§ 1149 BGB – Unzulässige Befriedigungsabreden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1137Einreden des Eigentümers
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1139Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
- § 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
- § 1141Kündigung der Hypothek
- § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers
- § 1143Übergang der Forderung
- § 1144Aushändigung der Urkunden
- § 1145Teilweise Befriedigung
- § 1146Verzugszinsen
- § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1148Eigentumsfiktion
- § 1150Ablösungsrecht Dritter
- § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152Teilhypothekenbrief
- § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1159Rückständige Nebenleistungen
- § 1160Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161Geltendmachung der Forderung