§ 1102 BGB – Befreiung des Käufers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter