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§ 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

(1)Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2)Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3)Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

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Rechtsprechung zu § 7 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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