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§ 1947 BGB – Bedingung und Zeitbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

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Rechtsprechung zu § 1947 BGB

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2024-09-04
2023-03-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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