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§ 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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Rechtsprechung zu § 1136 BGB

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2018-12-06
2018-12-06

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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