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§ 1235 BGB – Öffentliche Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

(1)Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2)Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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