§ 1059c BGB – Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
(1)Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
(2)Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1050Abnutzung
- § 1051Sicherheitsleistung
- § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
- § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059bUnpfändbarkeit
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1061Tod des Nießbrauchers
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum
- § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
- § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
- § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
- § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen