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§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohol- oder Rauschmittelkonsums oder geistiger oder körperlicher Mängel fahruntüchtig ist, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte schwere Verstöße begeht, etwa Vorfahrtmissachtung, falsches Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite, verbotenes Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder fehlende Absicherung liegengebliebener Fahrzeuge, und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch der Fahruntüchtigkeitsfälle ist strafbar. Fahrlässiges Handeln oder fahrlässiges Verursachen der Gefahr wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer im Straßenverkehr
1.ein Fahrzeug führt, obwohl era)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.grob verkehrswidrig und rücksichtslosa)die Vorfahrt nicht beachtet,
b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3)Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 315c StGB

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2026-03-25
2025-05-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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