Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1148 BGB – Eigentumsfiktion

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1148 BGB

5
2016-01-14
2015-11-19
2011-02-24
2010-12-02
2010-09-30

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.