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§ 1099 BGB – Mitteilungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

(1)Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2)Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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