§ 1059b BGB – Unpfändbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1049Ersatz von Verwendungen
- § 1050Abnutzung
- § 1051Sicherheitsleistung
- § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
- § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1061Tod des Nießbrauchers
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum
- § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
- § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
- § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
- § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen