§ 1001 BGB – Klage auf Verwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Rechtsprechung zu § 1001 BGB
5
2025-03-14
2023-02-09
2015-10-02
2014-07-18
2013-03-15
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1005Verfolgungsrecht
- § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis