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§ 1062 BGB – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

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Rechtsprechung zu § 1062 BGB

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2015-12-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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