§ 1235 BGB – Öffentliche Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2)Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1227Schutz des Pfandrechts
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232Nachstehende Pfandgläubiger
- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist
- § 1236Durchführung der Versteigerung
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238Verkaufsbedingungen
- § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- § 1240Gold- und Silbersachen
- § 1241Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande