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§ 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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Rechtsprechung zu § 1061 BGB

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2022-07-18
2020-11-25
2020-03-06
2019-02-08
2018-03-13
2017-09-25
2015-12-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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