§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohol- oder Rauschmittelkonsums oder geistiger oder körperlicher Mängel fahruntüchtig ist, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte schwere Verstöße begeht, etwa Vorfahrtmissachtung, falsches Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite, verbotenes Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder fehlende Absicherung liegengebliebener Fahrzeuge, und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch der Fahruntüchtigkeitsfälle ist strafbar. Fahrlässiges Handeln oder fahrlässiges Verursachen der Gefahr wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 315c StGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314aTätige Reue
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue
- § 321Führungsaufsicht