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§ 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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Rechtsprechung zu § 1943 BGB

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2023-02-22
2018-12-19
2016-04-14
2015-12-02
2012-12-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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