§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Kurz erklärt
§ 1004 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, von einer Störerin oder einem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen, sofern diese nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erfolgt. Sind weitere Beeinträchtigungen zu befürchten, kann zusätzlich auf Unterlassung geklagt werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung zu dulden verpflichtet ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 1004 BGB
545
2025-12-09
2025-11-03
2025-05-22
2024-04-11
2024-04-10
2023-11-24
2023-08-31
2023-06-19
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1005Verfolgungsrecht
- § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis