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§ 1097 BGB – Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 1097 BGB

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2023-04-27
2016-01-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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