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Europaius

Arrêté royal relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande

En bref

Cet arrêté royal règle le transport de voyageurs par route, en mettant à jour les règles nationales pour se conformer aux réglementations européennes et améliorer le contrôle et la simplification administrative. Il vise à harmoniser les pratiques belges avec les exigences de l'Union Européenne concernant l'accès à la profession et au marché du transport de voyageurs.

Ce qu'il réglemente

  • Les documents de contrôle et d'autorisation nécessaires pour le transport de voyageurs.
  • Les conditions de validité et de remplacement de la licence communautaire.
  • Les règles spécifiques pour le transport occasionnel, les services réguliers internationaux et les services de navette.
  • L'application des accords bilatéraux et multilatéraux avec des pays tiers.

Qui il concerne

  • Les entreprises de transport de voyageurs établies en Belgique, dans un autre État membre de l'Union Européenne, de l'Espace Économique Européen ou en Suisse.
  • Les entreprises de transport de voyageurs établies dans un pays tiers.

Points clés

  • La licence communautaire est délivrée pour un maximum de cinq ans et n'est pas transférable.
  • Le numéro d'immatriculation du véhicule n'est plus indiqué sur la copie certifiée conforme de la licence communautaire, mais doit être communiqué à l'administration et enregistré.
  • La licence communautaire peut être délivrée pour une durée limitée (par exemple, six mois) si l'entreprise présente un risque d'activités illégales ou ne respecte pas durablement les conditions d'établissement ou de compétence professionnelle.
  • Les entreprises doivent présenter la licence communautaire et les autres documents de contrôle et d'autorisation lors des contrôles.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (11)Artikel 16Artikel 37Artikel 43Artikel 1Artikel 4Artikel 7Artikel 9Artikel 12Artikel 19Artikel 56Artikel 61

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 MAI 2014. - Arrêté royal relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allema

NST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wurde zur Ausführung ausgearbeitet: 1.der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

  1. der Verordnung (EG) Nr.1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
  3. des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, (nachstehend "das Gesetz" genannt). I. DERZEITIGER STAND

derzeit geltenden Vorschriften im Bereich des Personenkraftverkehrs bestehen aus:

  1. dem Erlassgesetz vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen;
  2. dem Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr,

Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr; 3. dem Königlichen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für

Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; 4. dem Ministeriellen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Qualitätsanforderungen,

für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen;

  1. dem Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;
  2. dem Ministeriellen Erlass vom 21.April 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers. Ferner wurde durch den Königlichen Erlass vom
  4. Februar 2012 der für den Kraftverkehr zuständige

nst beim FÖD Mobilität und Transportwesen als für

Anwendung der vorbezeichneten Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zuständige Behörde benannt. Da

oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1073/2009,

am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, bedeutende Abänderungen enthalten bezüglich der derzeitigen Vorschriften, sind neue nationale Vorschriften erforderlich. II. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES Zusammengefasst sind

wesentlichsten Abänderungen,

durch das Gesetz und folglich durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgenommen werden,

Folgenden: 1. Anpassung an

Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere bezüglich des Berufs- und Marktzugangs;2. Anpassung an

Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

  1. administrative Vereinfachung;
  2. bessere Kontrolle der Bedingungen hinsichtlich des Berufszugangs, unter anderem durch

Einführung des Begriffs "Verkehrsleiter",

Neubewertung der Zuverlässigkeit nach schweren Verstößen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

  1. Erweiterung der Verwaltungssanktionen, insbesondere bezüglich der Entziehung der Gemeinschaftslizenzen;
  2. Einführung administrativer Geldbußen, um ein effizientere Bestrafung bestimmter Verstöße zu ermöglichen;
  3. Einrichtung eines Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 definiert einige Begriffe,

für eine richtige Auslegung des Königlichen Erlasses erforderlich sind. Andere Begriffe,

in Artikel 3 des Gesetzes und in den Gemeinschaftsvorschriften erklärt werden, sind hierin nicht mehr aufgeführt. TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere Unter

sem Titel werden

unterschiedlichen Kontroll- und Genehmigungspapiere aufgelistet,

neben der Gemeinschaftslizenz für den Personenkraftverkehr, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, erforderlich sind.

s erlaubt

Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes. KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Artikel 2 Absatz 1 handelt vom nationalen Gelegenheitsverkehr und vom Gelegenheitsverkehr aus oder nach anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz. Zu

sem Zweck muss vom Fahrtenblatt, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Gebrauch gemacht werden. Absatz 2 bestimmt, dass für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland gegebenenfalls Gebrauch gemacht werden muss von: 1. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im INTERBUS-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung.Hierunter fallen momentan Albanien, Bosnien und Herzegowina,

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro,

Ukraine und

Türkei; 2. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung für den Verkehr innerhalb der Länder,

das INTERBUS-Abkommen nicht unterzeichnet haben. Absatz 3 sieht

Möglichkeit der Verwendung eines Ersatzdokumentes für das Fahrtenblatt vor, falls der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt bleibt. Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Artikel 3 nimmt

selben Grundsätze, wie in Artikel 2 dargestellt, wieder auf. Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Artikel 4 -

se Unternehmen müssen, je nach Fall, Gebrauch machen von entweder einem im INTERBUS-Abkommen vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Fahrtenblatt (siehe Artikel 2 Absatz 2). KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Artikel 5 handelt von der zusätzlichen Genehmigung,

neben der Gemeinschaftslizenz, für den internationalen Linienverkehr erforderlich ist. KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Artikel 6 - Für

Sonderformen des internationalen Linienverkehrs ist neben der Gemeinschaftslizenz entweder eine zusätzliche Genehmigung oder ein zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer geregelter Vertrag erforderlich. KAPITEL 4 - Werkverkehr Artikel 7 - Für den internationalen Werkverkehr sind keine Genehmigungen, jedoch Bescheinigungen erforderlich (Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009). Als Antwort auf

Bemerkung des Staatsrates wird darauf hingewiesen, dass für den nationalen Werkverkehr weder eine Genehmigung noch eine Bescheinigung erforderlich ist, dass im dritten Absatz jedoch festgelegt ist, dass sich - zur Ausführung der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Ermächtigung -

"entsprechenden" Dokumente im Fahrzeug befinden müssen. Im Fall von nationalem Werkverkehr - der per Definition nicht kommerziell und ohne Erwerbszweck sein darf - wird anhand von Dokumenten belegt werden müssen, dass

Reisenden eine echte und dauerhafte Verbindung zum Verkehrsunternehmen besitzen (Artikel 5 des Gesetzes).

Begründung des Gesetzes gibt eine Anzahl Beispiele, wie

Schüler einer Schule oder Mitglieder einer Vereinigung,

jeweils mit

ser Schule oder

ser Vereinigung gehörenden Fahrzeugen befördert werden. Eine vollständige Auflistung ist jedoch nicht möglich aufgrund der Vielzahl von Fällen,

sich ergeben können.

Freistellung von der Genehmigungspflicht für den Werkverkehr ergibt sich logischerweise aus der Tatsache, dass weder der europäische noch der belgische Gesetzgeber

Absicht hatten,

Ausführenden

ses Verkehrs der Gesetzgebung hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu unterwerfen. KAPITEL 5 - Anwendung bilateraler und multilateraler Abkommen Artikel 8 verweist auf

allgemeine Anwendung der bilateralen und multilateralen mit Drittländern geschlossenen Abkommen. Darin wird überprüft werden müssen, ob

betreffende Beförderung bestimmten Kontroll- und Genehmigungspapieren unterworfen ist. KAPITEL 6 - Verpflichtungen Artikel 9 Absatz 1 formuliert

allgemeine Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr, den internationalen Linienverkehr und

Sonderformen des internationalen Linienverkehrs. Es handelt sich hierbei um (

beglaubigte Abschrift) der Gemeinschaftslizenz oder der damit gleichgestellten Schweizer Genehmigung (oder gegebenenfalls einer Lizenz für internationalen Verkehr für in anderen Ländern außerhalb des EWR ansässige Unternehmen). Absatz 2 schreibt vor, dass

se Grundlizenz bei einer (Verkehrs-)Kontrolle vorgelegt werden muss, ebenso wie

anderen im vorigen Artikel genannten Kontroll- und Genehmigungspapiere. TITEL 3 - Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Erteilung Abschnitt 1 - Antrag und Ersatz Artikel 10 bedarf keines Kommentars. Abschnitt 2 - Gültigkeit Artikel 11 -

Gemeinschaftslizenz ist keinesfalls an eine andere natürliche oder juristische Person übertragbar. Artikel 12 definiert

Fälle, in denen

Gemeinschaftslizenz ungültig ist. Paragraph 1 Nr. 4 - Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird das Zulassungskennzeichen fortan nicht mehr auf der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz angegeben. Um Missbrauch entgegenzuwirken - jede beglaubigte Abschrift ist ab jetzt brauchbar für egal welchen Reisebus - ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet,

Zulassungskennzeichen der Fahrzeuge,

es im Rahmen der Gemeinschaftslizenz zu verwenden wünscht, vor Beginn der Tätigkeiten der Verwaltung mitzuteilen.

Verwaltung wird sie im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registrieren. Bei einer Verkehrskontrolle kann der befugte Bedienstete überprüfen, ob das Zulassungskennzeichen im E-Register eingetragen ist.

beglaubigte Abschrift,

sich im Fahrzeug befindet ist ungültig, falls das Zulassungskennzeichen nicht in der Datenbank aufgenommen ist. In

sem Fall handelt es sich um eine illegale Beförderung. Paragraph 2 erwähnt

Fälle, in denen eine Gemeinschaftslizenz ersetzt werden muss. Um sich bei möglichen Kontrollen verantworten zu können, wird dem Unternehmen erlaubt,

zu ersetzenden Exemplare seiner Gemeinschaftslizenz nicht mitzusenden beim Antrag auf Ersatz. Es muss sie jedoch an

Verwaltung zur Vernichtung zurückschicken, nachdem es

neuen Exemplare erhalten hat.

Rücksendung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare erfolgen.

Paragraphen 3 und 4 bedürfen keines Kommentars. Artikel 13 § 1 - Sowohl das Original als auch

Abschriften der Gemeinschaftslizenz werden für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Paragraph 2 - In bestimmten Situationen ist es nicht gerechtfertigt Gemeinschaftslizenzen für fünf Jahre auszustellen. 1. Kraftverkehrsunternehmen können als Deckmantel illegaler Tätigkeiten verwendet werden, wie z.B. Drogenhandel, Menschenhandel usw.,

sich oftmals in den Händen krimineller Organisationen befinden.

se illegalen Praktiken können bedeutende Vermögensvorteile erzielen. Der Gesetzgeber hat eine Sondereinziehung

ser Vorteile vorgesehen (siehe insbesondere Art. 43quater StGB). Wenn nach den Informationen, über

Verwaltung verfügt, ein Risiko besteht, dass das Unternehmen oder identifizierte Personen im Unternehmen

Lizenz auch für

Begehung schwerer Straftaten,

erhebliche Vorteile generieren, verwenden könnte(n), wird, sofern das Unternehmen alle Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt (z. B. sechs Monate). Anschließend findet eine neue Bewertung statt. 2. Hinweise können darauf deuten, dass ein Unternehmen nicht nachhaltig (dauerhaft) den Voraussetzungen der Niederlassung oder der fachlichen Eignung entsprechen wird.Bezüglich der Niederlassung kann

s beispielsweise der Fall sein, wenn alle Geschäftsführer und der Verkehrsleiter im Ausland wohnen oder im Ausland wohnen werden und das Unternehmen in Belgien kein

nsttuendes Personal (mehr) besitzt. Im Bereich der fachlichen Eignung kann

s z. B. aus dem mit dem Verkehrsleiter vereinbarten Angestelltenvertrag hervorgehen, in dem festgehalten ist, dass der Betroffene seinen Nachweis über

fachliche Eignung dem Unternehmen "zur Verfügung stellt" oder an

ses "vermietet". In solchen Fällen wird eine Lizenz für eine kürzere Dauer ausgestellt. Nach einiger Zeit wird

Niederlassung oder

fachliche Eignung (vor Ort) kontrolliert. 3.

Unternehmen,

wiederholt nicht

Transportvorschriften einhalten, erhalten keine Lizenz für 5 Jahre und werden regelmäßig kontrolliert.

se Entscheidung muss nicht begründet werden, da sie dem Unternehmen nicht schadet. Paragraph 3 - Vor der (fünfjährigen) Erneuerung wird überprüft, ob das Unternehmen und

betreffenden Personen noch

Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Verkehrsunternehmer muss keine Erneuerung beantragen. Sie wird automatisch durchgeführt, wenn

Bedingungen erfüllt sind. Abschnitt 3 - Ausführung Artikel 14 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes sieht eine Übertragung an den Minister vor. KAPITEL 2 - Verweigerung und Entziehung Abschnitt 1 - Verweigerung Artikel 15 -

Gemeinschaftslizenz wird verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen nicht

Zulassungsbedingungen für

Niederlassung,

Zuverlässigkeit,

fachliche Eignung und

finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt. Abschnitt 2 - Entziehung

Artikel 16

und 17 zählen

Fälle auf,

Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtfertigen.

Entziehung ist nicht definitiv, in dem Sinn, dass eine Neuerteilung der Lizenz möglich ist, wenn erneut

Bedingungen für

Erteilung erfüllt sind (siehe Artikel 19).

Lizenz kann jedoch in bestimmten Fällen für eine gewisse Zeit entzogen werden, auch wenn

Bedingungen für

Erteilung vor Ablauf

ser Zeit erneut erfüllt werden (Artikel 16 § 3 und Artikel 17 §§ 1 und 2). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungssanktion,

bei schweren Missbräuchen oder Verstößen verhängt wird.

s erlaubt

Ausführung von Artikel 7 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, auch wenn es im Ermessen des Ministers und seinem Beauftragten liegt, ad hoc

(Mindest-)Dauer, während der

Entziehung beibehalten wird, festzulegen. Auf

se Weise wird

Lizenz für eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen, wenn

Entziehung hervorgeht aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeit durch den Verkehrsleiter oder aus der Feststellung, dass

angeblich echte Beziehung - erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat (Artikel 16 § 3).

Lizenz wird höchstens für sechsunddreißig Monate eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Gemeinschaftslizenz zu erhalten oder zu behalten.

Kommunikation der Information oder

Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare mit denen

Gemeinschaftslizenzen beantragt werden.

Verwaltung wird

übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß betrachten, sie muss jedoch

jenigen Unternehmen,

ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können (Art. 17 § 1).

Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen

Regeln über

Beförderung begeht (Artikel 17 § 2). Artikel 18 -

Gemeinschaftslizenz muss innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung der Einziehung auf beweiskräftige Weise (Einschreibesendung) zurückgesendet werden.

Beweislast liegt beim Unternehmen. Artikel 19 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Gemeinschaftslizenz erhalten, nachdem

Verwaltung überprüft hat, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für

Verweigerung und

Entziehung Artikel 20 beinhaltet

Verfahrensregeln,

sowohl auf

Verweigerung als auch

Entziehung einer Gemeinschaftslizenz anzuwenden sind. Der Minister oder sein Beauftragter muss dem Unternehmen per Einschreibebrief

Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel schriftlich vorzubringen.

ser Brief wird an

letzte bekannte Adresse des Unternehmens versendet.

Frist von dreißig Tagen beginnt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs bei der Post. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten. Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden. Verteidigungsmittel,

auf eine andere als

vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1). Das Unternehmen, das behauptet

Notifizierung der Entziehung nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für

Verwaltung reicht im Prinzip der Nachweise über den Versand des Einschreibens. Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle.

se Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, allerdings muss sie in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen angegeben werden. KAPITEL 3 - Statistiken Artikel 21 legt fest, dass Unternehmen,

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind auf Ersuchen des Ministers, seines Beauftragten oder

durch ihn bestimmte Stelle, statistische Angaben machen müssen in Bezug auf

in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten. TITEL 4 - Berufszugang KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 22 - Artikel 11 des Gesetzes bestimmt welche Personen (das Unternehmen selbst, sein Verkehrsleiter und seine geschäftsführenden Verwalter) zuverlässig sein müssen und welche Elemente berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob

Voraussetzung in Bezug auf

Zuverlässigkeit erfüllt wird (strafrechtliche Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe oder einer Geldbuße, nichtstrafrechtliche Sanktionen wie administrative Geldbußen oder andere Geldbußen, allgemeine oder spezifische Berufsausübungsverbote). Allein

Vorgeschichten der vergangenen zehn Jahre werden überprüft. Paragraph 1 -

Zuverlässigkeit wird in erster Linie mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen (oder mithilfe eines Dokuments anderer Bezeichnung, das inhaltlich als gleichwertig angesehen werden kann). Der Auszug muss alle Strafen enthalten,

durch

belgischen Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere Gefängnisstrafen, Geldbußen und Berufsausübungsverbote strafrechtlicher Art,

sich

betreffenden Personen zugezogen haben. Der Nachweis der Zuverlässigkeit der natürlichen und juristischen Personen wird durch den Betreffenden selbst geliefert, solange der Minister oder sein Beauftragter keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Strafregister hat. In einigen Fällen reicht ein Auszug aus dem belgischen Strafregister nicht aus, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der letzten zehn Jahre aufzuzeigen. Im belgischen Strafregister werden jedenfalls allein

Verurteilungen aufgenommen,

sich natürliche Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit in Belgien oder im Ausland zugezogen haben sowie

Verurteilungen,

sich nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien zuziehen. So wird

Zuverlässigkeit einer natürlichen Person mit französischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich,

geschäftsführender Verwalter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, mithilfe eines Auszugs aus dem französischen Strafregister nachgewiesen. Eine natürliche Person mit belgischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich,

Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, muss im Prinzip seine Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister nachweisen. Juristische Personen nach ausländischem Recht weisen ihre Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister des Staates nach, in dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet.

Staaten tauschen Informationen aus über

strafrechtlichen Verurteilungen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen. Gegebenenfalls werden bilaterale und multilaterale Rechtshilfeabkommen zur Anwendung kommen, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der Betreffenden zu erhalten, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über

Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) und seine Zusatzprotokolle. Wenn ein belgischer Staatsangehöriger, der seinen oder keinen Wohnsitz in Großbritannien hat, in

sem Land verurteilt wurde, wird

Verurteilung gemäß der im geltenden Abkommen festgelegten Häufigkeit an den FÖD Justiz mitgeteilt und im Zentralen Strafregister gespeichert. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit,

normalerweise jährlich ist, kann es jedoch erforderlich sein einen Auszug aus dem britischen Strafregister zu beantragen, bis

Verurteilung den belgischen Behörden mitgeteilt wird. Da

Nationalität in jedem Fall bestimmend ist, um festzulegen, welcher Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlich ist, muss

Verwaltung wissen welche Nationalität(en) der Betreffende im Laufe der letzten zehn Jahre hatte. Nehmen wir als Beispiel einen dreißigjährigen türkischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, der im Jahr 2008

belgische Nationalität durch Einbürgerung erworben hat und der im Jahr 2014 zum Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ernannt wird. Seine Zuverlässigkeit für den Zeitraum von 2004 bis 2014 wird dann nachgewiesen mithilfe eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister für den Zeitraum von 2004 bis 2008 - der Betreffende war ja in

sem Zeitraum, ungeachtet seines Wohnsitzes, ein türkischer Staatsbürger, sodass seine Verurteilungen in der Türkei gespeichert wurden, sofern

Türkei mit dem Staat, in dem

Strafe verhängt wurde, ein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hatte - und für den Zeitraum von 2008 bis 2014 mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass

Art des vom Betreffenden vorgelegten Auszugs wirklich

Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Strafen nennt. In zahlreichen Ländern bestehen verschiedene Arten von Auszügen, deren Inhalt sich stark unterscheiden kann. So enthält beispielsweise das französische und luxemburgische Bulletin Nr. 3, dass das einzige Bulletin ist, das einer Privatperson ausgestellt wird, unzureichende Daten. Arabische Staaten stellen ihren Staatsangehörigen Auszüge aus dem Strafregister aus, auf denen ausschließlich Gefängnisstrafen und keine Geldbußen angegeben sind.

se Dokumente gelten nicht als ausreichender Nachweis der Zuverlässigkeit. In solch einem Fall beantragt der Minister oder sein Beauftragter über den FÖD Justiz unmittelbar ein Bulletin Nr. 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Betreffenden. Rechtshilfeersuchen werden zukünftig übrigens direkt durch den FÖD Mobilität und Transportwesen an

Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde der ersuchten Vertragspartei gemäß dem zweiten Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk gerichtet werden können. Falls

Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da der betreffende Staat kein Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument seinen Staatsangehörigen ausstellt, und der Minister oder sein Beauftragter das erforderliche Dokument nicht unmittelbar bei der ersuchten Vertragspartei erhalten kann, da kein Rechtshilfeabkommen besteht, darf der Auszug durch eine ehrenwörtliche Erklärung oder eidesstattliche Erklärung ersetzt werden ( § 2). Dabei reicht es nicht, dass der Betreffende lediglich behauptet, dass er keinen Auszug aus dem Strafregister seines Herkunftslandes erhalten kann: erforderlich ist, dass er seine Behauptung mithilfe von Schriftstücken beweisen kann, beispielsweise mit einer durch das Konsulat des Staates, dessen Nationalität er hat(/hatte) ausgestellten Erklärung,

unmissverständlich angibt, dass

ses nicht in der Lage ist den Ersuch zu erfüllen.

oben genannten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein ( § 3). Der Nachweis nichtstrafrechtlicher Sanktionen kann im Prinzip nicht mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister geliefert werden.

außergerichtlichen Sanktionen,

bei schweren Verstößen auferlegt werden, wie festgelegt in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes, werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert. Der Minister oder sein Beauftragter verschafft sich einen Auszug (Ausdruck) aus

sem Register ohne Beteiligung der Betreffenden ( § 4). Paragraph 5 - Schließlich muss in

sem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass

Beweislast bezüglich der Zuverlässigkeit in erster Linie bei den betreffenden natürlichen und juristischen Personen selbst liegt, dass sie rechtzeitig alle Informationen bei den Staaten einholen müssen,

ihnen einen Nachweis liefern müssen (Auszug aus dem Strafregister oder ein anderes Dokument).

Zuverlässigkeit muss jedes Mal nachgewiesen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter

s verlangt. Sie wird in jedem Fall einmal alle fünf Jahre nachgewiesen werden müssen, das bedeutet im Rahmen der Fünfjahresverlängerung der Gemeinschaftslizenz (siehe Art. 13 § 3). Paragraph 5 sieht eine Frist von drei Monaten vor, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu liefern. Kein oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Zuverlässigkeit durch den Betreffenden oder das nicht Beantworten von Rechtshilfeersuchen durch

ersuchte Vertragspartei hat

Verweigerung oder Entziehung der Gemeinschaftslizenz zur Folge (siehe Artikel 15 und 16). Nach der Entziehung einer Gemeinschaftslizenz muss

Zuverlässigkeit erneut nachgewiesen werden (Art. 19). Abschnitt 2 - Divisor Artikel 23 legt den Divisor der Division fest, der auf

strafrechtlichen Geldbußen angewendet wird,

nicht der Zuschlagzehntelregelung unterliegen. Es handelt sich hierbei insbesondere um

steuerrechtlichen Geldbußen inklusive Zoll und Akzisen und einige andere besondere Gesetze sowie

im Ausland verhängten Geldbußen wo das Zuschlagzehntelsystem nicht besteht.

kleinste steuerrechtliche oder ausländische Geldbuße könnte zu einem Status der Unzuverlässigkeit führen. Es ist natürlich nicht

Absicht, den kleinen steuerrechtlichen und ausländischen Verurteilungen eine unangemessene Bedeutung zuzusprechen, sodass Artikel 23 einen Divisor vorsieht. Der Divisor folgt der Entwicklung des Zuschlagzehntels. Wenn eine Person in 2006 verurteilt wurde, entspricht der Divisor 45 Zuschlagzehntel + 10 : 10 = 5,5 ; in 2013 entspricht der Divisor 50 + 10 : 10 = 6. Abschnitt 3 - Prüfung der Zuverlässigkeit Artikel 24 - § 1 - Ein schwerer Verstoß gegen

in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften kann der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens (und folglich auch ihrer Gemeinschaftslizenz) schaden. Um zu vermeiden, dass ein schwerer Verstoß, der beispielsweise durch einzigartige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, unverhältnismäßige Folgen nach sich zieht, legen

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 11 § 8 des Gesetzes fest, dass

zuständige Behörde

Voraussetzungen in Bezug auf

Zuverlässigkeit nach freiem Ermessen beurteilt. Der Minister oder sein Beauftragter zieht eine gewisse Anzahl Elemente in Erwägung ( § 1 Nr. 1 bis Nr. 5), ohne sich darauf beschränken zu müssen. Wenn es sich dabei um einen schweren Verstoß handelt, der im Ausland begangen wurde, darf er sich ebenfalls auf Informationen beziehen,

ihm durch den Staat in dem der Verstoß stattgefunden hat übermittelt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter können eine Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr fordern. Das Unternehmen wird vorgeladen, um zu

sem Fall angehört zu werden. Es kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen (Geschäftsführer oder Verwalter) und einen rechtlichen Beistand hinzuziehen (Rechtsanwalt).

Sitzung findet innerhalb des Monats nach Offenlegung des Falles statt. § 3 - Das Unternehmen erhält das Ergebnis der Bewertung innerhalb von vier Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter Kenntnis vom betreffenden Verstoß genommen hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz betrifft. Falls

s nicht der Fall ist, wird

Bewertung als günstig betrachtet.

Frist von vier Monaten gilt nicht für

Unternehmen,

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind. Falls

Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen wird, wird

Gemeinschaftslizenz verweigert (Artikel 15 § 1 Nr. 2) oder nach drei Monaten entzogen (Artikel 16 § 2). Um

Rechte des Unternehmens bestmöglich zu schützen, wird allerdings keine negative Bewertung der Zuverlässigkeit möglich sein, ohne, dass

vorherige (nicht verbindliche) Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt wurde ( § 4). KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 25 - Der erste Absatz

ses Artikels zählt

Bescheinigungen auf,

als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Personenkraftverkehr angesehen werden. Unter Nr. 1 fallen alle belgischen Bescheinigungen über

fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr,

gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch den Föderalstaat oder gegebenenfalls durch

Regionen ausgestellt werden. Unter Nr. 2 und Nr. 3 fallen

belgischen Bescheinigungen über

fachliche Eignung,

auf der Grundlage vorheriger Vorschriften ausgestellt wurden. Unter Nr. 4 fallen

Bescheinigungen,

von den (anderen) Mitgliedstaaten der EU und dem EWR oder durch

Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder früherer Rechtsakte (Richtlinie 96/26/EG vom

  1. April 1996, Richtlinien 74/562/EWG vom
  2. November 1974 und 77/796/EWG vom 12.Dezember 1977, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf Grundlage der Abkommen mit der Schweiz und dem EWR ausgestellt wurden.

Dokumente müssen ausdrücklich angeben, dass

bestehenden oder zum damaligen Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden oder wurden. Absatz 2 -

Verwaltung hat festgestellt, dass

Anzahl an Anträgen auf Erhalt von Duplikaten der Bescheinigung über

fachliche Eignung von Jahr zu Jahr zunimmt und dass

Nachlässigkeit der Diplominhaber eine Arbeitsüberlastung verursacht. Absatz 2 legt fest, dass keine Duplikate der Bescheinigung mehr ausgestellt werden. Den Betreffenden,

unbedingt ein Exemplar ihrer Bescheinigung benötigen (beispielsweise,

jenigen,

es im Ausland anerkennen lassen möchten) wird ausschließlich auf begründetes Verlangen noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt. Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Unterabschnitt 1 - Kurse Artikel 26 wurde revidiert, um

Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, dass der Artikel sich enger in den von Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes festgelegten Rahmen einfügen muss. Auf

se Weise werden gemäß Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes

Auswahlkriterien und

gewichteten Zulassungskriterien der Einrichtungen festgelegt,

Ausbildungen zur Vorbereitung auf

Prüfung über

fachliche Eignung anbieten.

Zulassung selbst erfolgt durch den Minister. Er kann

Zulassung der Einrichtung entziehen,

Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht seinen Anweisungen nachkommt. Unter Berücksichtigung der Einrichtung neuer Bildungsformen, wird in den Auswahlkriterien auch festgelegt, dass

Einrichtungen neben dem traditionellen Unterricht in ihrem Programm auch

Möglichkeit von "e-learning" anbieten müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der

sbezüglich vom Minister festgelegten Modalitäten. Artikel 27 - Der Minister bestimmt

Organisationsmodalitäten der Kurse und

Teilnahmebedingungen. Unterabschnitt 2 - Prüfung Artikel 28 bestimmt

Art der Organisation der Prüfung.

Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung - ein Teil Theorie, ein Teil Übungen - und einer mündlichen Prüfung.

Sachgebiete, auf

sich

Prüfung bezieht, sind aufgelistet in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergänzt durch mögliche zusätzliche Sachgebiete,

, gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes, vom König festgelegt werden können. Paragraph 4 legt

Bestehensnormen für

Prüfung fest und bestimmt

Marge, über

der Prüfungsausschuss verfügt, um zu beraten. Artikel 29 § 2 bestimmt

Vergütungen hinsichtlich der vom Vorsitzenden, vom Sekretär und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erbrachten Leistungen.

se Vergütungen gehen zu Lasten der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien,

damit beauftragt ist, dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung zu gewähren.

VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien nimmt auf eigene Rechnung

Einschreibegebühr für

Prüfung ein, deren Betrag durch den Minister festgelegt wird ( § 3). Der Staatsrat bemerkt, dass es nicht deutlich ist, welche Rechtsvorschrift

Rechtsgrundlage für Artikel 29 §§ 2 und 3 liefert.

Rechtsgrundlage wird durch Artikel 16 Nr. 5 des Gesetzes geliefert. Laut

ser Bestimmung kann der König

Modalitäten für

Organisation der Kurse und der Prüfung bestimmen. Der Minister legt

Zusammensetzung,

Zuständigkeiten und

Arbeitsweise des Prüfungsausschusses und

anderen Modalitäten für

Organisation der Prüfung fest ( §§ 1 und 4). Unterabschnitt 3 - Befreiung Artikel 30 - Der Minister kann

Inhaber bestimmter zugelassener Qualifikationen (Diplome) des Hochschul- oder Fachschulunterrichts davon befreien,

Prüfung in bestimmten Sachgebieten abzulegen und er legt fest, wie

Befreiung in Anspruch genommen wird. Abschnitt 3 - Der Verkehrsleiter Artikel 31 bestimmt, dass das Unternehmen auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten unverzüglich beweisen können muss, dass es noch

Voraussetzung für

fachliche Eignung erfüllt (Anforderung des Verkehrsleiters). Das Unternehmen muss folglich unverzüglich

Dokumente vorlegen,

beweisen, dass es über einen ordnungsgemäß benannten Verkehrsleiter verfügt, z.B. dessen Vollmachtserteilung oder sein Arbeitsvertrag, eine Wohnsitzbestätigung usw. Darüber hinaus muss ebenfalls unverzüglich bewiesen werden, dass der Verkehrsleiter tatsächlich und ständig (seit seiner Benennung)

Beförderungstätigkeiten des Unternehmens leitet.

Kontrolle der tatsächlichen und ständigen Leitung kann sowohl am Unternehmenssitz selbst erfolgen als auch aus der Entfernung. Artikel 32 - § 1 - Der benannte Verkehrsleiter muss dem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb von fünfzehn Tagen das Datum mitteilen, an dem er

Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens niedergelegt hat ( § 1 Nr. 1). Dabei ist es nicht relevant, ob der Betreffende das Unternehmen verlässt oder nicht: Er kann beispielsweise andere Aufgaben zugewiesen bekommen. Der Verkehrsleiter hat

Pflicht zur Mitteilung und

Nichterfüllung

ser Verpflichtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Der Verkehrsleiter muss innerhalb derselben Frist

Beendigung der Verbindung mit dem Unternehmen mitteilen ( § 1 Nr. 2 und 4). Auf

se Weise kann er seinen Arbeitsvertrag oder sein Mandat kündigen, entlassen werden oder seine Unternehmensanteile verkaufen.

Beendigung der Verbindung kann folglich entweder

Folge einer Entscheidung des Verkehrsleiters selbst sein oder des Unternehmens.

mitzuteilenden Informationen umfassen jede Veränderung des Statuts des Verkehrsleiters, der gleichwohl eine Verbindung mit dem Unternehmen aufrechterhält ( § 1 Nr. 3 und 5). Auf

se Weise kann beispielsweise ein Angestellter Unternehmensleiter werden, der Aktienanteil des Verkehrsleiters kann sich verändern oder der Vertrag mit dem Unternehmen kann sich inhaltlich verändern.

in § 1 erwähnten Mitteilungen müssen auf beweiskräftige Weise vom Verkehrsleiter vorgenommen werden (beispielsweise in Form eines unterzeichneten Einschreibebriefs, ein unterzeichnetes Fax usw.). Paragraph 2 - An den Verkehrsleiter und das Unternehmen wird innerhalb von fünfzehn Tagen eine Meldung gesendet,

eine Empfangsbestätigung enthält. In der Meldung kann ebenfalls auf

Fristen für

Benennung eines Vertreters verwiesen werden sowie

nötige Vorgehensweise. Paragraph 3 -

nicht verlängerbare Frist von sechs Monaten gilt automatisch ab dem geltenden Datum, an dem der Verkehrsleiter

Tätigkeiten beendet hat oder das geltende Datum, an dem

echte oder vertragliche Beziehung aufgelöst wurde (Absatz 1). Im Fall einer nicht ständigen oder nicht dauerhaften Leitung oder (tatsächlichen/vertraglichen) Verbindung kann

Frist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden. Es muss jedoch vermieden werden, dass Unternehmen allein formell einen Verkehrsleiter anstellen, um eine Gemeinschaftslizenz zu erhalten, ihn z. B. nach einem Monat entlassen, nach fünf Monaten einen neuen Verkehrsleiter anstellen und anschließend

selbe Vorgehensweise wiederholen (zweiter Absatz). Das Unternehmen wird

Verwaltung rechtzeitig über

Identität des neuen Verkehrsleiters in Kenntnis setzen müssen. Konkret wird

s mithilfe eines (elektronischen) Formulars durchgeführt (Absatz 3). In den in Absatz 4 genannten Fällen kann das Unternehmen keine Ersatzfrist fordern: 1. logischerweise bevor

erste Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde;2. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass der Verkehrsleiter

Beförderungstätigkeiten nicht tatsächlich geleitet hat, also dass

Vorschriften nicht erfüllt wurden;3. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass keine Verbindung oder Vertrag zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen bestand, unter anderem durch das Erteilen falscher Daten oder

Abgabe falscher Erklärungen. Artikel 33 - Der Tod oder

körperliche Unfähigkeit des Verkehrsleiters wird durch das Unternehmen gemeldet.

Ersatzfrist von sechs Monaten kann verlängert werden.

Verwaltung kann einen Nachweis für

Unfähigkeit fordern. KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Eigenkapital und Reserven Artikel 34 definiert

Weise, auf der

finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss. Abschnitt 2 - Bürgschaft Unterabschnitt 1 - Nachweis Artikel 35 zählt

Einrichtungen auf,

für das Verkehrsunternehmen eine Bürgschaft leisten können,

, wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt oder um Personen,

keinen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, als Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gilt.

Hinterlegungs- und Konsignationskasse wurde der Liste hinzugefügt um eine vorübergehende Alternative für

Unternehmen zu bieten,

drohen Opfer der extremen Politik der Vorsicht des Banken- und Versicherungswesens zu werden seit dem Ausbruch der Finanzkrise.

Unternehmen können eine Bürgschaft als Garantie für

betreffenden Gläubiger festlegen. Es wird empfohlen,

se Dringlichkeitsmaßnahme aufzuheben, sobald

Wirtschaft wieder eine ausreichende stabile Tendenz zeigt. Letztendlich ist eine Bürgschaft bei einer Einrichtung,

hierfür selbst das Risiko trägt tatsächlich ein besserer Indikator der finanziellen Leistungsfähigkeit, da es im Interesse einer solchen Einrichtung liegt,

Zahlungsfähigkeit des Unternehmens laufend festzustellen. Unterabschnitt 2 - Zweckbestimmung der Bürgschaft Artikel 36 handelt über

Zweckbestimmung der Bürgschaft: sie

nt als Garantie bestimmter Schulden des Verkehrsunternehmens.

Zweckbestimmung der Bürgschaft, das heißt

Schulden oder Schuldforderungen für

sie verwendet werden kann, ist beschränkt und notwendigerweise willkürlich. Sie muss jedoch als vollständig angesehen werden. Auf

se Weise kann

Bürgschaft beispielsweise nicht für Schulden oder Schuldforderungen verwendet werden,

sich aus der Kraftstofflieferung ergeben. 1.

Bürgschaft garantiert

Schulden,

sich aus der Lieferung von einer Anzahl materieller Güter und

nste ergeben,

als unentbehrlich für

Ausführung des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs gelten. Was

in

  1. a)und
  2. b)erwähnten Lieferungen von Gütern und

nsten anbetrifft, macht es mangels ausdrücklicher Einschränkungen wenig Unterschied, ob

betreffenden Güter direkt durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden oder sie mit einer Zahlungskarte gekauft werden. 2. Ferner garantiert

Bürgschaft gleichermaßen

Schuldforderungen,

sich aus Abkommen bezüglich des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs ergeben und

Schuldforderungen (an den Hauptverkehrsunternehmer) der Unternehmen,

den Verkehr im Subunternehmereinsatz durchgeführt haben. Unterabschnitt 3 - Inanspruchnahme der Bürgschaft Unterabschnitt 4 - Freigabe der Bürgschaft

Artikel 37

bis 40 beinhalten

Vorschriften bezüglich der Inanspruchnahme der Bürgschaft und

Verpflichtungen der betreffenden Parteien im Fall der Inanspruchnahme und im Fall der Herabsetzung oder Kündigung der Bürgschaft. Artikel 38 handelt über das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bürgschaft und

Abwicklung der Inanspruchnahmen. Einschließlich Konkurs, gilt für

Inanspruchnahme der Bürgschaft der Grundsatz prior tempore, potior iure: das Prioritätsprinzip ( § 2 Absatz 1). Für Gläubiger,

Bürgschaft am selben Tag beanspruchen, wird, wenn der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung ( § 2 Absatz 2).

jenigen Gläubiger,

mithilfe eines Nachweises belegen, dass ihre Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse zulässig ist, können

Bürgschaft lediglich in Anspruch nehmen nachdem das letzte Protokoll der Forderungsprüfung hinterlegt wurde. Auf

se Weise wird vermieden, dass Gläubiger benachteiligt werden, deren Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten angenommen wurden. Anschließend wird zu einer Quotenteilung zwischen

sen Gläubigern übergegangen, vorausgesetzt, dass sie

Bürgschaft rechtsgültig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung

ses letzten Protokolls in Anspruch nehmen. Auf

se Weise verfügen

Gläubiger über

selbe angemessene Frist, um

selben Rechte durchzusetzen, ohne dass sich ein Wettlauf um

Bürgschaft einstellt in den ersten Tagen nach der Hinterlegung

ses letzten Protokolls ( § 2 Absatz 3 Nr. 2).

se Vorschrift stellt eine Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar. Gläubiger,

ihre Forderung nachweisen mithilfe einer gerichtlichen Entscheidung -

Gegenstand eines Verfahrens bildet, das vor dem Konkurs eingeleitet wurde - haben Vorrang vor den Gläubigern,

sich auf

pure Zulassung ihrer Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse berufen.

se Vorschrift stellt

zweite Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar. Ohne

se Abweichung würden

Gläubiger,

bereits vor dem Konkurs ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, das Ergebnis ihrer Bemühungen verloren gehen sehen durch einen zwischendurch aufgetretenen Konkurs.

se Priorität gilt lediglich bis zum Ende des Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung ( § 2 Absatz 3 Nr. 1). Für alle Gläubiger,

erst nach

sem Zeitraum

Bürgschaft in Anspruch nehmen, findet das Prinzip prior tempore, potior iure, erneut uneingeschränkt Anwendung ( § 2 Absatz 1). In Artikel 39 wird angemerkt, dass

Verpflichtungen der Unternehmen gelockert werden, wenn

se sich im Zustand der gerichtlichen Reorganisation befinden. Einerseits wird nach Inanspruchnahme der Bürgschaft

Regularisierungsfrist von dreißig Tagen ( § 1 Nr. 5) auf drei Monate erhöht und entspricht so derselben Regularisierungsfrist, wie nach einer Kündigung oder teilweisen Herabsetzung der Verpflichtungen des selbstschuldnerischen Bürgen ( § 2 Nr. 4). Andererseits werden

beiden Regularisierungsfristen ausgesetzt während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation.

Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zeigt tatsächlich, dass das Unternehmen, nach den Erkenntnissen des Handelsgerichts seine Kreditwürdigkeit zurückgewinnen kann. Es wäre dann auch absolut unlogisch, dass während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation seine Verkehrslizenz entzogen wird, da

se nicht mehr den Bedingungen der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

s würde dem Unternehmen jede Chance auf Sanierung nehmen und eine Diskriminierung des Verkehrsunternehmens darstellen, da

ses sich nicht auf das Gesetz vom 31. Januar 2009 über

Kontinuität der Unternehmen berufen kann. Artikel 40 handelt über

Befreiung von den Verpflichtungen (

sich aus der in Artikel 35 erwähnten Bescheinigung ergeben) des selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber den möglichen Gläubigern;

se Bestimmungen haben keinen Bezug auf

vertragliche Beziehung zwischen dem selbstschuldnerischen Bürgen und dem Personenkraftverkehrsunternehmen. TITEL 5 - Administrative Geldbuße Artikel 41 hängt mit Artikel 36 § 1 des Gesetzes zusammen und bestimmt, dass

Beamten,

benannt sind, um administrative Geldbußen aufzuerlegen, über einen Grad der Stufe A verfügen müssen und zu dem

nst gehören müssen, der für den Kraftverkehr zuständig ist. In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Es steht dem Minister zu,

Beamten zu ernennen,

er dafür am fähigsten betrachtet. Artikel 42 legt

Frist zur Zahlung der Geldbuße fest sowie

Modalitäten und den Empfänger

ser Zahlung. TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr

Artikel 43

bis einschließlich 46 handeln über

Zusammensetzung,

Häufigkeit der Sitzungen und

Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt). Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch

Spezifizierung der Zusammenstellung des Konzertierungsausschusses. De facto werden

bereits abgehaltenen Konzertierungssitzungen fortgesetzt mit denselben Organisationen aus dem Kraftverkehrsgewerbe. Der Konzertierungsausschuss wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine Stellungnahme abgeben hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Verkehrsunternehmen. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen.

se Geschäftsordnung soll dem Minister zur Genehmigung vorgelegt werden.

Häufigkeit der Sitzungen wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammeln muss (Artikel 44).

Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses wird durch den Minister festgelegt (Artikel 45). TITEL 7 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 47 -

Tabellen hinsichtlich des Personenverkehrs in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über

Zahlung und

Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr werden vollständig durch

Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt. Es wird zukünftig eine Geldbuße von (990 Euro) vorgesehen, wenn

beglaubigte Abschrift der vorgelegten Gemeinschaftslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Kennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen aufgenommen ist [Punkt i), 1.2].

ser Zusatz ist logisch, da

Eintragung des Kennzeichens im E-Register eine Bedingung wird für

Gültigkeit der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenzen.

Höhe der Geldbußen für

Verstöße,

einen Betrug oder ein offensichtliches Kontrollhindernis beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen [Punkte i), 4 und 5]. Artikel 48 betrifft

Aufhebung, bezüglich der Föderalbehörde, einer gewissen Anzahl Artikel aus dem oben genannten Erlass des Regenten vom 20. September 1947,

nun durch neue Bestimmungen im vorliegenden Erlass ersetzt werden. Artikel 49 betrifft

Aufhebung von überflüssig gewordenen Königlichen Erlassen durch

Einführung des vorliegenden Erlasses. Der Ordnung halber wird hier angegeben, dass der Königliche Erlass vom 1. Februar 2012 zur Benennung der zuständigen Behörde,

mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates betraut ist, ebenfalls aufgehoben wird, da

Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fortan vollständig durch und gemäß dem Gesetz und in der analogen Regelung für den Güterkraftverkehr geregelt ist, für

dasselbe Datum des Inkrafttretens festgelegt wird.

se Aufhebung wurde im Königlichen Erlass über den Güterkraftverkehr aufgenommen. TITEL 8 - Übergangsmaßnahmen und Inkrafttreten Artikel 50 -

Gemeinschaftslizenzen,

vor dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden, Datum, an dem

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 anwendbar wurde, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Artikel 51 -

(selbstschuldnerischen) Bürgschaften,

gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden mit der Bürgschaft,

auf Grundlage des Gesetzes hinterlegt wird, gleichgestellt. Falls

selbstschuldnerische Bürgschaft,

gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurde, unzureichend sein sollte, um

im ersten Absatz von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu erwidern, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden. Artikel 52 bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und des Gesetzes. Artikel 53 stellt

Durchführungsbestimmung dar,

Minister bestimmt,

mit der Ausführung des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt sind. Wir haben

Ehre, Sire,

ehrerbietigen und getreuen

ner Eurer Majestät zu sein.

Ministerin des Innern J. MILQUET

Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

  1. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6, 7, 11, 12, 16, 18, 23, 24, 29, 36, 37 und 39; Aufgrund der Anlage zum Erlass des Regenten vom
  2. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr,

Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1974 zur Einführung besonderer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. September 1984 bezüglich des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für

Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über

Zahlung und

Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  2. Januar 2014; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  3. Februar 2014; Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.262/4 des Staatsrates vom
  4. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
  5. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für

Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

  1. "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das elektronische Register erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen;
  2. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
  2. "Drittländer": Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz;
  3. "INTERBUS": Übereinkommen vom 22.Juni 2001 über

Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen; 5. "ASOR": Übereinkommen über

Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, unterzeichnet zu Dublin am 26.Mai 1982.

im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihren Definitionen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder im Gesetz zu verstehen. TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Art. 2 - § 1 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen für jeden auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkten oder auf dem nationalen Hoheitsgebiet durchgeführten Gelegenheitsverkehr in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in

oder aus der Schweiz, Gebrauch machen von einem Fahrtenblatt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. § 2 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland, entsprechend dem Drittland, entweder von einem durch INTERBUS vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem von ASOR vorgesehenen Fahrtenblatt Gebrauch machen. Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Gelegenheitsverkehr nicht liberalisiert ist, muss

ser ebenfalls gedeckt sein durch eine gemäß INTERBUS oder ASOR ausgestellte Genehmigung. § 3 - Wenn sich der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt, darf das Fahrtenblatt ersetzt werden durch ein Dokument, das mindestens folgende Angaben über den betreffenden Verkehr enthält: Datum, das amtliche Kennzeichen des Reisebusses, Kenndaten und Unterschrift des Verkehrsunternehmers, Kenndaten des/der Fahrer(s), Kenndaten des Auftraggebers, Lizenznummer, Ausgangsort(e) und -zeit(en) des Verkehrsdienstes, Bestimmungsort(e), Hauptstrecke, Zahl der beförderten Fahrgäste und

Kilometeranzahl des Verkehrs.

ses Dokument darf für mehrere Gelegenheitsverkehrsdienste verwendet werden, falls

se denselben Tag durchgeführt werden. § 4 -

in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fahrtenblatthefte sowie

verwendeten Fahrtenblätter oder

Ersatzdokumente, müssen im belgischen Unternehmenssitz während drei Jahren, nach dem Jahr in dem der letzte Verkehr stattfand, aufbewahrt und auf Nachfrage eines in Artikel 22 erwähnten Bediensteten vorgelegt werden. Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Art. 3 - Unternehmen,

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, von einem in Artikel 2 § 1 erwähnten Fahrtenblatt Gebrauch machen. Unternehmen,

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen. Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Art. 4 - Unternehmen,

in einem Drittland ansässig sind, müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen. KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Art. 5 - Für jeden in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten internationalen Linienverkehr, ist eine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich. KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Art. 6 - Für alle in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sonderformen des internationalen Linienverkehrs, ist eine Genehmigung oder ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Paragraph 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich. KAPITEL 4 - Werkverkehr Art. 7 -

in den Kapiteln 1 bis 3 erwähnten Kontroll- und Genehmigungspapiere sind nicht erforderlich für den in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr. Für jeden in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ist das in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnte Dokument erforderlich. Jeder in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Werkverkehr sowie

Beachtung von Artikel 5 des Gesetzes muss durch passende Dokumente,

sich im Fahrzeug befinden müssen, nachgewiesen werden. KAPITEL 5 - Anwendung bilateraler und multilateraler Abkommen Art. 8 - Für jeden internationalen Verkehr aus oder nach einem Drittland sind gegebenenfalls

Kontroll- und Genehmigungspapiere erforderlich,

gemäß den bilateralen und multilateralen Abkommen über den Personenkraftverkehr vorgesehen sind, bei denen Belgien und

Europäische Union und das betreffende Drittland Vertragsparteien darstellen. KAPITEL 6 - Verpflichtungen Art. 9 -

Fahrzeuge für den in den Kapiteln 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verkehr müssen begleitet werden von einer beglaubigten Abschrift der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnten Gemeinschaftslizenz oder einer ähnlichen Schweizer Genehmigung oder einer Lizenz für internationalen Verkehr, falls

se Genehmigung gemäß den in Artikel 8 erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen vorgesehen ist.

in den Kapiteln 1 bis 5 erwähnten Kontroll- und Genehmigungspapiere sowie das im ersten Absatz erwähnte Dokument, müssen auf jede Anfrage des in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Bediensteten vorgezeigt werden. TITEL 3 - Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Erteilung Abschnitt 1 - Antrag und Ersatz Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt

Antragsmodalitäten, sowie

Antragsmodalitäten nach Entziehung, der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Gemeinschaftslizenzen. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 § 2 bestimmt der Minister oder sein Beauftragter

Modalitäten im Fall eines Ersatzes der Gemeinschaftslizenzen. Abschnitt 2 - Gültigkeit Art. 11 -

Gemeinschaftslizenzen werden lediglich auf den Namen eines einzigen Unternehmens ausgestellt und dürfen nicht übertragen werden. Art. 12 - § 1 -

Gemeinschaftslizenzen sind ungültig:

  1. wenn sie durch ein anderes Unternehmen verwendet werden als das, an welche sie ausgestellt wurde;
  2. wenn das Original anstelle einer beglaubigten Abschrift oder eine Abschrift anstelle des Originals verwendet wird;
  3. wenn

Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind;

  1. wenn eine beglaubigte Abschrift für ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen verwendet wird, das nicht im E-Register der Verkehrsunternehmen aufgenommen ist;
  2. wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Das Unternehmen muss den Minister oder seinen Beauftragten in Kenntnis setzen über:
  3. das amtliche Kennzeichen, bei jeder Inbetriebnahme eines Reisebusses, mit dem

in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden, vor Aufnahme

ser Tätigkeiten; 2. jede Änderung oder Streichung eines amtlichen Kennzeichens eines Reisebusses, mit dem

in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden oder wurden; § 2 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, muss unverzüglich einen Ersatz für das Original der Lizenz und für

beglaubigten Abschriften,

beschädigt oder deren Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind, beantragen.

ersetzten Ausfertigungen müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare an den Minister oder seinen Beauftragten zurückgesendet werden. § 3 - Das Unternehmen, das den Verlust oder den

bstahl des Originals oder der beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz feststellt, muss

s unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten melden; in

sem Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen. § 4 - Das Unternehmen, das den gewerblichen Personenverkehr einstellt, muss seine Gemeinschaftslizenz innerhalb einer Frist von einem Monat dem Minister oder seinem Beauftragten zur Streichung zurücksenden. Art. 13 - § 1 -

Gemeinschaftslizenzen sind gültig innerhalb eines erneuerbaren Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum. Das Ablaufdatum der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenzen darf das Ablaufdatum des Originals jedoch nicht überschreiten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 kann der Minister oder sein Beauftragter, in Abweichung von Paragraph 1 Absatz 1, Gemeinschaftslizenzen abgeben,

über eine Gültigkeitsdauer von weniger als fünf Jahren verfügen:

  1. wenn ein tatsächliches Risiko besteht, dass sie durch das Unternehmen verwendet werden, um Straftaten zu begehen, aus denen Vermögensvorteile entstehen können, wie festgelegt in Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches;
  2. wenn es Hinweise gibt, dass das Unternehmen nicht nachhaltig den Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung oder der fachlichen Eignung entspricht;
  3. wenn das Unternehmen, sein Verkehrsleiter oder eine Person,

mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ein oder mehrere schwere Verstöße begangen hat, wie festgelegt in Artikel 11 § 1 Nr.4 des Gesetzes. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Ausstellung sowohl des Originals der Gemeinschaftslizenzen als auch vor der fünfjährlichen Verlängerung des Originals der Gemeinschaftslizenzen, ob das Unternehmen den Bedingungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Abschnitt 3 - Ausführung Art. 14 - Der Minister bestimmt

durch das Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege vor der ersten Ausstellung, dem Ersatz, der Ausstellung eines Duplikats, der Neuerteilung und der Erneuerung der Gemeinschaftslizenzen. KAPITEL 2 - Verweigerung und Entziehung Abschnitt 1 - Verweigerung Art. 15 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert

Ausstellung,

Neuerteilung und

Erneuerung der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen: 1. nicht

in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 und in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung erfüllt; 2. nicht

in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 4 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt; 3. nicht

in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes, und in den Artikeln 31, 32 und 33 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt; 4. nicht

in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 34, 35, 39 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt. Der Minister oder sein Beauftragter verweigert

Ausstellung von zusätzlichen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz: 1. wenn der Verkehrsleiter, der in ein oder mehreren Unternehmen gemäß Artikel 14 des Gesetzes bestimmt wurde, hierdurch mehr Fahrzeuge verwalten würde als

zugelassene Höchstanzahl;2. wenn

finanzielle Leistungsfähigkeit hierfür unzureichend ist. Abschnitt 2 - Entziehung Art. 16 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung entspricht. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 4 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit entspricht. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32 § 3 und 33 § 2 entzieht der Minister oder sein Beauftragter das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in den Artikeln 31 und 32 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen der fachlichen Eignung entspricht. Falls sich

in Absatz 1 erwähnte Entziehung insbesondere aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter des Unternehmens oder aus dem Fehlen einer in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 echten Beziehung zwischen dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen ergibt, werden das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entzogen für eine Höchstdauer von vierundzwanzig Monaten. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 entzieht der Minister oder sein Beauftragter das Original und

beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, oder er begrenzt sie auf eine Anzahl beglaubigter Abschriften für

finanzielle Leistungsfähigkeit noch ausreichend ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Art. 17 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und

beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten, wenn ersichtlich ist, dass das Unternehmen oder seine Angestellten oder Beauftragten falsche oder unvollständige Informationen vorgelegt haben oder falsche oder unvollständige Angaben getätigt haben, um

Gemeinschaftslizenz zu erhalten oder zu behalten. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter können das Original und

beglaubigten Abschriften, oder ein Teil der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz für eine Höchstdauer von 24 Monaten entziehen, wenn das Unternehmen schwere Verstöße gegen

in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften begangen hat.

im ersten Absatz festgelegten Maßnahmen können nicht getroffen werden ohne

vorherige Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt zu haben. Art. 18 - Im Fall der Entziehung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz, muss das Unternehmen das Original oder

Abschrift innerhalb von zehn Tagen per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.

im ersten Absatz erwähnte Frist beginnt am Tag des Erhalts der in Artikel 20 § 2 erwähnten Notifizierung. Art. 19 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Neuzuteilung einer entzogenen Gemeinschaftslizenz, ob das Unternehmen den Bedingungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für

Verweigerung und

Entziehung Art. 20 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter bietet dem betreffenden Unternehmen per Einschreibebrief

Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel vor jeder Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz vorzubringen. Es werden nur Verteidigungsmittel zugelassen,

beim Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingegangen sind.

se Frist beginnt ab dem dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei der Post. § 2 - Jede Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreibebrief mitgeteilt werden. Es wird angenommen, dass der Empfänger

Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei der Post erhalten hat. KAPITEL 3 - Statistiken Art. 21 - Jedes Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, muss statistische Angaben machen,

sich auf den in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Personenverkehr beziehen und

bei ihm vom Minister, seinem Beauftragten oder

durch ihn bestimmte Stelle ersucht werden. TITEL 4 - Berufszugang KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 22 - § 1 -

in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit des Unternehmens wird mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister bescheinigt. Falls der im ersten Absatz erwähnte Auszug nicht durch den Staat ausgestellt wird, in dem das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat oder durch den Staat oder

Staaten, in dem/denen

in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben oder hatten oder in dem/denen sie Staatsbürger sind oder waren, kann

Zuverlässigkeit mithilfe eines gleichwertigen durch

se Staaten ausgestellten Dokumentes nachgewiesen werden. Der Auszug oder das gleichwertige Dokument muss alle Angaben enthalten, um

in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit zu beurteilen. § 2 - Falls einer oder mehrere der in Paragraph 1 erwähnten Staaten den in Paragraph 1 erwähnten Auszug aus dem Strafregister oder das gleichwertige Dokument nicht ausstellen, können sie ersetzt werden durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine ehrenwörtliche Erklärung vor der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

ser Staaten oder gegebenenfalls in Gegenwart eines Notars

ser Staaten, dass gegen das Unternehmen und

natürlichen Personen, erwähnt in Artikel 11 § 1 des Gesetzes keine in Artikel 11 des Gesetses erwähnten Verurteilungen oder Berufsausübungsverbote ergangen sind. § 3 -

in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 4 -

in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente werden durch den Minister oder seinen Beauftragten ergänzt durch einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. § 5 - Das Unternehmen muss jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es dazu per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege auffordert, den Nachweis erbringen, dass es noch den Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit entspricht. Unbeschadet Artikel 13 § 3 verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens des Ministers oder seines Beauftragten, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen. Abschnitt 2 - Divisor Art. 23 - Der in Artikel 11 § 4 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Divisor wird gemäß der folgenden Formel festgelegt: Anzahl der Zuschlagzehntel,

am Tag des Urteils oder des Entscheids anwendbar sind gemäß dem Gesetz vom 5. März 1952 über

Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen, erhöht um 10 und geteilt durch 10. Abschnitt 3 - Beurteilung der Zuverlässigkeit Art. 24 - § 1 - Für

Anwendung des Artikels 11 § 8 des Gesetzes berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter: 1.

Umstände, in denen

Verstöße begangen wurden;2.

Auswirkung des Verstoßes auf

Verkehrssicherheit und auf

Wettbewerbsposition;3.

verhaltensmäßige Entwicklung des Unternehmens oder der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen, inklusive des Verkehrsleiters;4.

Tätigkeitsbereiche des Unternehmens;5.

Anzahl Fahrzeuge, über

das Unternehmen verfügt oder

unter

Geschäftsführung der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen fallen, inklusive des Verkehrsleiters. Der Minister oder sein Beauftragter kann alle Informationen und Dokumente berücksichtigen,

ihm durch

zuständigen Organe der anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann, falls er

s zur Beurteilung der Zuverlässigkeit als nützlich erachtet,

Stellungnahme des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr beantragen, der gegebenenfalls eine Sitzung abhält innerhalb einer Frist von einem Monat nach Offenlegung des Falles. Das Unternehmen wird bei der Sitzung des im ersten Absatz genannten Konzertierungsausschusses vorgeladen, um über

Verstöße vernommen zu werden; wobei es einen Beistand in Anspruch nehmen oder sich vertreten lassen kann. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Monaten mit, nachdem er Kenntnis vom Verstoß genommen hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz betrifft. Falls der Minister oder sein Beauftragter innerhalb der im ersten Absatz festgelegten Frist keine Entscheidung mitgeteilt hat, wird

Entscheidung von Rechts wegen als günstig betrachtet. § 4 - Falls der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass

Verweigerung oder

Entziehung des Zuverlässigkeitsstatus keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, wird

Gemeinschaftslizenz verweigert oder entzogen gemäß der Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 oder 16 § 2. Allerdings kann der Minister oder sein Beauftragter den Zuverlässigkeitsstatus nicht verweigern oder entziehen ohne

vorherige Stellungnahme des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt zu haben. KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Art. 25 -

fachliche Eignung wird bescheinigt:

  1. entweder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr, ausgestellt gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009;
  2. oder einer Bescheinigung über

fachliche Eignung für innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt vor dem 4.Dezember 2011 gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;
  2. oder mit einer Bescheinigung über

fachliche Eignung für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr; 4. oder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung, ausgestellt gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch

dazu durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmte Behörde oder Instanz. Es werden keine Duplikate der Bescheinigungen der fachlichen Eignung ausgestellt, außer unter außergewöhnlichen Umständen auf ausdrücklich begründeten Antrag des Inhabers. Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Unterabschnitt 1 - Kurse Art. 26 - § 1 - Um gemäß Paragraph 2 anerkannt zu werden, erfüllt

in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Ausbildungseinrichtung

folgenden Auswahlkriterien:

  1. über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Sachen Schulung im Bereich Betriebswirtschaft verfügen;
  2. über

vom in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss zugelassenen Lehrbücher verfügen, bezüglich der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse über

in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete hinsichtlich des Personenkraftverkehrs als auch gegebenenfalls über alle gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete; 3. in der Lage sein,

in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf Deutsch, Französisch und Niederländisch zu geben;4. neben oder in Kombination mit klassischer Schulung,

Möglichkeit von "e-learning" anbieten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten Modalitäten. § 2 - Um für

Organisation der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse anerkannt zu werden, erfüllt

Ausbildungseinrichtung,

in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt, gemäß Artikel 2

folgenden gewichteten Zulassungskriterien: 1. eine geeignete Infrastruktur für

Ausbildung aller Teilnehmer der Kurse,

einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen;2.

Anzahl Dozenten,

nötige Ausbildung oder Berufserfahrung besitzen, um eine Schulung über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete bezüglich des Personenkraftverkehrs geben zu können sowie, gegebenenfalls, über alle gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete,

einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen; 3.

Zahl von Unterrichtsstunden,

Ausbildungseinrichtung geben kann im Fall von vollständig klassischem Unterricht in Unterrichtsräumen, der mindestens 115 Stunden beträgt, der einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;4. der Preis, für den

Schulung angeboten wird, der den vom Minister festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet, der einen gewichteten Wert von vierzig Prozent aufweist. Um

im ersten Absatz erwähnten Zulassungskriterien zu erfüllen, erzielt

Ausbildungseinrichtung:

  1. mindestens 50 % der Punkte für jedes im ersten Absatz erwähnte gewichtete Zulassungskriterium;
  2. mindestens 70 % der Punkte für

Gesamtheit der im ersten Absatz erwähnten gewichteten Zulassungskriterien. § 3 - Der Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung wird schriftlich beim Minister oder seinem Beauftragten eingereicht.

ser Antrag enthält

folgenden Daten: 1.

Identifikationsdaten der Ausbildungseinrichtung;2.

Schriftstücke aus denen hervorgeht, dass

Ausbildungseinrichtung

in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der Erfahrung in Sachen Schulung im Bereich Betriebswirtschaft, über

Ausbildungseinrichtung verfügt;b) eine Bescheinigung des in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses über

Zulassung der Gesamtheit der Lehrbücher hinsichtlich der in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebiete; c) alle Belege bezüglich derjenigen Sprachen (Deutsch, Französisch, Niederländisch), in denen

Dozenten Unterricht erteilen können;d) eine Zulassungsbescheinigung durch den in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss des angebotenen "e-learning"-Programms, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "e-learning"-Modalitäten.3.

Schriftstücke aus denen hervorgeht, wie

Ausbildungseinrichtung

in Paragraph 2 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Infrastruktur sowie

Höchstanzahl an Bewerbern,

pro Lehrgang akzeptiert werden können;b) eine Liste mit, für alle in Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebieten, der Angabe der Identität, der Adresse und der Fähigkeiten der Dozenten ebenso wie alle Belege bezüglich

ser Fähigkeiten; c)

Zahl von Unterrichtsstunden,

durch den Dozenten im Fall des klassischen Unterrichts in Unterrichtsräumen gegeben werden können;d) der Preis der Schulung inklusive der Lehrbücher. § 4 -

anerkannten Ausbildungseinrichtungen erteilen

in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf belgischem Hoheitsgebiet.

anerkannten Ausbildungseinrichtungen akzeptieren

Bewerber für

in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse in der Reihenfolge der Zulassungsanträge und im Umfang der Anzahl an verfügbaren Plätzen. Sie führen eine Jahresübersicht, in der pro laufender Nummer angegeben wird:

Identität und Adresse der angemeldeten Bewerber, das Einschreibungsdatum und

Daten der gegebenen Kurse. Eine Spalte ist vorgesehen für etwaige Bemerkungen.

se Daten dürfen ebenfalls auf Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden.

se Daten müssen 6 Jahre aufbewahrt werden.

Ausbildungseinrichtungen,

anerkannt wurden, bevor

Modalitäten im Bereich "e-learning" festgelegt sind, verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "e-learning"-Modalitäten, um

in Paragraph 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlkriterien zu erfüllen. § 5 -

anerkannten Ausbildungseinrichtungen informieren den Minister oder seinen Beauftragten unmittelbar über jede Änderung der Daten,

im Hinblick auf

Anerkennung mitgeteilt wurden. Unbeschadet Absatz 1 bestätigen

Ausbildungseinrichtungen dem Minister oder seinem Beauftragten alle fünf Jahre ab dem Datum der Anerkennung, dass keine Änderungen der zuvor mitgeteilten Daten stattgefunden haben. § 6 - Der Minister entzieht

Anerkennung, wenn eine Ausbildungseinrichtung: 1. nicht mehr

in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Anforderungen erfüllt;2.

Bestimmungen der Paragraphen 4 oder 5 nicht einhält;3. sich nicht an

Anweisungen hält,

ihr vom Minister oder seinem Beauftragten gemäß dem Gesetz oder dem vorliegenden Erlass gegeben werden. Der Verantwortliche der Ausbildungseinrichtung wird vorab vom Minister oder seinem Beauftragten gehört.

Entziehung wird, bei Strafe der Nichtigkeit, per Einschreibebrief an

Ausbildungseinrichtung mitgeteilt. Art. 27 - Der Minister legt

Modalitäten für

Organisation der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse fest und insbesondere

Teilnahmebedingungen

ser Kurse.

anerkannten Ausbildungseinrichtungen erfüllen

im ersten Absatz erwähnten Modalitäten für

Organisation der Kurse. Unterabschnitt 2 - Prüfung Art. 28 - § 1 -

in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung besteht, außer aus einer wie in Artikel 8 Paragraph 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten schriftlichen Prüfung, aus einer in Artikel 8 Paragraph 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen mündlichen Prüfung,

sich auf bestimmte in Artikel 26 § 1 Nr. 2 erwähnte Sachgebiete bezieht,

aus den Sachgebieten,

keinen Gegenstand der schriftlichen Prüfung bildeten, ausgelost wurde und für

keine Prüfungsbefreiung bestand. § 2 - Allein

erfolgreichen Prüflinge der schriftlichen Prüfung,

gemäß Anhang I Teil II 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus zwei Teilen besteht, dürfen an der in Paragraph 1 erwähnten mündlichen Prüfung teilnehmen. § 3 - Für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung sowie für

mündliche Prüfung darf

Gewichtung der Punkte weder unter 25 % noch über 40 % der zu vergebenen Gesamtpunktzahl liegen. § 4 - Um

in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung zu bestehen, müssen

Bewerber:

  1. mindestens 50 % der Punkte erreichen, in jedem der beiden Teile der schriftlichen Prüfung, 2.mindestens 50 % der Punkte in der mündlichen Prüfung erreichen und
  2. mindestens 60 % der Punkte in der Prüfung insgesamt erreichen. Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfungsausschuss darf jedoch in einem Teil der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung eine niedrigere Punktzahl akzeptieren, ohne dass

ses Ergebnis weniger als 40 % der Punkte betragen darf. Art. 29 - § 1 - Der Minister bestimmt

Zusammenstellung,

Befugnisse und

Arbeitsweise des in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und

Beisitzer der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre vom Minister ernannt.

Mandate sind erneuerbar. § 2 -

VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien gewährt dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung und übernimmt

Vergütungen der Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie

Erstattung der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten.

Grundentlohnungen hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Leistungen werden wie folgt festgelegt:

  1. Berichtigung der schriftlichen Prüfung: 2,49 EUR pro Prüfungsheft;
  2. Befragung bei der mündlichen Prüfung: 41,03 Euro pro Stunde samstags und 55,95 Euro pro Stunde sonntags;
  3. Teilnahme an der Beratung des Prüfungsausschusses: 24,87 Euro pro Stunde;
  4. Ausübung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses: 159,15 Euro pro Prüfungssitzung;
  5. Ausübung der Funktion des Sekretärs des Prüfungsausschusses: 247,42 Euro pro Prüfungssitzung und 1,87 Euro pro Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung, mit einem Höchstbetrag von 953,64 Euro. Bei der Erstattung der durch

Ausführung ihres Auftrags entstandenen Kosten werden der Vorsitzende, der Sekretär und

Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamten der Stufe A3 gleichgestellt.

in Absatz 2 erwähnten Grundentlohnungen werden jährlich zum 1. September wie folgt an

Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst: Grundentlohnung multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Indexwert" der Gesundheitsindex des Monats August, der der Anpassung der Entlohnung vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats August 2013. § 3 -

VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien nimmt auf ihre Rechnung

Einschreibegebühr für

Prüfung. Der Betrag

ser Einschreibegebühr wird durch den Minister festgelegt. § 4 - Der Minister legt

weiteren Modalitäten für

Organisation der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung fest und insbesondere: 1.

Gewichtung der Punkte sowohl für

beiden Teile der schriftlichen Prüfung als auch für

mündliche Prüfung;2.

Häufigkeit der Prüfungsperioden;3.

Modalitäten hinsichtlich der Vorbereitung der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung und

Bedingungen für

Teilnahme an

ser Prüfung;4.

Disziplinarordnung während der Prüfungssitzungen;5.

Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung der Prüfungen und

Vergabe der Bewertungsnoten;6.

Vorschriften hinsichtlich der Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Unterabschnitt 3 - Befreiung Art. 30 - Der Minister bestimmt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Paragraph 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

mögliche Befreiung von der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung sowie

Weise, in der

Befreiung erteilt wird. Abschnitt 3 - Der Verkehrsleiter Art. 31 - Das Unternehmen muss jedes Mal unmittelbar, wenn der Minister oder sein Beauftragter es dazu per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege auffordert, den Nachweis erbringen, dass es den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Voraussetzungen der fachlichen Eignung entspricht. Unbeschadet Absatz 1 muss das Unternehmen während einer Kontrolle in seinem Betrieb auf Ersuchen des in Artikel 22 des Gesetzes erwähnen Beamten unmittelbar den Nachweis über

tatsächliche und dauerhafte Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter erbringen. Art. 32 - § 1 - Ein gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmter Verkehrsleiter informiert den Minister oder seinen Beauftragten über: 1. das Datum, an dem er aufgehört hat,

Beförderungstätigkeiten des Unternehmens zu leiten;

  1. das Datum, an dem er mit dem Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeiten er leitet, nicht länger eine echte Beziehung unterhält, wie in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnt;
  2. jede Änderung,

in der in Artikel 4 Absatz 1

  1. b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten echten Beziehung zum Unternehmen aufgetreten ist; 4. das Datum, an dem der in Artikel 4 Absatz 2
  2. a)und
  3. b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte Vertrag beendet wurde; 5. jede Änderung des in Artikel 4 Absatz 2
  4. a)und
  5. b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Vertrags.

Mitteilung muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, nachdem das im ersten Absatz erwähnte Ereignis oder

erwähnte Änderung stattgefunden hat. § 2 - Der Erhalt der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Mitteilung wird innerhalb von fünfzehn Tagen durch den Minister oder seinen Beauftragten per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen bestätigt, gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. § 3 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnten Ereignissen, um einen Stellvertreter zu bestimmen.

im ersten Absatz festgelegte Frist kann durch den Minister oder seinen Beauftragten bis auf drei Monate verringert werden, wenn der Verkehrsleiter

Beförderungstätigkeiten weniger als ein Jahr geleitet hat oder wenn

echte Beziehung oder der Vertrag mit dem Unternehmen weniger als ein Jahr gedauert hat. Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über

Benennung des neuen Verkehrsleiters auf vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegte Weise.

im ersten oder zweiten Absatz festgelegte Frist ist nicht anwendbar:

  1. wenn das in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1, 2 oder 4 festgelegte Ereignis stattfindet, bevor dem Unternehmen eine erste Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde;
  2. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter

Beförderungstätigkeiten des Verkehrsunternehmens nicht tatsächlich geleitet hat;3. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter keine in Artikel 4 Absatz 1

  1. b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte echte Beziehung zum Unternehmen hatte; 4. wenn festgestellt wird, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde gemäß Artikel 4 Absatz 2
  2. a)und
  3. b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009. Art. 33 - § 1 - Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten innerhalb einer Frist von einem Monat über den Tod oder

körperliche Unfähigkeit des gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmten Verkehrsleiters. Der Minister oder sein Beauftragter sendet innerhalb von fünfzehn Tagen eine Empfangsbestätigung per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege an das Unternehmen. § 2 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Ereignissen,

auf rechtzeitigen und begründeten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten um drei Monate verlängert werden kann, um einen Stellvertreter zu bestimmen. Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über

Benennung des neuen Verkehrsleiters auf vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegte Weise. KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Eigenkapital und Reserven Art. 34 -

in Artikel 17 § 1 des Gesetzes vorgesehene finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch eine Kapital- und Rücklagenbescheinigung,

von einem Notar oder einem Wirtschaftsprüfer erstellt wurde, oder durch den aktuellsten Jahresabschluss, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurde, nachgewiesen.

Kapital- und Rücklagenbescheinigungen müssen dem Minister oder seinem Beauftragten auf jedes Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten vorgelegt werden. Abschnitt 2 - Bürgschaft Unterabschnitt 1 - Nachweis Art. 35 - § 1 -

in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnte finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen mithilfe einer Bescheinigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen, aus der hervorgeht, dass

betreffende Einrichtung als selbstschuldnerischer Bürge für das Unternehmen einsteht: 1. ein Kreditinstitut belgischen Rechts, das gemäß Titel II des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und

Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen ist, oder eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegenden Kreditinstituts, das gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. März 1993 eingetragen ist, oder ein nicht in Belgien ansässiges Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt und seine Tätigkeit gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. März 1993 im Rahmen des freien

nstleistungsverkehrs in Belgien ausübt; 2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über

Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen ist. § 2 -

finanzielle Leistungsfähigkeit kann ebenfalls durch einen Bericht über

Barbürgschaft der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nachgewiesen werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 40 werden

bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Barmittel frühestens neun Monate nach dem Datum, an dem das Unternehmen aufgehört hat Inhaber einer Gemeinschaftslizenz zu sein, zurückgegeben.

Frist von neun Monaten wird in den Fällen und unter den in Artikel 40 Paragraph 2 und 3 festgelegten Bedingungen ausgesetzt. Unterabschnitt 2 - Zweckbestimmung der Bürgschaft Art. 36 -

in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnte Bürgschaft

nt insgesamt dazu,

Schulden des Unternehmens zu garantieren, soweit sie fällig wurden innerhalb des in Artikel 37 erwähnten Zeitraumes und soweit sie sich ergeben aus: 1. der Lieferung an das Unternehmen der folgenden Sachgüter und

nste, sofern sie zur Ausführung der Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten

nen: a)

Reifen sowie

anderen Elemente und das verpflichtende Zubehör der Reisebusse;b)

Reparatur und

Wartung des Reisebusses;c)

Leistungen des Fahrpersonals;2. der durch das Unternehmen abgeschlossenen Beförderungsverträge, sowohl der Hauptverträge als auch der Verträge der Subunternehmen.

Bürgschaft erstreckt sich auf alle Nebenforderungen,

sich aus der Hauptschuld und ihrer Rückforderung ergeben. Jedoch wird

Bürgschaft nicht verwendet für

Deckung von Schulden,

sich aus Finanzierungs-, Miet- und Mietfinanzierungsgeschäften ergeben. Unterabschnitt 3 - Inanspruchnahme der Bürgschaft Art. 37 -

Bürgschaft kann nur in Anspruch genommen werden, sofern

Schulden während des Zeitraums von 365 Tagen vor dem Datum der Inanspruchnahme der Bürgschaft fällig geworden sind. Wenn ein Gläubiger eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum

ser Einschreibesendung vorangeht. Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibebrief

se Schuldforderung zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum

ses Einschreibebriefs vorangeht.

Bürgschaft kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden für Schulden: 1.

bereits vor dem Datum fällig waren, an dem

in Artikel 35 erwähnte Bescheinigung erstellt worden ist;2.

nach der Konkurseröffnung des Unternehmens entstanden sind, es sei denn, das Handelsgericht hat eine vorläufige Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners erlaubt. Art. 38 - § 1 -

Bürgschaft kann lediglich durch den Inhaber der in Artikel 37 erwähnten Schuldforderungen in Anspruch genommen werden, unter der Bedingung, dass

unter Nr. 1 und 2 erwähnten Schriftstücke per Einschreibebrief an den in Artikel 35 erwähnten Solidarbürgen gerichtet werden: 1. eine zu Lasten des Unternehmens in Belgien ergangene gerichtliche Entscheidung, auch wenn sie nicht vollstreckbar ist,

sich aus einem Verfahren ergibt, deren Datum des verfahrenseinleitenden Akts vor dem Konkurs des Unternehmens liegt;2. ein Nachweis über

Zulassung der Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse, zusammen mit einer Bescheinigung,

das Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung bestätigt;

se beiden Dokumente müssen durch den Konkursverwalter oder das Handelsgericht erstellt worden sein. § 2 - Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3 werden

Inanspruchnahmen der Bürgschaft entsprechend dem Datum der Aufgabe des an den Solidarbürgen gerichteten Einschreibens behandelt, wobei das Datum des Poststempels als Beweis gilt. Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3, wird, wenn unterschiedliche Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum bei der Post aufgegeben wurden und der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung zwischen den betreffenden Gläubigern. Bei Konkurs des Unternehmens wird bis zu dreißig Tagen nach Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung: 1. den Gläubigern Vorzug gegeben,

Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.1 in Anspruch genommen haben; 2. zu einer Quotenteilung übergegangen zwischen den Gläubigern,

Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.2 in Anspruch genommen haben. § 3 - Der Solidarbürge, der

Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht anfechtet, muss den Gläubiger innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Inanspruchnahme oder in den in Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Fällen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung auszahlen. Unterabschnitt 4 - Freigabe der Bürgschaft Art. 39 - § 1 - Bei vollständiger oder teilweiser Inanspruchnahme der Bürgschaft:

  1. notifiziert der Solidarbürge dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege den Betrag der erfolgten Inanspruchnahme sowie Name und Adresse des betreffenden Gläubigers;
  2. informiert der Solidarbürge unverzüglich alle Gläubiger,

sich schriftlich an ihn gewandt haben, über

erfolgte Inanspruchnahme;

  1. übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem betreffenden Gläubiger eine Abschrift der in Nr.1 erwähnten Notifikation;
  2. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen

erfolgte Inanspruchnahme mit;5. ist das Unternehmen verpflichtet,

Bürgschaft innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr.4 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. Wenn das Unternehmen sich im Zustand der im Gesetz vom 31. Januar 2009 über

Kontinuität der Unternehmen erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird

Frist von dreißig Tagen auf drei Monate verlängert und bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 2 - Entscheidet der Solidarbürge aus eigener Initiative oder auf Antrag des Unternehmens, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen: 1. notifiziert der Solidarbürge dem Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege seine Entscheidung;2. teilt der Solidarbürge unverzüglich allen Gläubigern,

sich schriftlich an ihn gewandt haben, seine Entscheidung mit;3. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen

Entscheidung des Solidarbürgen mit;4. ist das Unternehmen verpflichtet,

Bürgschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr.3 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. Wenn das Unternehmen sich im Zustand der im Gesetz vom 31. Januar 2009 über

Kontinuität der Unternehmen erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird

Frist von drei Monaten ausgesetzt bis zum Zeitpunkt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 3 - Für den Fall, dass der Solidarbürge sich entscheidet,

Verpflichtungen eines anderen Solidarbürgen zu übernehmen: 1. notifiziert der Solidarbürge, der

Verpflichtungen übernimmt, dem Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege seine Entscheidung;2. teilt der Minister oder sein Beauftragter

se Übernahme der Verpflichtungen dem Solidarbürgen mit, dessen Verpflichtungen übernommen werden;3. teilt der Solidarbürge, dessen Verpflichtungen übernommen wurden, anschließend unmittelbar

Übernahme der Verpflichtungen sowie

Identität des Solidarbürgen, der seine Verpflichtungen übernommen hat, allen Gläubigern mit,

sich nach

ser Übernahme schriftlich an ihn wenden. Art. 40 - § 1 - Der Solidarbürge ist, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2, nach einer Frist von neun Monaten ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter vom besagten Solidarbürgen den Einschreibebrief oder

E-Mail über dessen Entscheidung, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen, erhalten hat, von seinen Verpflichtungen gegenüber den eventuellen Gläubigern befreit. Während der letzten sechs Monate der in Absatz 1 erwähnten Frist kann

Bürgschaft jedoch nur noch in Anspruch genommen werden, sofern

Schuldforderung vor Beginn

ser letzten sechs Monate fällig geworden ist. § 2 - Wenn ein Gläubiger vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, wird

se Frist zu Gunsten

ses Gläubigers ausgesetzt;

se Frist setzt erst wieder ein am Tag, an dem

endgültige gerichtliche Entscheidung in

ser Sache rechtskräftig geworden ist. § 3 - Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift seiner Schuldforderung zukommen lässt, wird

se Frist zu Gunsten des Gläubigers ausgesetzt;

se Frist setzt erst am Tag der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung wieder ein. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 kann

Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter gegebenenfalls eine Bescheinigung von einem anderen Solidarbürgen erhalten hat, der erklärt,

verbliebenen Verpflichtungen des vorigen Bürgen zu übernehmen. TITEL 5 - Administrative Geldbuße Art. 41 - Unbeschadet von Artikel 36 § 1 Absatz 2 des Gesetzes müssen

Beamten,

für

Verhängung einer in Artikel 35 des Gesetzes erwähnten administrativen Geldbuße benannt wurden, über einen

nstgrad der Stufe A verfügen und zum

nst gehören, der für den Kraftverkehr innerhalb des Föderalen Öffentlichen

nstes Mobilität und Transportwesen zuständig ist. Art. 42 -

administrativen Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen

nst Mobilität und Transportwesen erhoben.

administrative Geldbuße muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Monat der Notifizierung der Entscheidung, womit

Geldbuße auferlegt wurde, bezahlt werden. Sie wird durch Einzahlung oder Überweisung auf das Bankkonto der Behörde, zu deren Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört, unter Angabe der strukturierten Mitteilung,

der Entscheidung beigefügt wurde, beglichen. TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Art. 43 - Der in Artikel 39 des Gesetzes erwähnte Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr besteht aus:

  1. einem Vorsitzenden;
  2. höchstens sechs Vertretern der für den Kraftverkehr zuständigen Behörde;
  3. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der Personenkraftverkehrsunternehmer;
  4. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der im Personenkraftverkehrsunternehmen beschäftigten Angestellten. Art. 44 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr versammelt sich wenigstens einmal pro Jahr. Art. 45 - Der Minister legt

Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr fest. Art. 46 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr kann

durch den Minister festgelegten Regeln bezüglich seiner Arbeitsweise ergänzen mit einer Geschäftsordnung,

durch den Minister genehmigt wird. TITEL 7 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen am Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über

Zahlung und

Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 47 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über

Zahlung und

Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden

Wörter "in Artikel 31bis des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen" ersetzt durch

Wörter "in den Artikeln 27 bis 29 des Gesetzes vom

  1. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006". In der Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juli 2013, wird

Tabelle i) Personenkraftverkehr - Genehmigungen ersetzt durch

dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage. KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 48 - In der Anlage zum Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr,

Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr werden

folgenden Bestimmungen hinsichtlich der Föderalbehörde aufgehoben: 1.

Artikel 1

bis 3;2.

Artikel 4

bis 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 3.

Artikel 7

und 8;4.

Artikel 9und 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 5.

der Artikel 11;6.

Artikel 12bis 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 7.

der Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1988; 8.

Artikel 19und 20;9.

der Artikel 23, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 1988;
  2. der Artikel 24;
  3. der Artikel 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. September 1988; 12.

Artikel 56und 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 13.

der Artikel 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1974;
  2. der Artikel 60, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. April 2009; 15.

Artikel 61bis 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.Dezember 1974; 16.

der Artikel 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September
  2. Art. 49 - Es werden aufgehoben:
  3. der Königliche Erlass vom 29.November 1974 zur Einführung besonderer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen;
  4. der Königliche Erlass vom 25.September 1984 bezüglich des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen;
  5. der Königliche Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für

Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; 4. der Königlicher Erlass vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers. TITEL 8 - Übergangsmaßnahmen und Inkrafttreten KAPITEL 1 - Übergangsbestimmungen Art. 50 -

Gemeinschaftslizenzen,

vor dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Art. 51 -

selbstschuldnerischen Bürgschaften,

gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers hinterlegt sind, werden, was ihren Betrag, ihren Anwendungsbereich und ihre Folgen anbetrifft, gleichgestellt mit den Bürgschaften gemäß Artikel 17 § 2 des Gesetzes. KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 52 - Am
  2. September 2014 treten in Kraft:
  3. das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für

Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
  2. der vorliegende Erlass. Art. 53 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich

Justiz gehört und der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich

Finanzen gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014. PHILIPPE Von Königs wegen:

Ministerin des Innern J. MILQUET

Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Anlage i) Personenkraftverkehr - Kontroll- und Genehmigungspapiere Verstoß Vorschriften Zu zahlender Geldbetrag 1. Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge 1.1 Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr oder im internationalen Linienverkehr wird keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und dessen Bestehen kann nicht sofort nachgewiesen oder im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen festgestellt werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2)Art. 4 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 9 990 EUR 1.2 Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr oder im internationalen Linienverkehr ist

beglaubigte Abschrift der belgischen Gemeinschaftslizenz ungültig, da das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen aufgenommen ist. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 12 § 1 Nr. 4 990 EUR 1.3 Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird weder ein gültiges Fahrtenblatt noch das Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt, im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 2 und 9 990 EUR 1.4 Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht

in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben erwähnt sind. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 2 und 9 990 EUR 1.5 Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als

in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste). - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 2 und 9 55 EUR 1.6 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 4 und 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 5 und 9 990 EUR 1.7 Bei der Durchführung der unter den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.4 und 1.6 erwähnten Verkehrsdienste wird keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, des Fahrtenblattes (oder des Dokuments, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt), oder der Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen oder im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen festgestellt worden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 4, 5, 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6, 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 4 und 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 2, 5 und 9 55 EUR
(5)2. In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassene Unternehmen 2.1 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linien- oder Gelegenheitsverkehr wird keine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder entsprechende Schweizer Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 4, 14 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 9 990 EUR 2.2 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 990 EUR 2.3 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht

in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben vermerkt sind. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 990 EUR 2.4 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als

in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste). - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 55 EUR 2.5 Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 990 EUR 2.6 Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht

in Artikel 17.2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben vermerkt sind. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 990 EUR 2.7 Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als

in Artikel 17.2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste). - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 3 und 9 55 EUR 2.8 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden. - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
(1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014
(4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013
(2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014
(3), Art. 5 und 9 990 EUR 2.9 Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Werkverkehr wird keine gü

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