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§ 1143 BGB – Übergang der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

(1)Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

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Rechtsprechung zu § 1143 BGB

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2018-02-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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