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§ 1095 BGB – Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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Rechtsprechung zu § 1095 BGB

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2023-06-15
2016-01-21
2012-11-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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