§ 1140 BGB – Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- § 1137Einreden des Eigentümers
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1139Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
- § 1141Kündigung der Hypothek
- § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers
- § 1143Übergang der Forderung
- § 1144Aushändigung der Urkunden
- § 1145Teilweise Befriedigung
- § 1146Verzugszinsen
- § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1148Eigentumsfiktion
- § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden
- § 1150Ablösungsrecht Dritter
- § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152Teilhypothekenbrief