§ 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
(1)Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2)Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3)Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Rechtsprechung zu § 7 BGB
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2026-03-04
2022-02-16
2020-09-09
2019-09-11
2019-04-18
2019-01-16
2019-01-15
2018-10-10
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 312Anwendungsbereich
- § 1799Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen