§ 1101 BGB – Befreiung des Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter