§ 1134 BGB – Unterlassungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
(2)Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- § 1137Einreden des Eigentümers
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1139Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
- § 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
- § 1141Kündigung der Hypothek
- § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers
- § 1143Übergang der Forderung
- § 1144Aushändigung der Urkunden
- § 1145Teilweise Befriedigung
- § 1146Verzugszinsen