§ 1094 BGB – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
(1)Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2)Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1094 BGB
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2025-01-23
2023-04-27
2018-11-14
2016-10-13
2016-04-08
2015-03-19
2014-07-11
2013-11-22
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter