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§ 1094 BGB – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

(1)Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2)Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 1094 BGB

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2025-01-23
2023-04-27
2016-10-13
2016-04-08
2015-03-19
2014-07-11
2013-11-22

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.