§ 1006 BGB – Eigentumsvermutung für Besitzer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
(1)Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2)Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3)Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Rechtsprechung zu § 1006 BGB
23
2025-03-25
2023-11-23
2023-07-21
2022-09-23
2022-05-20
2021-03-25
2020-09-18
2019-09-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1005Verfolgungsrecht
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis