§ 1596 BGB – Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
(1)Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3)Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.
Rechtsprechung zu § 1596 BGB
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2023-08-30
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1825Einwilligungsvorbehalt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1591Mutterschaft
- § 1592Vaterschaft
- § 1593
- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft