§ 1060 BGB – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1060 BGB
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2020-03-06
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059bUnpfändbarkeit
- § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1061Tod des Nießbrauchers
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum
- § 1064Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
- § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
- § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
- § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen