] [7. [...]] [§ 3bis - Es werden Absprachen zwischen den betreffenden [Regierungen]
der betreffenden [Föderalbehörde] getroffen über: 1. den Informationsaustausch zwischen den Ausbildungs-, Arbeitslosen-
Arbeitsvermittlungsdiensten sowie über die Initiativen bezüglich der [Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden], 2.die Planung, Funktionalität
Vereinbarkeit der Autobahn-
Wasserwegenetze, 3. die Zusammenarbeit zwischen der Eisenbahn einerseits
den Gesellschaften für Stadt-
Nahverkehr andererseits im Hinblick auf die Koordinierung
Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel, 4.die Festlegung
Überwachung der Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, ergriffen werden können,] [
- die Massnahmen, die Auswirkungen auf die Agrarpolitik haben.] § 4 - [Die [Regierungen] werden beteiligt an:
- [der Ausarbeitung der föderalen Regelungen in Sachen Produktnormen
in Sachen Transit von Abfällen, wie erwähnt in § 1 römisch II Absatz 2 Nr.1
3,]
- [...]
- der Ausarbeitung der allgemeinpolizeilichen Regeln
der Regelungen im Bereich Verkehrs-
Transportwesen sowie der technischen Vorschriften in Sachen Verkehrs-
Transportmittel, 4.der Ausarbeitung der Regeln über die Organisation
Umsetzung der Sicherheit des Flugverkehrs auf den regionalen Flughäfen
öffentlichen Flugplätzen,
- der Ausarbeitung des in Artikel 6 § 1 römisch VII Absatz 2 erwähnten nationalen Ausrüstungsprogramms für den Elektrizitätssektor,] [6.der Ausarbeitung der in Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen allgemeinen föderalen Bestimmungen, 7.der Ausarbeitung der in Artikel 189 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen allgemeinen föderalen Bestimmungen.] § 5 - [Die Föderalbehörde
die betreffenden Regionalregierungen legen in gemeinsamer Absprache fest, wie die Politik in Sachen Einfuhr, Ausfuhr
Transit von Abfällen koordiniert werden kann.] § 6 - Die [Regierungen] informieren: 1. den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, über die Verwaltung der Gemeindevereinigungen für Gas-
Elektrizitätsversorgung, 2.[...] § 7 - Die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten [Regierungen] sind die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen [Regierungen] sowie die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, das nicht zum Gebiet der Wallonischen Region oder der Flämischen Region gehört. [§ 8 - Betrifft ein Gesetzes-, Dekret- oder Ordonnanzvorschlag eine in den Paragraphen 2, 2bis, 3, 3bis, 4 oder 5
in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte Angelegenheit, erfolgen die Absprache, die Beteiligung beziehungsweise das Begutachtungsverfahren der Föderalbehörde
der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierungen nach den Regeln, die in der Geschäftsordnung der Gesetzgebenden Kammer oder des [Parlaments], wo der Gesetzes-, Dekret- oder Ordonnanzvorschlag eingebracht wird, vorgesehen sind.] [Art. 6 § 1 einziger Absatz römisch I einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 § 1 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch II ersetzt durch Art. 2 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 4 § 5 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 8 ergänzt durch Art. 4 § 5 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch III einziger Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 4 § 5 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch V ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001);§ 1 einziger Absatz römisch VI ersetzt durch Art. 4 § 8 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom
- August 2003 ( B.S. vom
- August 2003); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 § 4 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 Nr. 6 ergänzt durch Art. 2 § 5 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VI Abs. 5 Nr. 8 ergänzt durch Art. 3 des G. vom
- August 2003 ( B.S. vom
- August 2003); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 1 Buchstabe a), b)
- f)ersetzt durch Art. 4 § 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 1 Buchstabe
- h)eingefügt durch Art. 4 § 9 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 § 10 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch VII Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch VIII ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch VIII Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung ergänzt durch Art. 2 des G. vom 25. April 2004 ( B.S. vom 7. Mai 2004); § 1 einziger Absatz römisch VIII Abs. 1 Nr. 9bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 13. September 2004 ( B.S. vom 9. November 2004); § 1 einziger Absatz römisch IX ersetzt durch Art. 4 § 13 des G. vom 8. August 1988 ( B.S. vom 13. August 1988); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (II) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 49Nr.
2 des G. vom
- Juli 2001 (II) ( B.S. vom
- August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 70 des G. vom
- Januar 1989 ( B.S. vom
- Januar 1989)
abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
Art. 49Nr.
3 des G. vom
- Juli 2001 (II) ( B.S. vom
- August 2001); § 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 4 des G. vom
- Juli 2001 (II) ( B.S. vom
- August 2001);§ 1 einziger Absatz römisch IX einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2
3 eingefügt durch Art. 2 § 8 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch X ersetzt durch Art. 4 § 11 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 einziger Absatz römisch X Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 2 § 9 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 einziger Absatz römisch X Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 2 § 9 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 2bis eingefügt durch Art. 2 § 11 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988);§ 3 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 4 § 14 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 3 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 4 § 14 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988)
aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3bis eingefügt durch Art. 4 § 15 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 3bis einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3bis einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 50 des G. vom
- Juli 2001 (II) ( B.S. vom
- August 2001); § 3bis einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 § 12 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 4 ersetzt durch Art. 4 § 16 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 § 13 Buchstabe a) des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 6
7 eingefügt durch Art. 2 § 13 Buchstabe b) des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 5 ersetzt durch Art. 2 § 14 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 6 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 7 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 8 eingefügt durch Art. 2 § 15 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 6bis - § 1 - [Die Gemeinschaften
Regionen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die wissenschaftliche Forschung einschliesslich der Forschung zur Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte zuständig.] § 2 - [Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für: 1. die für die Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erforderliche wissenschaftliche Forschung einschliesslich der Forschung in Ausführung internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte, 2.die Umsetzung
Organisation von Netzwerken zum Austausch von Daten zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler
internationaler Ebene, 3. die Weltraumforschung im Rahmen internationaler oder überstaatlicher Institutionen, Abkommen oder Rechtsakte, 4.die föderalen wissenschaftlichen
kulturellen Einrichtungen, einschliesslich deren Forschungstätigkeit
Tätigkeit als öffentlicher Dienst. Der König bestimmt diese Einrichtungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Für jede nachträgliche Abänderung dieses Erlasses ist eine gleichlautende Stellungnahme der Gemeinschafts-
Regionalregierungen erforderlich, 5. die Programme
Aktionen, die in Bereichen
nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis § 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind, eine einheitliche Ausführung auf nationaler oder internationaler Ebene erforderlich machen, 6.die Führung eines ständigen Inventars des wissenschaftlichen Potenzials des Landes nach Modalitäten, die in einem in Artikel 92bis § 1 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind, 7. die Beteiligung Belgiens an Tätigkeiten internationaler Forschungseinrichtungen nach Modalitäten, die durch in Artikel 92bis § 1 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen festgelegt sind.] § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die [Föderalbehörde] in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, für die wissenschaftliche Forschung Initiativen ergreifen, Strukturen aufbauen oder finanzielle Mittel bereitstellen, wenn diese Forschung ausserdem: a) entweder Gegenstand internationaler oder überstaatlicher Abkommen oder Rechtsakte ist, bei denen Belgien Vertragspartei ist oder als solche betrachtet wird, b) oder sich auf Aktionen oder Programme bezieht, die über die Interessen einer Gemeinschaft oder einer Region hinausgehen. In diesen Fällen unterbreitet die [Föderalbehörde] den Gemeinschaften
/oder Regionen vor ihrer Beschlussfassung [
nach Stellungnahme des gemäss Artikel 92ter zusammengesetzten Föderalrates für Wissenschaftspolitik] einen Vorschlag zur Zusammenarbeit. [Jede Gemeinschaft
jede Region kann, was sie betrifft
was die in ihre Zuständigkeit fallenden Einrichtungen betrifft, jegliche Beteiligung verweigern.] § 4 - [...]] [Art. 6 bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 1 ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 2 ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 3
Art. 127§ 1 des G.
vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 § 4 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993);§ 4 aufgehoben durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 6ter - Bestimmte Teilbereiche der Entwicklungszusammenarbeit werden ab dem
- Januar 2004 übertragen, sofern sie sich auf Zuständigkeiten der Gemeinschaften
Regionen beziehen. Es wird eine besondere Arbeitsgruppe eingerichtet, die als Aufgabe hat, in Absprache mit dem Sektor
spätestens für den 31. Dezember 2002 eine Liste der Angelegenheiten vorzuschlagen, die sich im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften
Regionen beziehen.] [Art. 6 ter eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)] Art. 7 - [§ 1 - Mit Ausnahme der Regeln, die aufgrund des Gesetzes vom
- August 1988 zur Abänderung des Gemeindegesetzes, des Gemeindewahlgesetzes, des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren, des Provinzialgesetzes, des Wahlgesetzbuches, des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen
des Gesetzes zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte im Gemeindegesetz, Gemeindewahlgesetz, Grundlagengesetz über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Provinzialgesetz, Wahlgesetzbuch, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen
im Gesetz zur Organisation von gleichzeitigen Wahlen für die gesetzgebenden Kammern
die Provinzialräte aufgenommen sind, sind die Regionen zuständig für die Organisation
die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Provinzen, Agglomerationen
Gemeindeföderationen, Gemeinden
intrakommunalen territorialen Organe, die in Artikel 41 der Verfassung erwähnt sind. Absatz 1 beeinträchtigt keineswegs die Zuständigkeit der Föderalbehörde
der Gemeinschaften, in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, selbst eine spezifische Verwaltungsaufsicht zu organisieren
auszuüben. Die Regionen üben die in Absatz 1 erwähnte Befugnis unbeschadet der Regeln, die in den Artikeln 12 § 3, 28 § 3, 41, 65 § 3, 68 § 3, 146 § 2, 150 § 3, 155 § 3, 231 § 3 Nr. 2, 235 § 1 Absatz 2, 237, 249 § 3, 287 § 3
, sofern sie sich auf die Gemeinden Comines-Warneton
Voeren beziehen, in den Artikeln 47 § 2, 235 § 3, 240 § 2, 241 § 2, 244, 254, 258
264 bis 266 des neuen Gemeindegesetzes aufgenommen sind, aus. § 2 - In Abweichung von § 1 wird weder von der Föderalbehörde noch von den Regionen eine Verwaltungsaufsicht organisiert oder ausgeübt über Entscheidungen, die in Disziplinarsachen mit Bezug auf die lokale Polizei getroffen werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)] [Art.7bis - Unbeschadet der in Artikel 7 § 1 Absatz 1
3 erwähnten Bestimmungen
der Artikel 279
280 des neuen Gemeindegesetzes werden die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis, Arbeitsweise, Bestimmung oder Wahl der Organe der auf dem Gebiet ein
derselben Region gelegenen Gemeinden
die Verwaltungsaufsicht über diese Gemeinden durch diese Region auf gleiche Weise geregelt.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Juli 2001 (I) (B.S. vom
- August 2001)] Art. 8 - Zu den Befugnissen der [Parlamente] in den in den Artikeln 4, 5, 6
7 aufgezählten Angelegenheiten gehört die Verabschiedung von Bestimmungen
sonstigen Massnahmen über die Infrastruktur, die für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] Art. 9 - [Die Gemeinschaften
Regionen können für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, dezentralisierte Dienste, Einrichtungen
Unternehmen errichten oder Kapitalbeteiligungen erwerben. Durch ein Dekret kann den vorerwähnten Einrichtungen Rechtspersönlichkeit verliehen
ihnen erlaubt werden, Kapitalbeteiligungen zu erwerben. Unbeschadet des Artikels 87 § 4 regelt das Dekret deren Gründung, Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise
Kontrolle.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 7 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988)] Art. 10 - Dekrete können Rechtsbestimmungen enthalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der [Parlamente] fallen, sofern diese Bestimmungen für die Ausübung ihrer Befugnis [erforderlich] sind. [Art. 10 abgeändert durch Art. 8 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988)
Art.2Buchstabe B) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Art. 11 - [Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Gemeinschaften
Regionen können Dekrete Verstösse gegen ihre Bestimmungen unter Strafe stellen
Strafen zur Ahndung dieser Verstösse festlegen; die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind darauf anwendbar, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für besondere Verstösse durch ein Dekret vorgesehen werden können. Für jede Beratung in der Gemeinschafts- oder Regionalregierung über einen Vorentwurf eines Dekrets, in dem eine Strafe oder eine Unterstrafestellung enthalten ist, die in Buch I des Strafgesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates erforderlich. In dem in Absatz 1 abgesteckten Rahmen können Dekrete:
- den vereidigten Bediensteten der Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder der Einrichtungen, die der Amtsgewalt oder der Kontrolle der Gemeinschafts- oder Regionalregierung unterliegen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder Gerichtspolizeioffiziers zuerkennen, 2.die Beweiskraft von Protokollen regeln,
- die Fälle festlegen, in denen eine Haussuchung stattfinden kann.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 12 - Die beweglichen
unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die für die Ausübung der Befugnisse der Regionen
Gemeinschaften unerlässlich sind, werden diesen ohne Entschädigung übertragen. Die Bedingungen
Modalitäten dieser Übertragung werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Art. 13 - § 1 - Jedes [Parlament] verabschiedet jährlich den Haushaltsplan
schliesst die Rechnungen ab. Alle Einnahmen
Ausgaben werden im Haushaltsplan
in den Rechnungen aufgeführt. § 2 - Die Bestimmungen der Gesetze vom 15. Mai 1846
- Juni 1963 über die Staatsbuchführung sind auf den Haushaltsplan anwendbar. § 3 - [...] § 4 - Das Gesetz vom
- Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes
die Bestimmungen über den Hohen Kontrollausschuss sind auf die Gemeinschaft
die Region entsprechend anwendbar. § 5 - [Die durch die vorerwähnten Gesetze
Regelungen festgelegten Befugnisse werden je nach Fall von den entsprechenden Organen der Gemeinschaft oder der Region ausgeübt.] § 6 - [...] [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); § 5 ersetzt durch Art. 69 § 2 des G. vom
- Januar 1989 ( B.S. vom
- Januar 1989); § 6 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom
- August 1988 ( B.S. vom
- August 1988); Art. 13 §§ 1, 2
4 aufgehoben durch Art. 68 § 1 Nr. 2 des G. vom
- Januar 1989 ( B.S. vom
- Januar 1989), was den Rechnungshof betrifft, ausser in dem Masse, wie diese Bestimmungen auf die Deutschsprachige Gemeinschaft anwendbar sind] Art. 14 - [Innerhalb der Grenzen der Befugnisse der Regionen
Gemeinschaften können Dekrete ein Vorkaufsrecht einführen, sofern dieses Vorkaufsrecht ein am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bestehendes Vorkaufsrecht nicht beeinträchtigt. Ein Dekret kann kein Vorkaufsrecht auf die Güter des föderalen öffentlichen
privaten Eigentums einführen; umgekehrt können nur die Gemeinschaften oder Regionen ein Vorkaufsrecht auf die Güter ihres eigenen öffentlichen
privaten Eigentums einführen.] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 69 § 1 Nr. 2 des G. vom 16. Januar 1989 ( B.S. vom 17. Januar 1989)
wieder aufgenommen durch Art. 6 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 15 - Der Staat übernimmt keine Garantie für von einer Gemeinschaft oder Region eingegangene Verbindlichkeiten. Art. 16 - [§ 1 - Die Zustimmung zu den Verträgen in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des [Parlaments] fallen, wird vom betreffenden [Parlament] erteilt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Verträge werden dem zuständigen [Parlament] von seiner [Regierung] vorgelegt. Ab dem Beginn der Verhandlungen über jegliche Revision der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verträge
Rechtsakte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt worden sind, werden die [Parlamente], jedes für seinen Bereich, darüber informiert. Der Vertragsentwurf wird ihnen vor seiner Unterzeichnung zur Kenntnis gebracht. § 3 - Wird der Staat von einem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan verurteilt, weil eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht eingehalten hat, kann er an die Stelle der betreffenden Gemeinschaft oder Region treten, um den Tenor des Beschlusses auszuführen, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende Gemeinschaft oder Region mindestens drei Monate zuvor durch einen mit Gründen versehenen
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Verzug gesetzt worden ist. Im Dringlichkeitsfall kann die in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Frist von drei Monaten durch den im selben Absatz erwähnten Königlichen Erlass verkürzt werden,
- die betreffende Gemeinschaft oder Region vom Staat am gesamten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit, einschliesslich des Verfahrens vor dem internationalen oder überstaatlichen Rechtsprechungsorgan, beteiligt worden ist, 3.gegebenenfalls das in Artikel 92bis § 4ter vorgesehene Zusammenarbeitsabkommen vom Staat eingehalten worden ist. Die vom Staat in Ausführung von Absatz 1 ergriffenen Massnahmen werden unwirksam ab dem Moment, wo die betreffende Gemeinschaft oder Region sich nach dem Tenor der Entscheidung richtet. Der Staat kann die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Gemeinschaft oder Region eine internationale oder überstaatliche Verpflichtung nicht einhält, von der betreffenden Gemeinschaft oder Region zurückfordern. Diese Rückforderung kann in der Form einer Einbehaltung eines Teils der aufgrund des Gesetzes an die betreffende Gemeinschaft oder Region zu übertragenden finanziellen Mittel erfolgen.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1993 ( B.S. vom
- Mai 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 16bis - Dekrete, Regelungen
Verwaltungsakte dürfen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Garantien, in deren Genuss die Französischsprachigen in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden
die Niederländischsprachigen, Französischsprachigen
Deutschsprachigen in den in Artikel 8 derselben Gesetze genannten Gemeinden kommen, nicht beeinträchtigen.] [Art. 16 bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)] [Art. 16ter - Der Schiedshof oder der Staatsrat kann die Aussetzung einer Norm oder eines Akts anordnen, wenn ernsthafte Gründe die Nichtigerklärung der Norm oder des Akts auf der Grundlage von Artikel 16bis rechtfertigen.] [Art. 16ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- Juli 2001 (II) ( B.S. vom
- August 2001)] TITEL III - Die Gewalten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 17 - Die dekretgebende Gewalt wird gemeinsam vom [Parlament]
von der [Regierung] ausgeübt. [Art. 17 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 2Buchstabe B) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Art. 18 - Die [Regierung]
die [Parlamentsmitglieder] haben das Initiativrecht. [Art. 18 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 2Buchstabe C) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Art. 19 - § 1 - [Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 regelt das Dekret die in den Artikeln 4 bis 9 erwähnten Angelegenheiten, unbeschadet der Befugnisse, [die die Verfassung dem Gesetz nach Inkrafttreten des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen vorbehalten hat].] In den Dekreten des [Flämischen Parlaments] [...] wird erwähnt, ob sie in Artikel 59bis der Verfassung oder in Artikel 107quater der Verfassung erwähnte Angelegenheiten regeln. § 2 - Dekrete haben Gesetzeskraft. Sie können geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. § 3 - Dekrete, die sich auf Artikel 107quater der Verfassung beziehen, sind je nach Fall in der Wallonischen Region oder in der Flämischen Region anwendbar. [Art. 19 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
Art. 11des G.
vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Art. 20 - Die [Regierung] erlässt die zur Ausführung der Dekrete erforderlichen Verordnungen
Erlasse; sie kann jedoch nie die Dekrete selbst aussetzen oder eine Befreiung von deren Ausführung gewähren. [Art. 20 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 21 - Die [Regierung] sanktioniert die Dekrete
fertigt sie aus. [Art. 21 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 22 - Jegliches Dekret beziehungsweise jeglicher Ausführungserlass wird erst verbindlich, wenn es beziehungsweise er in der durch vorliegendes Gesetz bestimmten Form veröffentlicht worden ist. Art. 23 - [Die durch Gesetz vorgesehenen Unvereinbarkeiten
Verbote für Minister, ehemalige Minister
Staatsminister sowie für Mitglieder
ehemalige Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern sind, was die Ämter der Gemeinschaft oder Region betrifft, auf die Mitglieder
ehemaligen Mitglieder der Gemeinschafts-
Regionalregierungen sowie auf die Mitglieder
ehemaligen Mitglieder der [Parlamente] entsprechend anwendbar. In Abweichung von Absatz 1 können Mitglieder eines [Gemeinschaftsparlaments] oder einer Gemeinschaftsregierung Personalmitglieder des Unterrichtswesens der betreffenden Gemeinschaft sein.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe C) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] KAPITEL II - [Parlamente] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Abschnitt I - Zusammensetzung Art. 24 - [§ 1 - Das [Flämische Parlament] setzt sich zusammen aus:
- 118 direkt gewählten Mitgliedern, 2.[6 Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt haben
die gemäss Artikel 30 § 1 Absatz 1 in dieser Eigenschaft direkt gewählt worden sind.] [...] Das [Flämische Parlament] kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1
2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 6 zu 118 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. § 2 - Das [Wallonische Parlament] setzt sich aus 75 direkt gewählten Mitgliedern zusammen. Das [Wallonische Parlament] kann durch Dekret die in Absatz 1 erwähnte Anzahl ändern. § 3 - Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] setzt sich zusammen aus: 1. 75 Mitgliedern des [Wallonischen Parlaments], 2.19 Mitgliedern, die die in Artikel 23 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte französische Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] aus ihrer Mitte wählt. Das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] kann durch Dekret die in Absatz 1 Nr. 1
2 erwähnten Anzahlen ändern. Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder muss immer dem Verhältnis von 19 zu 75 der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anzahl Mitglieder entsprechen. Wenn die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ermittelte Zahl keine ganze Zahl ist, wird der übrigbleibende Bruch nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob er 0,50 erreicht oder nicht. Wenn infolge der Anwendung des vorhergehenden Absatzes das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht alle Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] umfasst, bestimmt das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch Dekret auf der Grundlage von objektiven Regeln
nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des [Wallonischen Parlaments] erzielten Wahlziffer die Art
Weise, wie die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] gewählt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] anzugehören,
wie die Anzahl der jeder Fraktion zukommenden Sitze festgelegt wird. § 4 - Wenn das [Wallonische Parlament] die Anzahl seiner Mitglieder erhöht
das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] somit nicht alle Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] umfasst, bestimmt das [Wallonische Parlament] auf der Grundlage von objektiven Regeln
nach Verhältnis der von den Listen bei der Wahl des [Wallonischen Parlaments] erzielten Wahlziffer sowohl die Anzahl seiner Mitglieder, die dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] angehören, als auch die Art
Weise, wie sie gewählt werden
unter die Fraktionen verteilt werden; das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] passt dementsprechend die Anzahl seiner Mitglieder an, um das in § 3 Absatz 2 erwähnte Verhältnis zu wahren.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 9 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1
2 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 1
2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung
Abs. 1 Nr. 1
2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 Abs. 2
3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 24bis - § 1 - Um direkt zum Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] gewählt werden zu können, muss man:
- Belgier sein, 2.im Besitz seiner zivilen
politischen Rechte sein, 3. das [achtzehnte] Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz: a) [für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments]] in einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region haben
demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, [für die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] in einer Gemeinde des Gebietes der Region Brüssel-Hauptstadt haben
demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein,] b) für das [Wallonische Parlament] in einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region haben
demzufolge im Bevölkerungsregister dieser Gemeinde eingetragen sein, 5.sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die Wählbarkeitsbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein, mit Ausnahme der Bedingungen hinsichtlich des Wohnsitzes
der Eintragung im Bevölkerungsregister, die bereits sechs Monate vor der Wahl erfüllt sein müssen. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 4 ist das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments]
des [Flämischen Parlaments] unvereinbar mit den nachfolgenden Ämtern beziehungsweise Mandaten: 1. Mitglied der Abgeordnetenkammer, 2.in Artikel 53 § 1 Nr. 1, 2, 5, 6
7 der Verfassung erwähnter Senator,
- föderaler Minister beziehungsweise Staatssekretär, 4.Provinzgouverneur, Vizegouverneur, beigeordneter Gouverneur, Provinzialratsmitglied, Provinzgreffier,
- Bezirkskommissar, 6.Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes,
- Staatsrat, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung oder Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrates, 8.Richter, Referendar oder Greffier am Schiedshof,
- [Mitglied des Rechnungshofes,] 10.Militärperson im aktiven Dienst, mit Ausnahme von wiedereinberufenen Reserveoffizieren
Milizpflichtigen, 11. ausser was Mitglieder des Personals des Unterrichtswesens betrifft, Personalmitglied, das unmittelbar dem betreffenden [Parlament] oder der betreffenden Regierung untersteht;diesbezüglich kann jedes [Parlament] durch Dekret eine Regelung des politischen Urlaubs zugunsten der Bediensteten einrichten, die von der betreffenden Gemeinschaft beziehungsweise Region abhängen. [§ 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 3 des vorliegenden Artikels hört das Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Parlaments] oder des [Flämischen Parlaments], das vom König zum föderalen Minister beziehungsweise Staatssekretär ernannt wird
diese Ernennung annimmt, sofort auf zu tagen
nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister beziehungsweise Staatssekretär vom König ein Ende gesetzt worden ist. Im Dekret werden die Modalitäten seiner Ersetzung im betreffenden [Parlament] vorgesehen.] [§ 2ter - Das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], als Mitglied des [Wallonischen Parlaments]
als Mitglied des [Flämischen Parlaments] kann gleichzeitig mit höchstens einem zusätzlichen entlohnten ausführenden Mandat ausgeübt werden. Als entlohnte ausführende Mandate im Sinne des vorhergehenden Absatzes werden angesehen: 1. das Amt als Bürgermeister, als Schöffe
als Präsident eines Sozialhilferates, ungeachtet des damit verbundenen Einkommens, 2.jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit durch dieses Mandat mehr Befugnis verliehen wird als die blosse Mitgliedschaft bei der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat dieser Einrichtung
ungeachtet des damit verbundenen Einkommens, 3. jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit das damit verbundene monatliche steuerbare Bruttoeinkommen mindestens 20 000 Franken erreicht.Dieser Betrag wird jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.] § 3 - Das [Wallonische Parlament]
das [Flämische Parlament] können - jedes für seinen Bereich - durch Dekret zusätzliche Unvereinbarkeiten festlegen. § 4 - Die Mandate als Mitglied des [Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft], des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft]
des [Flämischen Parlaments] sind unvereinbar untereinander. [Das Mandat als Mitglied des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des [Wallonischen Parlaments], wenn das betreffende Mitglied seinen Eid ausschliesslich oder zuerst in deutscher Sprache geleistet hat.] § 5 - [Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments], die] in Anwendung der Paragraphen 2
3 des vorliegenden Artikels
von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im [Flämischen Parlament] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Flämischen Parlament] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die [...] auf denselben Listen [...] gewählt worden sind,
zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind. Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die gemäss Artikel 24 §§ 3
4 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, [aber in Anwendung der Paragraphen 2, 3
4 des vorliegenden Artikels] ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Wallonischen Parlaments] auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind,
zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind. [Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die gemäss Artikel 24 § 3 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, aber in Anwendung des Paragraphen 4 Absatz 2 des vorliegenden Artikels ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen können, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Wallonischen Parlaments] auf denselben Listen wie diese Mitglieder gewählt worden sind,
zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.] Mitglieder der französischen Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], die gemäss Artikel 24 §§ 3
4 Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] sind, aber in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels
von Artikel 12 § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen ihr Mandat im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] nicht wahrnehmen dürfen, werden im [Parlament der Französischen Gemeinschaft] durch die Ersatzmitglieder ersetzt, die bei den Wahlen des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] auf denselben Listen derselben Sprachgruppe wie diese Mitglieder gewählt worden sind,
zwar in der Reihenfolge, in der sie auf den vorerwähnten Listen gewählt worden sind.] [Art. 24 bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Februar 1999 ( B.S. vom
- Februar 1999); § 2 einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Dezember 1996 ( B.S. vom
- Dezember 1996)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A)
B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Mai 1999 ( B.S. vom
- Juli 1999)
abgeändert durch Art.2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- April 2002 ( B.S. vom
- Juni 2002)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- März 1996 ( B.S. vom
- April 1996)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- April 2002 ( B.S. vom
- Juni 2002)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Abschnitt Ibis - Wahlen] [Unterteilung Abschnitt I bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Unterabschnitt 1 - Wähler] [Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 25 - [§ 1 - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Flämischen Region eingetragen sind
sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] werden direkt von den Belgiern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Gebietes der Wallonischen Region eingetragen sind
sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen, die die Staatsangehörigkeit
die Eintragung in den Bevölkerungsregistern betreffen, müssen am Datum der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein; die anderen Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein. § 2 - Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 1
2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Unterabschnitt 2 - Aufteilung der Wähler
der Wahlvorstände] [Unterteilung Unterabschnitt 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993) ] Art. 26 - [§ 1 - Das [Wallonische Parlament]
das [Flämische Parlament] legen - jedes für seinen Bereich - die Wahlkreise durch Dekret fest. § 2 - Kein Wahlkreis darf die Grenzen des Gebietes einer Region überschreiten. § 3 - Wenn es mehrere Wahlkreise gibt, zählt jeder Wahlkreis so viele Sitze, wie seine Bevölkerungszahl den Regionaldivisor enthält; der Regionaldivisor wird ermittelt, indem die Bevölkerungszahl der Region durch die Anzahl direkt zu wählender Mitglieder geteilt wird. Die übrigbleibenden Sitze werden den Wahlkreisen zugeteilt, die den höchsten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss aufweisen. § 4 - Die Verteilung der Mitglieder des [Parlaments] unter die Wahlkreise wird von der Wallonischen Regierung
der Flämischen Regierung - jede für ihren Bereich - nach Verhältnis der Bevölkerung festgelegt. Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch die Volkszählung oder durch jedes andere in Artikel 49 § 3 der Verfassung erwähnte Mittel festgelegt. Binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bevölkerungszahl legen die Wallonische Regierung
die Flämische Regierung - jede für ihren Bereich - die Anzahl Sitze fest, die jedem Wahlkreis zugeteilt wird. Die neue Sitzverteilung wird ab der nächsten vollständigen Erneuerung des betreffenden [Parlaments] angewandt.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1
4 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 26bis - Die Stimmabgabe ist obligatorisch
geheim. Sie findet in der Gemeinde statt.] [Art. 26 bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 26ter - Die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments]
die in Artikel 24 § 2 erwähnten Mitglieder des [Wallonischen Parlaments] werden direkt von den Wahlkollegien gewählt, die sich für jeden Wahlkreis aus allen Wählern der Gemeinden des Gebietes des betreffenden Wahlkreises zusammensetzen.] [Art. 26 ter eingefügt durch Art. 16 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 26quater - Am Hauptort jedes Wahlkreises wird ein Hauptwahlvorstand des Wahlkreises eingerichtet. Das [Wallonische Parlament]
das [Flämische Parlament] bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - den Hauptort der Wahlkreise. Der für den Hauptort zuständige Präsident des Gerichtes Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. In Wahlkreisen ohne Gericht Erster Instanz führt der für den Hauptort zuständige Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter nach dem Dienstalter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer
einen Sekretär, die vom Vorsitzenden unter den Wählern des Hauptortes des Wahlkreises benannt werden.] [Art. 26 quater eingefügt durch Art. 17 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006) ] [Unterabschnitt 3 - Einberufung der Wähler] [Unterteilung Unterabschnitt 3 eingefügt durch Art. 18 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 27 - [Wenn ein Sitz frei wird, der nicht durch Berufung eines Ersatzmitgliedes besetzt werden kann, wird das Wahlkollegium binnen vierzig Tagen nach Freiwerden des Sitzes versammelt. Das Wahldatum wird durch einen Erlass der Wallonischen Regierung beziehungsweise der Flämischen Regierung festgelegt. Wenn ein Sitz in den drei Monaten vor der Erneuerung des [Parlaments] frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss des [Parlaments] einberufen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sitz entweder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes
den Verzicht von Ersatzmitgliedern oder durch den Rücktritt eines ordentlichen Mitgliedes oder den Verzicht der Ersatzmitglieder frei wird. In diesen verschiedenen Fällen findet die Versammlung des Wahlkollegiums gegebenenfalls innerhalb vierzig Tagen nach dem Beschluss statt.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006)] [Unterabschnitt 4 - Kandidaturen
Stimmzettel] [Unterteilung Unterabschnitt 4 eingefügt durch Art. 20 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993) ] Art. 28 - [[Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] müssen gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten aufgenommen werden
in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.] [Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden.] [Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten
der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden.] [Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind. Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen
weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen
weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten
die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein.] Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein
dieselbe Wahl unterzeichnen. Ein ausscheidendes Mitglied des [Flämischen Parlaments] beziehungsweise des [Wallonischen Parlaments] darf im selben Wahlkreis nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein
dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler oder das ausscheidende Mitglied, der/das gegen das vorerwähnte Verbot verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 7 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 28bis - § 1 - Wahlvorschläge müssen entweder von einer Mindestanzahl Wähler oder von einer Mindestanzahl ausscheidender Mitglieder des betreffenden [Parlaments] unterzeichnet sein. Das [Wallonische Parlament]
das [Flämische Parlament] bestimmen durch Dekret - jedes für seinen Bereich - die im ersten Absatz erwähnten Anzahlen. § 2 - Ein Kandidat darf für ein
dieselbe Wahl nicht auf mehr als einer Liste vorkommen. Niemand darf gleichzeitig in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den beiden vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. § 3 - Wähler, die Kandidaten vorschlagen, müssen zumindest seit dem neunzigsten Tag vor dem für die Wahl festgelegten Tag im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein, die zum Gebiet des betreffenden Wahlkreises gehört.] [Art. 28 bis eingefügt durch Art. 22 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 28ter - Ausser wenn das Gesetz eine Wahl anhand von automatisierten Verfahren einführt, erstellt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises sofort nach Abschluss der Kandidatenliste den Stimmzettel gemäss dem Muster
den Vorschriften, die durch Gesetz festgelegt sind.] [Art. 28 ter eingefügt durch Art. 23 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993) ] [Art. 28quater - Bei Wahlen für die vollständige Erneuerung des [Flämischen Parlaments]
des [Wallonischen Parlaments] können die Kandidaten einer Liste mit Einverständnis der Personen, die sie vorgeschlagen haben, erklären, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden mit namentlich bezeichneten Kandidaten von Listen, die in anderen Wahlkreisen derselben Provinz [...] vorgeschlagen werden.] [Art. 28 quater eingefügt durch Art. 24 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
abgeändert durch Art. 4 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Unterabschnitt 5 - Verteilung der Sitze
Bestimmung der Gewählten] [Unterteilung Unterabschnitt 5 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 29 - [§ 1 - Die Wahlen des [Wallonischen Parlaments]
des [Flämischen Parlaments] erfolgen nach dem System der verhältnismässigen Vertretung. § 2 - Wenn jedoch nur ein Mitglied des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise des [Flämischen Parlaments] zu wählen ist, wird der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt hat, für gewählt erklärt. Bei Stimmengleichheit ist der ältere gewählt.] [Art. 29 ersetzt durch Art. 26 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 29bis - Die Wahlziffer jeder Liste besteht aus der Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der betreffenden Liste. Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaturen [für ein ordentliches Mandat] jeweils eine getrennte Liste bilden.] [Art. 29 bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [I. Verteilung der Sitze bei Ausbleiben von Listengruppierungen] [Unterteilung I eingefügt durch Art. 28 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 29ter - [Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen worden sind, mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben.] Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises teilt die Wahlziffer jeder Liste[, die für die Sitzverteilung zugelassen ist,] nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5
so weiter
ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt so viele Quotienten erreicht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der letzte Quotient dient als Wahldivisor. Die Sitze werden auf die Listen verteilt, [die für die Sitzverteilung zugelassen sind,] indem jeder Liste so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer diesen Wahldivisor enthält, ausser bei Anwendung von Artikel 29quater. Wenn eine Liste mehr Sitze erhält, als sie [ordentliche Kandidaten
Ersatzkandidaten] zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen[, die für die Sitzverteilung zugelassen sind,] zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt.] [Art. 29 ter eingefügt durch Art. 29 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- Januar 2002 ( B.S. vom
- Februar 2002)
Art. 6Nr.
5
6 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [Art. 29quater - Wenn ein Sitz mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird er der Liste mit der höchsten Wahlziffer zuerkannt; bei gleicher Wahlziffer wird er der Liste mit dem Kandidaten zuerkannt, der von den Kandidaten, deren Wahl zur Debatte steht, die meisten Stimmen erhalten hat oder subsidiär am ältesten ist.] [Art. 29 quater eingefügt durch Art. 30 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [II. Verteilung der Sitze bei Listengruppierung] [Unterteilung II eingefügt durch Art. 31 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 29quinquies - In Wahlkreisen, in denen die Kandidaten einer oder mehrerer Listen die in Artikel 28quater des Sondergesetzes vorgesehene Gruppierungserklärung abgegeben haben, errechnet der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl gültiger [Stimmzettel] durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze teilt. [Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen.] [Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises] teilt die Wahlziffern durch diesen Divisor
bestimmt auf diese Art
Weise für jede Liste den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an. Danach teilt er jeden Wahlquotienten durch 1, wenn die Liste noch keinen Sitz hat, durch 2, wenn sie einen Sitz erhalten hat, durch 3, wenn sie deren zwei erhalten hat,
so weiter. Der mögliche Anspruch der Liste wird so durch den Bruch dargestellt, den man erhält, indem man ihren Wahlquotienten durch die Anzahl Sitze teilt, die sie nacheinander einnehmen würde, wenn der zusätzliche Sitz ihr jedesmal zugeteilt würde. Das Protokoll über diese Verrichtungen wird dem Vorsitzenden des Zentralwahlvorstandes der Provinz sofort übermittelt; nur die übrigen durch Gesetz vorgesehenen Unterlagen werden dem Greffier des betreffenden [Parlaments] übermittelt.] [Art. 29 quinquies eingefügt durch Art. 32 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom
- April 1995 ( B.S. vom
- April 1995); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 29sexies - § 1 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, in dem die Provinzhauptstadt gelegen ist, tagt als Zentralwahlvorstand der Provinz. Er tritt am Tag nach der Wahl zu der vom Vorsitzenden festgelegten Uhrzeit zusammen. Wenn infolge verspäteten Empfangs eines oder mehrerer Protokolle der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise die Arbeit ruhen muss, kann die Sitzung vorübergehend unterbrochen werden. Sie wird noch am selben oder notfalls am darauf folgenden Tag zu der für den Eingang der fehlenden Unterlagen vorgesehenen Uhrzeit wiederaufgenommen. Der Vorstand stellt die Wahlziffer jeder Gruppe fest, indem er die Wahlziffern der ihr angehörenden Listen zusammenzählt. Die übrigen Listen behalten ihre Wahlziffern. Durch Zusammenrechnung der Einheiten der in Ausführung des Artikels 29quinquies festgelegten Quotienten bestimmt der Vorstand die Anzahl der von den verschiedenen Listengruppen
von den einzelstehenden Listen in der gesamten Provinz bereits erzielten Sitze
die Anzahl der zusätzlich zu verteilenden Sitze. [Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen der gesamten Provinz beträgt
deren Wahlziffer, die sie pro Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft. Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen.] Der Vorstand teilt die Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3
so weiter, wenn die Liste noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4
so weiter, wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5
so weiter, wenn sie deren schon zwei hat,
so weiter, wobei die erste Teilung jedesmal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe oder die Liste erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt. Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Grösse nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl verfügbarer Mandate entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe oder Liste die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. § 2 - Das [Flämische Parlament]
das [Wallonische Parlament] können - jedes für seinen Bereich - durch Dekret den Prozentsatz an Stimmen ändern, den eine Listengruppierung im Hinblick auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Verteilung der Sitze erreichen muss.] [Art. 29 sexies eingefügt durch Art. 33 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 29septies - Der Zentralwahlvorstand der Provinz bestimmt danach die Wahlkreise, in denen Listen, die eine Gruppe bilden, den oder die ihnen zukommenden zusätzlichen Sitze erhalten. Für einzelstehende Listen ist die Bestimmung deutlich,
für sie findet die Zuteilung zuerst statt,
zwar indem mit denjenigen begonnen wird, denen die höchsten brauchbaren Quotienten gehören. Für Listen, die eine Gruppe bilden, erfolgt die Bestimmung wie folgt: Die in Artikel 29sexies § 1 letzter Absatz vorgesehene Grössenordnung der Quotienten bestimmt die Reihenfolge, nach der jede Gruppe nacheinander für die Zuteilung des verbleibenden Sitzes in Betracht kommt. Gemeinsam mit der Gruppe wird auch der Wahlkreis bestimmt, in dem die Gruppe einen Sitz erhält. Zu diesem Zweck trägt der Zentralwahlvorstand der Provinz die in den in Artikel 29quinquies erwähnten Protokollen der Wahlkreise angegebenen Bruchteile von Sitzen gemäss ihrer Grössenordnung senkrecht untereinander in so viele Spalten ein, wie Gruppen für die Verteilung in Betracht kommen, wobei der erste Bruchteil derjenige ist, der der Einheit am nächsten kommt,
vor jedem Bruchteil der Name des Wahlkreises zu stehen kommt, auf den er sich bezieht. Die Gruppe, der bei der zusätzlichen Zuteilung der Mandate der erste Sitz zukommt, erhält diesen in dem Wahlkreis, der in der dieser Gruppe vorbehaltenen Spalte an erster Stelle steht,
so weiter. Hat der in Betracht kommende Wahlkreis bereits die vollständige Anzahl Sitze erhalten, so geht der der betreffenden Gruppe zustehende Sitz auf den in derselben Spalte unmittelbar folgenden Wahlkreis
gegebenenfalls auf den danach folgenden Wahlkreis über. Wurden in allen Wahlkreisen, in denen die Gruppe Kandidaten aufgestellt hat, schon alle Sitze zugeteilt, kann ihr der zusätzliche Sitz nicht zugeteilt werden,
das Mandat, das im Wahlkreis, in dem die Gruppe keinen Kandidaten zählt, noch frei ist, wird gemäss dem folgenden Absatz einer anderen Liste zugeteilt. Sind die Listen an die Reihe gekommen
die Wahlkreise bestimmt worden
wird dann festgestellt, dass eine Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze erhält, als sie [ordentliche Kandidaten
Ersatzkandidaten] aufweist, rechnet der Zentralwahlvorstand der Provinz die nicht zugeteilten Sitze denen hinzu, die im selben Wahlkreis den anderen Listen zukommen, wobei er die in Artikel 29sexies § 1 angegebenen Verrichtungen weiterführt; jeder neue Quotient ergibt die Zuteilung eines Sitzes für die entsprechende Gruppe oder Liste, die über eine genügende Anzahl Kandidaten im Wahlkreis verfügt.] [Art. 29 septies eingefügt durch Art. 34 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 9 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 2002 ( B.S. vom 23. Februar 2002)
Art. 9des G.
vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [III. Bestimmung der Gewählten] [Unterteilung III eingefügt durch Art. 35 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 29octies - [Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt. Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art
Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten
so weiter, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist. Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt
die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel 29ter letzter Absatz.]] [Art. 29 octies eingefügt durch Art. 36 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
ersetzt durch Art. 10 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [Art. 29octies1 - [...]] [Art. 29 octies1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Januar 2002 ( B.S. vom
- Februar 2002)
aufgehoben durch Art. 11 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [Art. 29nonies - [Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied
so weiter erklärt. Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art
Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten
so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist. Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten
als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden
die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel 29octies für gewählt erklärt worden sind.]] [Art. 29 nonies eingefügt durch Art. 37 des G. vom 16. Juli 1993 ( B.S. vom 20. Juli 1993)
ersetzt durch Art. 12 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [Art. 29nonies1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies
29nonies erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch zwei
andererseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht.] [Art. 29 nonies1 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 2. März 2004 ( B.S. vom 26. März 2004)] [Art. 29decies - Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung
die Namen der Gewählten werden öffentlich verkündet.] [Art. 29 decies eingefügt durch Art. 38 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 29undecies - Die in den Artikeln 29octies bis 29decies erwähnten Verrichtungen werden in dem unter Unterteilung I erwähnten Fall vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
in dem unter Unterteilung II erwähnten Fall vom Zentralwahlvorstand der Provinz ausgeführt. [...]] [Art. 29
ecies eingefügt durch Art. 39 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 14 des G. vom
- März 2004 ( B.S. vom
- März 2004)] [Unterabschnitt 6 - Wahl der Brüsseler Mitglieder] [Unterteilung Unterabschnitt 6 eingefügt durch Art. 40 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993)] Art. 30 - [§ 1 - [Die Artikel 13 bis 19
21 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen finden Anwendung auf die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr.2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Mitglieder des [Flämischen Parlaments] unter Vorbehalt der erforderlichen Anpassungen. Für die Anwendung dieser Artikel ist jedoch anstatt des Begriffs ["Parlament"] der Begriff ["Flämisches Parlament"] zu lesen.] Für die Wahl der in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder übermittelt jede Fraktion vor Ende der zweiten Woche nach den allgemeinen Direktwahlen des [Wallonischen Parlaments] [...] dem Präsidenten des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] beziehungsweise dem ersten Vizepräsidenten des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], wenn der Präsident der anderen in Artikel 23 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] angehört, eine Liste, auf der in der festgelegten Rangordnung die Namen derjenigen ihrer Mitglieder angegeben werden, die sie für das [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] [...] bestimmt,
zwar nach Verhältnis der Anzahl Mandate, die der Fraktion in Anwendung von Absatz 3 zukommt. Die Anzahl Mandate der in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die jeder Fraktion zukommt, wird durch die in Anwendung von Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen bestimmte Reihenfolge festgelegt. Die Listen der Mitglieder, die bestimmt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] anzugehören, sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder unterzeichnet sind, die auf derselben Liste gewählt wurden. Der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] überprüft, ob die Bedingungen für die Erstellung der Listen von Mitgliedern, die bestimmt werden, um dem [Parlament der Französischen Gemeinschaft] [...] anzugehören, erfüllt sind. Er erklärt die bestimmten Mitglieder für gewählt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Mitglieder einer Sprachgruppe, die auf derselben Liste gewählt worden sind, als Fraktion. § 3 - Wird ein in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähntes Mandat frei, so sorgt der Präsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] beziehungsweise der erste Vizepräsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], wenn der Präsident nicht der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten niederländischen Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] angehört, unverzüglich für die Besetzung des Mandates, indem er das betreffende Ersatzmitglied als Mitglied [...] für gewählt erklärt. Wird ein in Artikel 24 [...] § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Mandat [...] frei, sorgen die Mitglieder der betreffenden Fraktion der in Artikel 23 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten französischen [...] Sprachgruppe des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt], die die Bestimmung für den betreffenden Sitz vorgenommen hatten, durch Bestimmung eines neuen [Parlamentsmitgliedes] unverzüglich für die Neubesetzung des Mandates; das neue [Parlamentsmitglied] beendet das Mandat seines Vorgängers.] [§ 4 - Was die Wahl der in Artikel 24 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, werden das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung
die Namen der Gewählten durch den in Artikel 16 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Regionalvorstand bekanntgegeben
dem [Flämischen Parlament] übermittelt.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 41 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a) des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A)
B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe b) des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom 27. März 2006 ( B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe
- c)des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe
- d)des G. vom 13. Juli 2001 (I) ( B.S. vom 3. August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 Buchstabe e) des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 Buchstabe a) des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2Buchstabe A) des G.
vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
Art. 2
Buchstabe A)
C) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Unterabschnitt 7 - Andere Modalitäten der Wahl als die durch vorliegendes Gesetz geregelten Modalitäten [Unterteilung Unterabschnitt 7 mit Art. 30 bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Januar 2002 ( B.S. vom
- Februar 2002)] Art. 30bis - Ergänzende Massnahmen oder Detailfragen im Hinblick auf die Organisation der Wahl des [Flämischen Parlaments]
des [Wallonischen Parlaments] werden durch das ordentliche Gesetz bestimmt.] [Art. 30 bis abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] Abschnitt II - Arbeitsweise Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 31 - [§ 1 - Jedes [Parlament] befindet über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen, was seine Mitglieder
die Ersatzmitglieder betrifft. Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist mit allen Formalitäten einschliesslich der Wahlvorschläge neu zu beginnen. § 2 - Jede Beschwerde gegen eine Wahl muss zur Vermeidung der Verwirkung schriftlich vorgebracht werden, von einem der Kandidaten unterzeichnet sein
Identität
Wohnsitz des Beschwerdeführers angeben. Sie muss binnen zehn Tagen nach Erstellung des Protokolls, auf jeden Fall aber vor der Überprüfung der Mandate, beim Greffier des betreffenden [Parlaments] eingereicht werden, der darüber eine Empfangsbescheinigung auszustellen hat. § 3 - Jedes [Parlament] überprüft die Mandate seiner Mitglieder
entscheidet über diesbezügliche Streitfälle.] [§ 4 - Im Hinblick auf die Überprüfung der Mandate durch die jeweilige Versammlung kann der Greffier des [Wallonischen Parlaments] beziehungsweise der Greffier des [Flämischen Parlaments] sich von den Verwaltungsbehörden kostenlos die Unterlagen übermitteln lassen, die er für nützlich hält.] [§ 5 - Jedes [Parlament] oder das von ihm bestimmte Organ übt gemäss den durch Dekret festgelegten Regeln die Kontrolle aus: - über die Wahlausgaben
den Ursprung der verwendeten Geldmittel für die Wahl des [Parlaments]. Die Föderalbehörde ist jedoch befugt, Verfahren
Formalitäten in Bezug auf diesbezügliche Erklärungen zu regeln. - über alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen
Informationskampagnen, die von seiner Regierung oder einem beziehungsweise mehreren seiner Mitglieder
dem [Parlamentspräsidenten] ausgehen.] Die Gesetzgebenden Kammern, das betreffende [Parlament] oder das von ihm bestimmte Organ sind verpflichtet, die Sanktionen auszuführen, die in Anwendung der föderalen Rechtsvorschriften über die Einschränkung der Wahlausgaben durch eine andere Versammlung oder durch das von ihr bestimmte Organ auferlegt werden.] [§ 6 - [Die Parlamente sind zuständig für die ergänzende Finanzierung der politischen Parteien, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung
Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden definiert sind.]] [Art. 31 aufgehoben durch Art. 42 § 1
wieder aufgenommen durch Art. 42 § 2 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- April 1995 ( B.S. vom
- April 1995)
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- April 2004 ( B.S. vom
- Mai 2004); § 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung
erster
zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006); § 6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom
- Juli 2001 (I) ( B.S. vom
- August 2001)
ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 31bis - Bevor die Mitglieder des [Flämischen Parlaments] ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Ik zweer de Grondwet na te leven". Bevor die Mitglieder des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft]
des [Wallonischen Parlaments] ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Je jure d'observer la Constitution". Die Mitglieder des [Wallonischen Parlaments], die in einer Gemeinde des in Artikel 5 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachgebiets ihren Wohnsitz haben, können, bevor sie ihr Amt antreten, folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen".] [Art. 31 bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom
- Juli 1993 ( B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 1 bis 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom
- März 2006 ( B.S. vom
- April 2006)] [Art. 31ter - § 1 - Jedes [Parlament] legt den Betrag der Entschädigung fest, die seinen Mitgliedern gewährt wird. Diese Entschädigung hat denselben Status wie die Entschädigung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer; sie darf diese nicht überschreiten. Sie darf nicht mit der Entschädigung eines Senators kumuliert werden. Sie darf mit einer von einem anderen [Parlament] gewährten Entschädigung kumuliert werden, sofern die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung nicht überschreitet. Überschreitet die kumulierte Entschädigung die den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer gewährte Entschädigung, wird die vom [Parlament], für [das] das Mitglied nicht direkt gewählt