§ 1096 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter