§ 998 BGB – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1005Verfolgungsrecht
- § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis