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§ 1059b BGB – Unpfändbarkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

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