§ 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Rechtsprechung zu § 1943 BGB
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2023-02-22
2019-09-25
2019-09-25
2018-12-19
2016-04-14
2015-12-02
2015-10-29
2012-12-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung