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Europaius

§ 1102 BGB – Befreiung des Käufers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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