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§ 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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Rechtsprechung zu § 1147 BGB

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2026-02-12
2024-08-06
2023-10-20
2020-12-10
2018-04-20
2018-02-23
2017-06-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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