§ 1598 BGB – Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
(1)Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2)Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Rechtsprechung zu § 1598 BGB
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2022-01-27
2017-07-05
2013-03-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1591Mutterschaft
- § 1592Vaterschaft
- § 1593
- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft