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§ 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

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Rechtsprechung zu § 1144 BGB

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2010-07-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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