Bußgeldkatalog 2026: Tempo, Abstand, Handy, Rotlicht, Fahrverbot
Der Bußgeldkatalog ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Er legt für jeden Verstoß im Straßenverkehr den Regelsatz der Geldbuße fest, bestimmt, ab wann ein Fahrverbot verhängt wird, und bildet zusammen mit der Fahrerlaubnis-Verordnung die Grundlage für die Punkte in Flensburg. Die Beträge gelten 2026 in der Fassung nach der letzten Änderung vom Januar 2026 unverändert weiter: 30 Euro für bis zu 10 km/h zu viel innerorts, 100 Euro für das Handy am Steuer, 200 Euro und ein Monat Fahrverbot für die nicht gebildete Rettungsgasse, 500 Euro und ein Monat Fahrverbot ab 0,5 Promille.
Diese Anleitung richtet sich an Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland, die einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben oder wissen wollen, was ein Verstoß kostet und ob der Führerschein in Gefahr ist. Sie nennt die Regelsätze der häufigsten Verstöße mit Fundstelle im Katalog, erklärt Toleranzabzug, Punkte, Probezeit und Fahrverbot, zeigt den Ablauf vom Anhörungsbogen bis zum Einspruch mit allen Fristen und sagt, wann sich ein Einspruch lohnt und wie sich ein Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße abwenden lässt.
Ergebnis: Sie wissen, welcher Betrag Sie erwartet, ob Punkte oder ein Fahrverbot drohen, welche Fristen laufen und welche Schritte Ihre Position verbessern, statt den Bescheid ungeprüft zu bezahlen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle (§ 67 OWiG). Verwarnungsgeld bis 55 Euro: Zahlung innerhalb einer Woche beendet das Verfahren ohne Punkte und ohne Gebühren (§ 56 OWiG). Anhörungsbogen: Frist meist eine Woche, Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache freiwillig (§ 55 OWiG, § 111 OWiG).
Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: drei Monate ab der Tat, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch Anklage erhoben ist (§ 26 Abs. 3 StVG); die Anhörung des Betroffenen unterbricht die Frist, danach läuft eine neue Frist von sechs Monaten bis zum Bußgeldbescheid, nach dessen Erlass weitere sechs Monate (§ 33 OWiG). Fahrverbot: Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, darf den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Punkte werden nach 2,5, 5 oder 10 Jahren getilgt (§ 29 StVG). Zahlungsfrist nach Rechtskraft: zwei Wochen; Ratenzahlung ist auf Antrag möglich (§ 18 OWiG).
Was tun
Finden Sie den Regelsatz für Ihren Verstoß im Katalog. Für Geschwindigkeitsverstöße mit Pkw gilt Tabelle 1 zu Nummer 11 des Bußgeldkatalogs (Regelsatz innerorts / außerorts, Fahrverbot innerorts / außerorts): bis 10 km/h 30 / 20 Euro; 11 bis 15 km/h 50 / 40 Euro; 16 bis 20 km/h 70 / 60 Euro; 21 bis 25 km/h 115 / 100 Euro und ein Punkt; 26 bis 30 km/h 180 / 150 Euro; 31 bis 40 km/h 260 / 200 Euro, innerorts ein Monat Fahrverbot; 41 bis 50 km/h 400 / 320 Euro, ein Monat Fahrverbot; 51 bis 60 km/h 560 / 480 Euro, zwei beziehungsweise ein Monat; 61 bis 70 km/h 700 / 600 Euro, drei beziehungsweise zwei Monate; über 70 km/h 800 / 700 Euro, drei Monate. Bei 26 bis 30 km/h gibt es außerdem ein Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres bereits ein Verstoß von mindestens 26 km/h rechtskräftig war (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung und gewöhnliche Umstände (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Vorsatz verdoppelt die Behörde die Geldbuße regelmäßig (§ 3 Abs. 4a BKatV), Voreintragungen im Fahreignungsregister erhöhen sie ebenfalls. Verwarnungsgelder bis 55 Euro sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV vorgesehen.
Prüfen Sie Messung und Toleranzabzug, bevor Sie den Betrag akzeptieren. Vom gemessenen Wert zieht die Behörde bei standardisierten Messverfahren (Laser, Radar, Lichtschranke, Abschnittskontrolle) eine Toleranz ab: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 Prozent darüber, bei Nachfahren mit Videoabstandsmessung deutlich mehr. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug; er muss im Bescheid stehen. Standardisierte Verfahren muss das Gericht nicht im Einzelnen überprüfen, Sie können aber Einsicht in die Messdaten verlangen: Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass der Betroffene Zugang zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte hat, etwa zur Messreihe, zur Lebensakte des Geräts und zu den Rohmessdaten, soweit sie existieren; 2023 hat es klargestellt, dass eine Verurteilung ohne gespeicherte Rohmessdaten dennoch möglich bleibt.
Typische Fehler, die eine Messung angreifbar machen: abgelaufene Eichung, fehlende Schulung des Messbeamten, zu geringer Abstand zum Ortseingangsschild, ungültige Beschilderung, Messung im Kurvenbereich entgegen der Gebrauchsanweisung. Fordern Sie mit dem Einspruch Akteneinsicht einschließlich Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweis an.
Kennen Sie die Regelsätze der anderen häufigen Verstöße. Abstand (Nummer 12, Tabelle 2): bei mehr als 80 km/h und weniger als der Hälfte des halben Tachowerts 75 Euro, bei weniger als einem Zehntel des halben Tachowerts 320 Euro; ab mehr als 100 km/h kommen ab drei Zehnteln Fahrverbote von ein bis drei Monaten hinzu. Rotlicht (Nummer 132): 90 Euro und ein Punkt; mit Gefährdung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot; mit Sachbeschädigung 240 Euro und ein Monat; war die Ampel schon länger als eine Sekunde rot (qualifizierter Rotlichtverstoß), 200 Euro und ein Monat Fahrverbot, mit Gefährdung oder Unfall mehr. Elektronisches Gerät am Steuer (Nummer 246): 100 Euro und ein Punkt; mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot; mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat; auf dem Fahrrad 55 Euro.
Rettungsgasse nicht gebildet (Nummer 50): 200 Euro und ein Monat Fahrverbot, mit Behinderung 240, mit Gefährdung 280, mit Sachbeschädigung 320 Euro; unberechtigtes Benutzen der Rettungsgasse (Nummer 50a) 240 bis 320 Euro mit Fahrverbot. Alkohol (Nummer 241): ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte, beim zweiten Mal 1 000 Euro und drei Monate, danach 1 500 Euro und drei Monate; Cannabis (Nummer 242) ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum 500 Euro und ein Monat. Ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 316 StGB mit Entzug der Fahrerlaubnis.
Verstehen Sie, wie Punkte, Fahrverbot und Probezeit zusammenhängen. Punkte gibt es nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur für verkehrssicherheitsrelevante Verstöße: einen Punkt bei Geldbußen ab 60 Euro (etwa ab 21 km/h zu schnell oder Handy am Steuer), zwei Punkte bei Verstößen mit Regelfahrverbot und bei Alkohol oder Drogen, drei Punkte bei Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis. Das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG stuft ab: bei 4 und 5 Punkten Ermahnung, bei 6 und 7 Punkten Verwarnung mit Hinweis auf die Fahreignungsseminare, bei 8 Punkten Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre von mindestens sechs Monaten. Punkte werden nach 2,5 Jahren (ein Punkt), 5 Jahren (zwei Punkte) oder 10 Jahren (drei Punkte) getilgt, jeder Punkt für sich (§ 29 StVG).
Das Fahrverbot (§ 25 StVG) dauert einen bis drei Monate und gilt für alle Kraftfahrzeuge; der Führerschein wird amtlich verwahrt. In der zweijährigen Probezeit führt ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß, alles mit Punkt) zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre; der zweite A-Verstoß bringt eine Verwarnung, der dritte den Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a StVG). Zwei weniger schwere B-Verstöße zählen wie ein A-Verstoß.
Reagieren Sie richtig auf den Anhörungsbogen. Er kommt vor dem Bußgeldbescheid und soll klären, wer gefahren ist. Als Halter müssen Sie Angaben zur Person machen (§ 111 OWiG), zur Sache dürfen Sie schweigen (§ 55 OWiG); Sie müssen weder den Fahrer benennen noch das Foto kommentieren. Waren Sie nicht der Fahrer, können Sie das mitteilen; verweigern Sie jede Angabe und bleibt der Fahrer unermittelbar, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO für sechs Monate bis zu drei Jahren, meist ab Verstößen, die mindestens einen Punkt bringen.
Der Anhörungsbogen unterbricht die dreimonatige Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Prüfen Sie das Datum: Liegt die Tat länger als drei Monate zurück und wurden Sie bis dahin nicht angehört, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Verwarnungsangebot bis 55 Euro sollten Sie annehmen, wenn der Vorwurf zutrifft: Es gibt keine Punkte, keine Gebühren und keinen Eintrag; nach Ablauf der Wochenfrist wird daraus ein Bußgeldbescheid mit Gebühren.
Prüfen Sie den Bußgeldbescheid und entscheiden Sie über den Einspruch. Der Bescheid muss Tat, Ort, Zeit, angewandte Vorschriften, Beweismittel, Geldbuße, Nebenfolgen und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 66 OWiG). Dazu kommen Gebühren von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und Auslagen von 3,50 Euro (§ 107 OWiG). Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen (§ 67 OWiG); eine Begründung ist nicht nötig, der Einspruch kann auf das Fahrverbot oder die Höhe beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG). Nach Fristablauf ist der Bescheid rechtskräftig, Wiedereinsetzung gibt es nur bei unverschuldeter Versäumung (§ 52 OWiG).
Ein Einspruch lohnt sich, wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen, die Fahrereigenschaft zweifelhaft ist, die Messung angreifbar scheint oder die Verjährung nahe liegt. Nach dem Einspruch kann die Behörde den Bescheid zurücknehmen oder gibt die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab; dort findet eine Hauptverhandlung statt, bei der das Gericht die Geldbuße auch erhöhen darf. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nur bei Geldbußen über 250 Euro oder bei Fahrverbot ohne Zulassung statthaft (§ 79 OWiG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz deckt Anwalt und Gutachter meist ohne Wartezeit.
Wenden Sie ein Fahrverbot ab, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Der Katalog sieht das Fahrverbot als Regelfall vor; nach § 4 Abs. 4 BKatV kann das Gericht davon absehen und die Geldbuße angemessen erhöhen, wenn der Verstoß keine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung darstellt oder das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte wäre: drohender Verlust des Arbeitsplatzes bei Berufskraftfahrern, Existenzgefährdung bei Selbständigen, Pflege Angehöriger ohne Alternative. Die Gerichte verlangen Nachweise, etwa eine Erklärung des Arbeitgebers, dass eine Kündigung droht, und berücksichtigen, dass Urlaub oder die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG die Folgen mildern können.
Ein Augenblicksversagen (kurzzeitige Unaufmerksamkeit ohne weitere Sorgfaltsverstöße) kann beim Rotlichtverstoß oder beim Übersehen eines Schildes das Fahrverbot entfallen lassen, nicht aber, wenn die Situation erkennbar war; das OLG Bamberg hat die Verwechslung mit der Fußgängerampel nicht gelten lassen. Erfolgversprechend sind solche Argumente nur mit Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge und einer schriftlichen Begründung vor dem Termin.
Erledigen Sie Zahlung und Fahrverbot ordentlich. Nach Rechtskraft ist die Geldbuße binnen zwei Wochen zu zahlen; bei Zahlungsschwierigkeiten beantragen Sie Ratenzahlung oder Zahlungsfrist (§ 18 OWiG), unbegründetes Nichtzahlen führt zur Vollstreckung und notfalls zur Erzwingungshaft (§ 96 OWiG), die die Geldbuße nicht tilgt. Für die Vollstreckung sind die Bußgeldstelle und die Vollstreckungsbehörde des Landes zuständig.
Das Fahrverbot beginnt mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins; bei der Viermonatsfrist (§ 25 Abs. 2a StVG) geben Sie den Führerschein zum gewählten Zeitpunkt bei der Bußgeldstelle ab oder schicken ihn per Einschreiben, die Frist läuft ab Eingang. Wer während des Fahrverbots fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Prüfen Sie nach Ablauf den Punktestand im Fahreignungsregister: Die kostenlose Auskunft gibt es beim Kraftfahrt-Bundesamt online mit Online-Ausweisfunktion oder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift. Bei 6 oder 7 Punkten senkt ein freiwilliges Fahreignungsseminar den Stand um einen Punkt, aber nur einmal in fünf Jahren und nur bis zu 5 Punkten (§ 4 Abs. 7 StVG).
Worauf achten
- Verwarnungsgeld bis 55 Euro ignoriert: Nach einer Woche wird daraus ein Bußgeldbescheid mit mindestens 28,50 Euro Gebühren und Auslagen, beim Verstoß ab 60 Euro mit Punkt.
- Einspruchsfrist von zwei Wochen verpasst: Der Bescheid wird rechtskräftig, Punkte und Fahrverbot stehen fest; Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumung.
- Im Anhörungsbogen zur Sache geschrieben, etwa „ich war es, aber nur kurz“: Das Geständnis macht jede spätere Verteidigung gegen Fahrereigenschaft oder Messung wertlos.
- Fahrer nicht benannt und keine Angaben gemacht: Für den Halter droht eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO für Monate bis Jahre, oft teurer als die Geldbuße.
- Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG ungenutzt verstreichen lassen: Das Fahrverbot beginnt dann automatisch, möglicherweise zur ungünstigsten Zeit.
- Zweiter Geschwindigkeitsverstoß von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres: Fahrverbot auch ohne Erreichen der 31-km/h-Grenze (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
- Einspruch ohne Akteneinsicht und ohne Begründung in die Hauptverhandlung: Das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden und kann die Geldbuße erhöhen, zusätzlich fallen Gerichtskosten an.
- Alkohol- oder Drogenfahrt als Bußgeldsache unterschätzt: Ab 1,1 Promille, bei Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille oder bei Unfall ist es eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist, nicht nur ein Fahrverbot.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Was kostet 20 km/h zu schnell innerorts nach dem Bußgeldkatalog 2026?
Bei 16 bis 20 km/h zu viel (nach Toleranzabzug) innerorts 70 Euro, außerorts 60 Euro, ohne Punkt und ohne Fahrverbot (Tabelle 1 zu Nummer 11 BKatV). Ab 21 km/h gibt es einen Punkt (115 Euro innerorts, 100 Euro außerorts), ab 31 km/h innerorts zusätzlich einen Monat Fahrverbot.
Ab wann gibt es ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung?
Innerorts ab 31 km/h zu viel (ein Monat), außerorts ab 41 km/h (ein Monat); ab 51 km/h innerorts zwei Monate, ab 61 km/h innerorts und ab 70 km/h außerorts drei Monate. Außerdem bei zwei Verstößen von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
Wie viel Toleranz wird bei einer Geschwindigkeitsmessung abgezogen?
Bei stationären und mobilen Messgeräten 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber, bei Nachfahrmessungen je nach Verfahren 5 bis 20 Prozent. Der Wert nach Abzug steht im Bescheid und entscheidet über die Katalogstufe. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung und der Eichung können Sie über die Akteneinsicht prüfen.
Was kostet das Handy am Steuer 2026?
100 Euro und ein Punkt (Nummer 246 BKatV). Mit Gefährdung 150 Euro, mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten. Verboten ist jedes Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, auch das Wegdrücken eines Anrufs; bei stehendem Motor ist die Nutzung erlaubt, nicht bei Start-Stopp-Automatik an der Ampel.
Wie viele Punkte gibt es für welchen Verstoß?
Einen Punkt für sicherheitsrelevante Verstöße mit Geldbuße ab 60 Euro (ab 21 km/h zu schnell, Handy, Abstand, Rotlicht ohne Gefährdung), zwei Punkte für Verstöße mit Regelfahrverbot und für Alkohol oder Drogen am Steuer, drei Punkte für Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis (Anlage 13 FeV). Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Bescheid genannten Bußgeldstelle eingehen, eine Begründung ist nicht erforderlich. Er kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf das Fahrverbot.
Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?
Nach drei Monaten ab der Tat, wenn bis dahin weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch eine Anhörung veranlasst wurde (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Anhörung unterbricht die Frist; dann hat die Behörde sechs Monate für den Bescheid. Die absolute Verjährung tritt nach zwei Jahren ein.
Kann ich das Fahrverbot abwenden?
Nur im Ausnahmefall: Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann das Gericht vom Regelfahrverbot absehen und die Geldbuße erhöhen, wenn eine unverhältnismäßige Härte vorliegt, etwa der nachgewiesene drohende Verlust des Arbeitsplatzes, oder wenn ein Augenblicksversagen den Vorwurf mindert. Dafür ist ein Einspruch mit Begründung und Nachweisen nötig.
Wann muss ich das Fahrverbot antreten?
Hatten Sie in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen, indem Sie den Führerschein bei der Bußgeldstelle abgeben (§ 25 Abs. 2a StVG). Sonst beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft; spätestens nach vier Monaten ohnehin.
Was passiert bei einem Verstoß in der Probezeit?
Jeder A-Verstoß (alles mit Punkt, etwa ab 21 km/h zu schnell, Handy, Rotlicht) führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Beim zweiten A-Verstoß folgt eine Verwarnung mit Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung, beim dritten der Entzug der Fahrerlaubnis.
Was kostet ein Bußgeldbescheid zusätzlich zur Geldbuße?
Gebühren von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro, dazu Auslagen von 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 OWiG). Bei einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro, das innerhalb einer Woche gezahlt wird, fallen keine Gebühren an.
Ab wie viel Promille drohen Bußgeld und Fahrverbot?
Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte (Nummer 241 BKatV); Wiederholung 1 000 beziehungsweise 1 500 Euro und drei Monate. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille (§ 24c StVG). Ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille ist es eine Straftat nach § 316 StGB.
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