Patientenverfügung erstellen: Inhalt, Form, Wirksamkeit, Muster
Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus schriftlich fest, in welche ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe Sie einwilligen und welche Sie ablehnen, falls Sie das später nicht mehr selbst entscheiden können (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer sind daran gebunden, wenn die Festlegungen auf die eingetretene Situation zutreffen. Die Verfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung, braucht weder Notar noch Arzt und kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Diese Anleitung richtet sich an volljährige Personen in Deutschland, die ihre Behandlung am Lebensende, nach einem schweren Unfall oder bei Demenz selbst bestimmen wollen, und an Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer, die eine Verfügung umsetzen müssen. Sie erklärt, welche Situationen und Maßnahmen Sie beschreiben müssen, damit die Verfügung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bindend ist, welche Formulierungen zu unbestimmt sind, wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammenwirken, wann das Betreuungsgericht eingeschaltet wird, was im Notfall passiert und wie Sie die Verfügung aufbewahren, registrieren und aktualisieren.
Ergebnis: eine Verfügung, die Ärzte ohne Rückfrage beim Gericht beachten, eine Vertrauensperson, die Ihren Willen durchsetzt, und Angehörige, die keine Entscheidung über Leben und Tod treffen müssen, die Sie ihnen abnehmen wollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Eine Patientenverfügung kann jeder einwilligungsfähige Volljährige jederzeit errichten; sie wird mit der Unterschrift wirksam und gilt unbefristet, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit formlos möglich, auch mündlich oder durch Gesten (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung besteht nicht; eine Bestätigung mit Datum und Unterschrift alle ein bis zwei Jahre erhöht aber die Überzeugungskraft, weil sie zeigt, dass der Wille fortbesteht.
Im Behandlungsfall muss der Bevollmächtigte oder Betreuer unverzüglich prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, und ihnen dann Ausdruck und Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sind sich Arzt und Vertreter über den Patientenwillen einig, darf die Maßnahme ohne Gericht unterlassen oder abgebrochen werden (§ 1829 Abs. 4 BGB); bei Dissens entscheidet das Betreuungsgericht, in Eilfällen innerhalb weniger Tage. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist jederzeit möglich und sollte zusammen mit der Vorsorgevollmacht erfolgen.
Was tun
Beschreiben Sie konkret die Situationen, für die die Verfügung gelten soll. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Verfügung entweder bestimmte ärztliche Maßnahmen benennt oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt; die bloße Anweisung, „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu wünschen, ist für sich genommen nicht bindend. Bewährte Situationsbeschreibungen, die auch die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz verwenden: wenn ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde; wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist; wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, auch bei Wachkoma; wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (Demenz) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
Sie können Situationen streichen, ergänzen oder eigene Krankheiten (ALS, Herzinsuffizienz, Krebs mit Metastasen) benennen. Je konkreter die Situation, desto geringer das Risiko, dass Ärzte oder Gericht Ihren Willen erst auslegen müssen.
Legen Sie für jede Situation fest, welche Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Nennen Sie die Maßnahmen einzeln: lebenserhaltende Maßnahmen allgemein, Wiederbelebung (Herz-Lungen-Wiederbelebung, Defibrillation), künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr über Sonde oder Infusion, Dialyse, Antibiotika und Blutprodukte, Operationen, Verlegung auf die Intensivstation. Für jede Maßnahme können Sie wählen: ja, nein, nur für einen Versuch über eine bestimmte Zeit, oder nur zur Linderung von Beschwerden. Beschreiben Sie, was Sie in jedem Fall wünschen: fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung auch mit dem Risiko einer Lebensverkürzung, Lindern von Luftnot, Angst und Unruhe, Stillen von Hunger und Durst auf natürliche Weise, Mundpflege, Basisversorgung.
Ergänzen Sie Wünsche zum Sterbeort (zu Hause, Hospiz, Palliativstation), zum seelsorgerischen Beistand, zur Organ- und Gewebespende (Zustimmung, Ablehnung oder Einschränkung auf bestimmte Organe; bei Zustimmung erlauben Sie ausdrücklich die dafür nötigen intensivmedizinischen Maßnahmen für kurze Zeit) und zur Obduktion. Widersprüche vermeiden: Wer Organspende zulässt, aber jede Beatmung verbietet, macht beides unausführbar.
Begründen Sie Ihre Entscheidungen und benennen Sie Ihre Werte. Ein Abschnitt zu Ihren Wertvorstellungen, Ihrer Einstellung zum Leben und Sterben, zu Abhängigkeit, Pflegebedürftigkeit und religiösen Überzeugungen hilft Ärzten und Gericht, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln, wenn eine Situation eintritt, die Sie nicht vorhergesehen haben (§ 1827 Abs. 2 BGB). Schreiben Sie in eigenen Worten, warum Sie bestimmte Maßnahmen ablehnen, welche Erfahrungen mit Krankheit und Sterben in Ihrer Familie Sie geprägt haben und was für Sie ein Leben in Würde ausmacht.
Erklären Sie außerdem, dass Sie die Verfügung bei vollem Bewusstsein und ohne äußeren Druck errichtet haben, dass Sie sich der Tragweite bewusst sind und dass die Verfügung auch gelten soll, wenn Sie im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit Lebenswillen äußern, der Ihren Festlegungen widerspricht, beziehungsweise umgekehrt, dass solche Äußerungen beachtet werden sollen. Dieser Punkt (natürlicher Wille bei Demenz) ist die häufigste Quelle von Streit; eine klare Aussage dazu nimmt Ärzten und Angehörigen die Last.
Verbinden Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Die Verfügung richtet sich an Ärzte, aber durchsetzen muss sie ein Vertreter: ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder ein vom Gericht bestellter Betreuer. Die Vollmacht muss schriftlich sein und die Einwilligung in, die Nichteinwilligung in und den Widerruf der Einwilligung in lebensgefährliche ärztliche Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB); sonst darf der Bevollmächtigte den Behandlungsabbruch nicht erklären. Benennen Sie in der Patientenverfügung dieselbe Person als Ansprechpartner und erklären Sie, dass sie Ihren Willen auslegen und Ihre Entscheidungen durchsetzen soll; ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, der ebenfalls an die Verfügung gebunden ist.
Besprechen Sie die Verfügung mit der Vertrauensperson und mit Ihrem Hausarzt. Eine ärztliche Beratung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber sie klärt, was die genannten Maßnahmen bedeuten, und ein Vermerk des Arztes auf der Verfügung belegt Einwilligungsfähigkeit und Ernsthaftigkeit. In Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben Sie Anspruch auf kostenlose gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V).
Beachten Sie die Form: schriftlich, eigenhändig unterschrieben, Datum, Ort. § 1827 Abs. 1 BGB verlangt Schriftlichkeit; Sie können den Text handschriftlich verfassen, ein Formular ankreuzen oder am Computer schreiben, maßgeblich ist die eigenhändige Unterschrift. Wer nicht schreiben kann, lässt die Unterschrift durch ein notariell beurkundetes Handzeichen ersetzen. Ein Notar ist nicht nötig; eine notarielle Beurkundung lohnt sich, wenn Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit zu erwarten sind oder wenn Sie Vorsorgevollmacht und Verfügung ohnehin beurkunden lassen (Geschäftswert 5 000 Euro, Gebühr rund 45 Euro zuzüglich Auslagen). Zeugen sind nicht vorgeschrieben, ihre Unterschrift kann aber belegen, dass Sie die Verfügung bewusst errichtet haben.
Verwenden Sie geprüfte Vorlagen: die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz, die Formulare der Landesärztekammern oder der Verbraucherzentralen. Vorgedruckte Formulare mit bloßen Kreuzen sind wirksam, wenn die angekreuzten Situationen und Maßnahmen konkret genug sind; ergänzen Sie sie um Ihre persönliche Begründung. Niemand darf Sie zur Errichtung verpflichten, auch kein Heim oder Versicherer (§ 1827 Abs. 4 BGB).
Sorgen Sie dafür, dass die Verfügung im Ernstfall gefunden wird. Übergeben Sie das Original oder eine Kopie der Vertrauensperson, hinterlegen Sie eine Kopie beim Hausarzt in der Patientenakte und tragen Sie eine Hinweiskarte in der Brieftasche, die den Aufbewahrungsort und die Telefonnummer des Bevollmächtigten nennt. Registrieren Sie das Bestehen der Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (§ 78a BNotO); seit 2023 dürfen Ärzte und Krankenhäuser dort nachfragen, ob eine Verfügung und ein Bevollmächtigter existieren. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt geben Sie eine Kopie bei der Aufnahme ab und lassen sie in der Akte vermerken.
Im Rettungsdienst-Notfall wird die Verfügung oft nicht sofort umgesetzt, weil Notärzte die Situation erst beurteilen müssen und keine Zeit zur Auslegung haben; wer bei bekannter schwerer Erkrankung Wiederbelebung ablehnt, sollte das mit dem Hausarzt in einem gesonderten Notfallbogen (Patientenverfügung für Notfallsituationen, DNR-Anordnung) festhalten, der in der Wohnung sichtbar liegt und den Rettungsdienst anweist.
Verstehen Sie, wie Ärzte und Gericht die Verfügung anwenden. Trifft die Verfügung auf die eingetretene Situation zu, hat der Bevollmächtigte oder Betreuer ihr Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB); eine Behandlung gegen den erklärten Willen ist eine Körperverletzung (§ 223 StGB, § 630d BGB). Der behandelnde Arzt prüft zunächst, welche Maßnahme medizinisch indiziert ist, und erörtert sie dann mit dem Vertreter unter Berücksichtigung des Patientenwillens (§ 1828 BGB); nahen Angehörigen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Besteht Einvernehmen, dass die Entscheidung dem Willen des Patienten entspricht, ist keine gerichtliche Genehmigung nötig (§ 1829 Abs. 4 BGB).
Nur wenn Arzt und Vertreter uneins sind, entscheidet das Betreuungsgericht über die Genehmigung der Nichteinwilligung oder des Widerrufs (§ 1829 Abs. 2 und 5 BGB). Trifft die Verfügung nicht zu, ermittelt der Vertreter den mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen, ethischer und religiöser Überzeugungen und persönlicher Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB). Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf Grundlage des Patientenwillens ist zulässige Sterbebegleitung, nicht Tötung; aktive Sterbehilfe durch gezielte Tötung bleibt nach § 216 StGB strafbar, während das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe vom Bundesverfassungsgericht 2020 für nichtig erklärt wurde.
Aktualisieren, ändern oder widerrufen Sie die Verfügung bewusst. Lesen Sie die Verfügung nach jeder ernsten Diagnose, nach Krankenhausaufenthalten und sonst alle ein bis zwei Jahre durch und bestätigen Sie sie mit Datum und Unterschrift; haben sich Ihre Vorstellungen geändert, errichten Sie eine neue Verfügung, vernichten alle Kopien der alten und informieren Arzt, Bevollmächtigten und Register. Ein Widerruf ist formlos möglich, auch mündlich oder durch eindeutiges Verhalten, solange Sie einwilligungsfähig sind; im Zweifel gilt die aktuellste schriftliche Fassung.
Sprechen Sie mit Angehörigen offen über den Inhalt, bevor es ernst wird: Die häufigsten Konflikte entstehen, wenn Kinder oder Ehepartner die Entscheidung nicht kannten oder nicht mittragen. Wer sich unsicher ist, kann eine Verfügung zunächst auf die Situationen beschränken, bei denen er sich sicher ist, und den Rest der Vertrauensperson mit Werteanweisungen überlassen; auch eine solche Teilverfügung ist bindend, soweit sie reicht.
Worauf achten
- Zu allgemeine Formulierung („keine lebensverlängernden Maßnahmen“, „ich möchte in Würde sterben“): nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bindend, Ärzte und Gericht müssen den Willen erst ermitteln.
- Keine Vorsorgevollmacht oder Vollmacht ohne die ausdrückliche Befugnis nach § 1820 Abs. 2 BGB: Niemand darf den Behandlungsabbruch erklären, das Gericht muss einen Betreuer bestellen, der sich erst einarbeiten muss.
- Verfügung im Schließfach oder in der Schublade, von der niemand weiß: Im Krankenhaus wird ohne Kenntnis der Verfügung behandelt, der Widerruf ist dann nicht mehr möglich.
- Widersprüchliche Anweisungen (Organspende ja, Beatmung nein; Wiederbelebung ja, Intensivstation nein): Die Verfügung wird insoweit unanwendbar, der mutmaßliche Wille entscheidet.
- Keine Aussage zum natürlichen Willen bei Demenz: Streit, ob Lebensäußerungen des Patienten die Verfügung außer Kraft setzen.
- Verfügung ohne Datum, Unterschrift oder von einem Dritten geschrieben und nicht unterzeichnet: formunwirksam, allenfalls Indiz für den mutmaßlichen Willen.
- Nach Jahren nie bestätigt oder nach neuer Diagnose nicht angepasst: Ärzte bezweifeln, ob der Wille fortbesteht, und schalten das Gericht ein.
- Verlass auf die Verfügung im Rettungsdienst-Notfall ohne Notfallbogen: Notärzte beginnen die Wiederbelebung, weil sie die Verfügung nicht prüfen können.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wo finde ich das Formular für die Patientenverfügung vom Bundesjustizministerium?
Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen zu Situationen, Maßnahmen, Wertvorstellungen und Organspende zum Herunterladen und Bestellen. Die Bausteine sind so formuliert, dass sie den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit genügen; ergänzen Sie sie um eigene Begründungen und die Benennung Ihrer Vertrauensperson.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein. § 1827 BGB verlangt nur Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; weder Notar, Arzt noch Zeugen sind nötig. Eine notarielle Beurkundung ist sinnvoll, wenn Sie Zweifel an Ihrer Einwilligungsfähigkeit erwarten oder zugleich eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen; sie kostet rund 45 Euro zuzüglich Auslagen.
Ist eine Patientenverfügung für Ärzte bindend?
Ja, wenn sie konkret genug ist und auf die eingetretene Situation zutrifft. Bevollmächtigter oder Betreuer müssen ihr Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 BGB), der Arzt darf dann nicht gegen den Willen behandeln; eine Behandlung ohne Einwilligung ist Körperverletzung. Zu allgemeine Formulierungen sind nach dem Bundesgerichtshof nur Indiz für den mutmaßlichen Willen.
Welche Formulierungen sind zu unbestimmt?
„Keine lebensverlängernden Maßnahmen“, „kein Leben an Schläuchen“, „in Würde sterben“ ohne Bezug auf konkrete Situationen oder Maßnahmen. Bindend wird die Verfügung, wenn sie Situationen (Sterbeprozess, Endstadium einer tödlichen Krankheit, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz) und Maßnahmen (Beatmung, Sondenernährung, Wiederbelebung, Dialyse) benennt.
Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Dringend. Die Patientenverfügung sagt, was Sie wollen; die Vollmacht bestimmt, wer es durchsetzt. Ohne Bevollmächtigten bestellt das Gericht einen Betreuer. Die Vollmacht muss schriftlich sein und die Einwilligung in und Ablehnung von lebensgefährlichen ärztlichen Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).
Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?
Unbegrenzt, bis zum Widerruf. Eine Pflicht zur Erneuerung gibt es nicht. Eine Bestätigung mit Datum und Unterschrift alle ein bis zwei Jahre und nach jeder schweren Diagnose zeigt aber, dass der Wille fortbesteht, und verhindert, dass Ärzte oder das Gericht die Aktualität bezweifeln.
Kann ich die Patientenverfügung widerrufen?
Jederzeit und formlos, auch mündlich oder durch eindeutiges Verhalten, solange Sie einwilligungsfähig sind (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Vernichten Sie alte Fassungen und Kopien, informieren Sie Bevollmächtigten, Hausarzt und das Vorsorgeregister. Für die Änderung einzelner Punkte errichten Sie am besten eine neue, datierte Verfügung.
Wann entscheidet das Betreuungsgericht?
Nur wenn Arzt und Vertreter uneins sind, ob die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine lebenserhaltende Maßnahme dem Patientenwillen entspricht (§ 1829 Abs. 2 und 5 BGB). Bei Einvernehmen ist keine Genehmigung nötig (§ 1829 Abs. 4 BGB). Das Gericht holt dann ein Gutachten ein und hört den Patienten und die Angehörigen an.
Gilt die Patientenverfügung auch im Notfall für den Rettungsdienst?
Grundsätzlich ja, in der Praxis aber oft nicht sofort, weil Notärzte die Situation erst beurteilen müssen und die Verfügung nicht prüfen können. Wer bei schwerer Erkrankung Wiederbelebung ablehnt, sollte mit dem Hausarzt einen sichtbar hinterlegten Notfallbogen (Patientenverfügung für Notfälle) erstellen, der die Anweisung an den Rettungsdienst enthält.
Was passiert bei Demenz, wenn ich mich im Alltag lebensfroh zeige?
Das ist der häufigste Streitfall. Legen Sie in der Verfügung ausdrücklich fest, ob Äußerungen Ihres natürlichen Willens im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit Ihre Festlegungen außer Kraft setzen sollen oder nicht. Ohne diese Aussage müssen Vertreter, Arzt und notfalls das Gericht abwägen, was Sie gewollt hätten.
Kann ich in der Patientenverfügung Sterbehilfe verlangen?
Sie können jede Behandlung ablehnen und den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen; das ist zulässige Sterbebegleitung. Eine aktive Tötung auf Verlangen bleibt nach § 216 StGB strafbar und kann nicht verlangt werden. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe hat das Bundesverfassungsgericht 2020 für nichtig erklärt; eine Patientenverfügung ist dafür jedoch nicht das Instrument.
Was kostet eine Patientenverfügung?
Nichts, wenn Sie Formulare des Bundesministeriums der Justiz, der Ärztekammern oder Verbraucherzentralen nutzen. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister kostet rund 20 Euro, eine notarielle Beurkundung rund 45 Euro zuzüglich Auslagen, eine anwaltliche oder ärztliche Beratung je nach Umfang; in Pflegeeinrichtungen ist die Versorgungsplanung nach § 132g SGB V kostenlos.
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