§ 1003 BGB – Befriedigungsrecht des Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
(1)Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2)Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Rechtsprechung zu § 1003 BGB
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2025-03-14
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1005Verfolgungsrecht
- § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis