Vorsorgevollmacht erstellen: Inhalt, Form, Beglaubigung, Register
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder Demenz Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können: Bankgeschäfte, Verträge, Behördenpost, Wohnung, Pflegeheim, ärztliche Behandlung. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, denn Ehegatten und Kinder haben kein automatisches Vertretungsrecht; nur für Gesundheitsfragen gibt es seit 2023 ein auf sechs Monate befristetes Notvertretungsrecht des Ehegatten (§ 1358 BGB). Liegt eine wirksame Vollmacht vor, ist eine Betreuung nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Diese Anleitung richtet sich an Erwachsene jeden Alters in Deutschland, an Angehörige, die Eltern dabei unterstützen, und an Bevollmächtigte, die wissen wollen, was sie dürfen und müssen. Sie erklärt, welche Bereiche die Vollmacht umfassen sollte, welche Formulierungen das Gesetz seit der Betreuungsrechtsreform 2023 für Gesundheit, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen zwingend verlangt (§ 1820 Abs. 2 BGB), wann Beglaubigung oder notarielle Beurkundung nötig sind, was das kostet, wie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister funktioniert und wie Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zusammenspielen.
Ergebnis: eine Vollmacht, die Banken, Ärzte, Behörden und das Betreuungsgericht anerkennen, ein Bevollmächtigter, der im Ernstfall sofort handeln kann, und keine gerichtlich bestellte fremde Person, die über Ihr Leben entscheidet.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Vollmacht muss errichtet werden, solange Sie geschäftsfähig sind; eine Vollmacht, die ein bereits Geschäftsunfähiger unterschreibt, ist nichtig, und das Betreuungsgericht prüft das im Zweifel durch ein Gutachten. Sie gilt ab Unterschrift, auch wenn Sie noch gesund sind, und bis zum Widerruf; der Widerruf ist jederzeit möglich (§ 168 BGB) und sollte mit der Rückforderung der Urkunde verbunden werden (§ 175 BGB).
Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verliert ihre Wirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 BtOG); eine notariell beurkundete Vollmacht gilt, wenn so formuliert, über den Tod hinaus und kann von den Erben widerrufen werden. Das Ehegattennotvertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nach seinem Beginn (§ 1358 Abs. 4 BGB). Prüfen und bestätigen Sie die Vollmacht alle zwei bis drei Jahre mit Datum und Unterschrift; Banken und Grundbuchämter verlangen oft Urkunden, die nicht älter als wenige Jahre sind oder zumindest zeitnah bestätigt wurden. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist sofort nach Errichtung sinnvoll; Gerichte fragen das Register vor jeder Betreuerbestellung ab (§ 78b BNotO).
Was tun
Legen Sie fest, welche Bereiche die Vollmacht abdecken soll. Eine Vorsorgevollmacht sollte alle Lebensbereiche erfassen, in denen Entscheidungen nötig werden können: Vermögenssorge (Konten, Zahlungen, Verträge, Versicherungen, Steuererklärung, Immobilien), Gesundheitssorge (Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Einsicht in Krankenunterlagen, Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht), Aufenthalt und Wohnung (Kündigung der Wohnung, Heimvertrag, Umzug), Post und Telekommunikation (Öffnen der Post, Zugang zu E-Mail und digitalen Konten), Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten und Rentenversicherung sowie die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen.
Das Gesetz verlangt für besonders eingriffsintensive Entscheidungen ausdrückliche Formulierungen: Die Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen, ihre Ablehnung oder der Widerruf (§ 1829 BGB), die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierung (§ 1831, § 1832 BGB) sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur gedeckt, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine allgemeine „Generalvollmacht in allen Angelegenheiten“ reicht dafür nicht.
Wählen Sie Bevollmächtigte und Ersatzbevollmächtigte sorgfältig aus. Der Bevollmächtigte kann mit der Urkunde sofort über Ihr gesamtes Vermögen verfügen; Vertrauen ist wichtiger als juristische Kenntnisse. Benennen Sie eine Hauptperson und mindestens eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste ausfällt, und regeln Sie, ob mehrere Bevollmächtigte einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Einzelvertretung ist im Alltag praktischer, Gesamtvertretung schützt vor Missbrauch, blockiert aber im Streit. Erweist sich einer von mehreren einzelvertretungsberechtigten Bevollmächtigten als ungeeignet, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kontrollbetreuung nur für diesen Teil einrichten.
Die Befugnis zur Untervollmacht sollte ausdrücklich geregelt sein, einschließlich der Frage, ob sie nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten fortwirkt. Sprechen Sie mit den Personen vorher, erklären Sie Ihre Wünsche zu Vermögen, Wohnen und Behandlung und halten Sie diese Wünsche in einer Anweisung im Innenverhältnis fest: Die Vollmacht wirkt nach außen sofort und unbedingt, damit Banken und Ärzte nicht prüfen müssen, ob der Vorsorgefall eingetreten ist; die Vereinbarung, sie erst bei Geschäftsunfähigkeit zu nutzen, gehört in das Innenverhältnis, nicht in die Urkunde.
Schreiben Sie die Vollmacht mit einem bewährten Muster oder lassen Sie sie entwerfen. Das Bundesministerium der Justiz stellt ein kostenloses Formular mit Broschüre bereit, das die Bereiche zum Ankreuzen enthält und die gesetzlich geforderten Formulierungen für Gesundheit, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bereits richtig wiedergibt; die Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden der Landkreise beraten kostenlos dazu. Pflichtinhalt: vollständige Namen, Geburtsdaten und Anschriften von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, die Erklärung, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung erteilt wird, die einzelnen Bereiche, die Regelung zu Untervollmacht und Ersatz, die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB), wenn der Bevollmächtigte etwa Ihr Haus an sich selbst vermieten oder Schenkungen an sich vornehmen darf, die Geltung über den Tod hinaus, Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift.
Bei größerem Vermögen, Immobilien, einem Unternehmen oder Patchwork-Familien lohnt sich ein individueller Entwurf durch Notar oder Anwalt: Er regelt Rechenschaftspflichten, Vergütung des Bevollmächtigten, Schenkungsgrenzen, die Vertretung in einer GmbH oder Personengesellschaft und die Abgrenzung zum Testament. Nennen Sie keinen Grund und keine Bedingung („gilt nur bei Demenz“) in der Urkunde.
Wählen Sie die richtige Form: einfache Schriftform, Beglaubigung oder notarielle Beurkundung. Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB), muss aber für die Bereiche des § 1820 Abs. 2 BGB schriftlich sein, und nur eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift wird in der Praxis anerkannt. Die Betreuungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt beglaubigt Ihre Unterschrift auf der Vollmacht und auf einer Betreuungsverfügung öffentlich (§ 7 BtOG) für eine Gebühr von 10 Euro; diese Beglaubigung genügt den Banken und seit 2023 auch dem Grundbuchamt, endet aber mit Ihrem Tod. Banken akzeptieren außerdem ihre eigenen Kontovollmachten, die Sie zusätzlich in der Filiale unterschreiben sollten.
Die notarielle Beurkundung ist nötig, wenn der Bevollmächtigte Grundstücke verkaufen oder belasten, Verbraucherdarlehen aufnehmen oder Sie im Handelsregister vertreten soll (§ 29 GBO, § 12 HGB), und sie ist immer dann ratsam, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit entstehen könnten: Der Notar prüft und dokumentiert sie, und die Urkunde kann jederzeit in Ausfertigungen erneuert werden. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, Geschäftswert ist die Hälfte des Vermögens, höchstens eine Million Euro (§ 98 GNotKG), die Gebühr 1,0: bei 100 000 Euro Vermögen etwa 165 Euro, bei 500 000 Euro etwa 535 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Registrieren Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Das Register (§ 78a BNotO) speichert nicht die Urkunde, sondern die Tatsache, dass eine Vollmacht besteht, und die Daten des Bevollmächtigten; Betreuungsgerichte müssen es vor jeder Betreuerbestellung abfragen (§ 78b BNotO), und seit 2023 dürfen auch Ärzte und Krankenhäuser nachsehen, ob ein Bevollmächtigter existiert. Die Eintragung erfolgt online auf vorsorgeregister.de oder per Formular; die Gebühr liegt bei rund 20 Euro einmalig, mit kleinen Zuschlägen für weitere Bevollmächtigte und Papieranträge. Notare und Betreuungsbehörden melden auf Wunsch gleich mit.
Tragen Sie zusätzlich ein, ob eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung bestehen und wo das Original liegt. Ohne Registrierung besteht die Gefahr, dass das Gericht in einem Notfall einen Betreuer bestellt, bevor jemand die Vollmacht findet, und dass der Bevollmächtigte sie dann erst im Beschwerdeweg durchsetzen muss.
Verwahren Sie das Original richtig und informieren Sie die Beteiligten. Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht im Original vorlegen können; Banken und Grundbuchamt akzeptieren keine Kopie (§ 172 BGB). Übergeben Sie das Original dem Bevollmächtigten oder hinterlegen Sie es so, dass er jederzeit Zugriff hat, etwa in einem Ordner zu Hause mit Hinweiskarte in der Brieftasche; ein Bankschließfach ist ungeeignet, weil es ohne Vollmacht nicht geöffnet werden kann. Erstellen Sie beglaubigte Kopien oder bei notarieller Beurkundung mehrere Ausfertigungen, wenn mehrere Bevollmächtigte handeln sollen.
Informieren Sie Hausarzt, Bank und engste Angehörige, dass eine Vollmacht besteht und wer bevollmächtigt ist, und legen Sie die Vollmacht in der Patientenakte ab. Ergänzen Sie sie durch eine Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 BGB), in der Sie für den Fall, dass trotz Vollmacht ein Betreuer nötig wird, dieselbe Person oder eine andere vorschlagen und bestimmen, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll, sowie durch eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB), die der Bevollmächtigte durchzusetzen hat.
Wissen Sie, was der Bevollmächtigte im Ernstfall darf und muss. Er handelt in Ihrem Namen nach Ihren Wünschen; im Innenverhältnis gilt Auftragsrecht, er muss über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen und Belege aufbewahren (§§ 662, 666 BGB) und haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen. Bei ärztlichen Maßnahmen, die mit Lebensgefahr oder schwerem Gesundheitsschaden verbunden sind, braucht er die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er und der Arzt sich über Ihren Willen nicht einig sind (§ 1829 Abs. 5 BGB); eine Unterbringung mit Freiheitsentzug und freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen stets der gerichtlichen Genehmigung (§ 1831 Abs. 2 und 5, § 1832 BGB). Anders als ein Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner laufenden Aufsicht und keiner jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Bevollmächtigte Ihre Angelegenheiten nicht in Ihrem Sinne besorgt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB), dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen und die Herausgabe der Urkunde anordnen (§ 1820 Abs. 4 und 5 BGB). Angehörige, die Missbrauch vermuten, wenden sich an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Ihres Wohnorts; sie brauchen keinen Anwalt.
Halten Sie die Vollmacht aktuell und widerrufen Sie sie richtig. Prüfen Sie alle zwei bis drei Jahre, ob die Bevollmächtigten noch die richtigen sind, und bestätigen Sie die Vollmacht mit Datum und Unterschrift am Ende der Urkunde; nach Heirat, Trennung, Umzug oder Tod eines Bevollmächtigten errichten Sie eine neue Urkunde und vernichten die alte. Ein Widerruf ist formfrei und jederzeit möglich, solange Sie geschäftsfähig sind (§ 168 BGB): Erklären Sie ihn schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten, fordern Sie das Original zurück (§ 175 BGB), informieren Sie Bank und Arzt und löschen oder ändern Sie den Registereintrag. Solange die Urkunde beim Bevollmächtigten bleibt, kann er sie nach § 172 BGB gegenüber gutgläubigen Dritten weiter nutzen.
Wird der Widerruf unter Druck erklärt, etwa durch Angehörige, die den Bevollmächtigten ablösen wollen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Drohung anfechtbar sein. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gilt eine transmortale Vollmacht bis zum Widerruf durch die Erben weiter; für die Abwicklung des Nachlasses empfiehlt sich dennoch ein Testament mit klarer Regelung, denn die Vollmacht ersetzt keine Erbfolge.
Worauf achten
- Zu spät errichtet: Ist die Geschäftsfähigkeit bei der Unterschrift zweifelhaft, prüft das Betreuungsgericht sie per Gutachten; eine Vollmacht des Geschäftsunfähigen ist nichtig, und ein Betreuer wird bestellt.
- Gesundheit, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ausdrücklich genannt: Für diese Entscheidungen fehlt dem Bevollmächtigten die Befugnis (§ 1820 Abs. 2 BGB), und das Gericht muss einen Betreuer bestellen.
- Vollmacht nur bedingt erteilt („gilt erst, wenn ich geschäftsunfähig bin“): Banken und Ärzte verlangen den Nachweis der Bedingung und lehnen die Vollmacht in der Praxis ab.
- Nur Kopie beim Bevollmächtigten: Ohne Original wird die Vollmacht weder bei der Bank noch beim Grundbuchamt akzeptiert (§ 172 BGB); das Original im Schließfach ist im Ernstfall unerreichbar.
- Keine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Das Gericht erfährt von der Vollmacht nichts und bestellt im Notfall einen Betreuer; die Rückabwicklung kostet Monate.
- Bevollmächtigter ohne Befreiung von § 181 BGB und ohne Regelung zu Schenkungen: Übertragungen an sich selbst oder an Angehörige sind unwirksam oder lösen Streit mit den späteren Erben aus.
- Keine Ersatzperson und keine Untervollmacht: Fällt der einzige Bevollmächtigte aus, ist die Vollmacht wertlos, und es kommt doch zur Betreuung.
- Keine Rechenschaftspflicht vereinbart: Streit zwischen Bevollmächtigtem und Geschwistern über Kontobewegungen endet regelmäßig vor dem Betreuungsgericht oder dem Nachlassgericht.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wo bekomme ich das Formular für die Vorsorgevollmacht vom Bundesjustizministerium?
Das Bundesministerium der Justiz bietet die Broschüre „Betreuungsrecht“ mit dem Formular Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung kostenlos zum Herunterladen und als Druckversion an; das Formular enthält die seit 2023 nötigen Formulierungen für Gesundheit, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine geben es ebenfalls aus und beraten kostenlos.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?
Nein, sie ist grundsätzlich formfrei und mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. Für Grundstücksgeschäfte, Verbraucherdarlehen und Handelsregistersachen braucht der Bevollmächtigte jedoch eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Die Betreuungsbehörde beglaubigt die Unterschrift für 10 Euro; die notarielle Beurkundung dokumentiert zusätzlich die Geschäftsfähigkeit.
Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar?
Eine 1,0-Gebühr nach dem Geschäftswert, der die Hälfte Ihres Vermögens beträgt, höchstens eine Million Euro (§ 98 GNotKG): bei 100 000 Euro Vermögen etwa 165 Euro, bei 500 000 Euro etwa 535 Euro, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Patientenverfügung und Betreuungsverfügung in derselben Urkunde erhöhen den Wert nur geringfügig.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person, für Sie zu handeln, und vermeidet die Betreuung. Die Betreuungsverfügung bestimmt, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Die Patientenverfügung legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen; Bevollmächtigter oder Betreuer müssen sie durchsetzen.
Was ist eine Generalvollmacht und reicht sie als Vorsorgevollmacht?
Eine Generalvollmacht umfasst alle Angelegenheiten, in denen Vertretung zulässig ist. Für die Vorsorge reicht sie nur, wenn sie zusätzlich die gesetzlich geforderten ausdrücklichen Formulierungen zu ärztlichen Maßnahmen, Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen enthält (§ 1820 Abs. 2 BGB) und schriftlich erteilt ist. Sonst muss das Gericht für diese Bereiche einen Betreuer bestellen.
Kann mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt: Seit 2023 darf der Ehegatte nach § 1358 BGB in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden können, längstens sechs Monate und nicht bei Getrenntleben oder Widerspruch. Für Bank, Verträge, Wohnung und Behörden gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht; dafür braucht es die Vollmacht.
Was ist das Zentrale Vorsorgeregister und muss ich mich eintragen?
Das Register der Bundesnotarkammer (§ 78a BNotO) speichert, dass eine Vollmacht existiert und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte müssen es vor jeder Betreuerbestellung abfragen, Ärzte dürfen es einsehen. Eine Pflicht besteht nicht, die Eintragung kostet rund 20 Euro einmalig und verhindert, dass im Notfall ein Betreuer bestellt wird, weil niemand von der Vollmacht weiß.
Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?
Nach außen sofort mit der Unterschrift, nicht erst bei Geschäftsunfähigkeit. Eine Bedingung in der Urkunde („gilt nur, wenn ein Arzt bescheinigt …“) macht die Vollmacht praktisch unbrauchbar, weil Dritte den Eintritt prüfen müssten. Die Vereinbarung, sie erst im Vorsorgefall zu nutzen, trifft man im Innenverhältnis mit dem Bevollmächtigten.
Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen?
Jederzeit und formfrei, solange Sie geschäftsfähig sind (§ 168 BGB). Teilen Sie den Widerruf dem Bevollmächtigten schriftlich mit, fordern Sie das Original zurück (§ 175 BGB), informieren Sie Bank und Arzt und ändern Sie den Registereintrag. Ein unter Druck erklärter Widerruf kann wegen Drohung angefochten werden.
Was passiert, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht?
Das Betreuungsgericht kann bei konkreten Anhaltspunkten einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB), der den Bevollmächtigten überwacht und die Vollmacht widerrufen kann; das Gericht kann die Herausgabe der Urkunde anordnen. Der Bevollmächtigte haftet für Schäden und muss Rechenschaft ablegen; bei Untreue droht Strafverfolgung.
Brauche ich zusätzlich eine Bankvollmacht?
Rechtlich nicht, praktisch ja. Banken sind zwar verpflichtet, eine wirksame Vorsorgevollmacht anzuerkennen, verlangen aber häufig das Original, eine Beglaubigung oder ihr eigenes Formular. Unterschreiben Sie deshalb zusätzlich die Kontovollmacht Ihrer Bank in der Filiale; sie gilt sofort und über den Tod hinaus, wenn Sie das ankreuzen.
Gilt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?
Nur wenn sie das ausdrücklich bestimmt (transmortale Vollmacht). Dann kann der Bevollmächtigte nach dem Tod Konten verwalten, Verträge kündigen und die Bestattung organisieren, bis die Erben die Vollmacht widerrufen. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verliert mit dem Tod ihre Wirkung (§ 7 BtOG), eine notarielle Urkunde nicht.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
Mein Dokument prüfen →RechtsratgeberVertragsvorlagenStartseite des Landes