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§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1065 BGB

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2023-03-23
2015-12-18
2014-01-17
2010-05-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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