§ 1095 BGB – Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Rechtsprechung zu § 1095 BGB
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2023-06-15
2016-01-21
2012-11-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter