§ 1126 BGB – Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
Rechtsprechung zu § 1126 BGB
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2010-12-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1114Belastung eines Bruchteils
- § 1115Eintragung der Hypothek
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- § 1137Einreden des Eigentümers
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs